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Hebezeuge und Anschlagmittel

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Hebezeuge und Anschlagmittel

Hebezeuge und Anschlagmittel

Die Betreiberpflichten für Hebezeuge und Anschlagmittel sind entscheidend für die Sicherheit und Betriebsfähigkeit. Durch strukturierte Prüf- und Wartungsprozesse, umfassende Dokumentation und klare Verantwortungszuweisung werden gesetzliche Vorgaben erfüllt und das Unfallrisiko minimiert. Die Integration dieser Anforderungen in den FM-Vertrag schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Auftraggeber und Dienstleister. Ein systematisches Vorgehen trägt somit wesentlich zur Einhaltung von Recht und Ordnung sowie zur langfristigen Wirtschaftlichkeit der Anlagen bei.

Der Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit und Einsatzbereitschaft dieser Geräte dauerhaft zu gewährleisten. Dieses Dokument definiert alle Pflichten des Betreibers nach einschlägigen Vorschriften (BetrSichV, DGUV Vorschrift 54/55, TRBS 1201) für Hubgeräte, Winden, Kettenzüge und Hebezeuge sowie deren Anschlagmittel. Ziel ist die rechtskonforme, sichere und effiziente Nutzung der Hebezeuge und Anschlagmittel in Industrie- und Gewerbeimmobilien, um Unfälle zu vermeiden und Betriebsstörungen vorzubeugen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß BetrSichV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) müssen Arbeitsmittel sicher verwendet werden und ergonomischen Grundsätzen genügen. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass schienengebundene oder flurgebundene Hubgeräte, die durch einen Mitgänger gesteuert werden, über eine regelbare Geschwindigkeit verfügen. Nach Anhang 1 Nummer 1.7 BetrSichV muss der Mitgänger die Geschwindigkeit anpassen können, und beim Loslassen der Steuerelemente muss das Gerät selbsttätig zum Stillstand kommen. Diese Vorgaben sind in die Beschaffungsvorgaben (Lastenheft) aufzunehmen und in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die DGUV Vorschrift 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ legt die Prüfungspflichten für Hebezeuge fest. Nach § 23 Abs. 1 ist vor der ersten Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen. Gemäß Absatz 2 müssen alle Hebezeuge einschließlich Kranlaufwerke, Seil- und Kettenzüge mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person wiederkehrend geprüft werden. Dabei erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Tragkonstruktion, die Lastaufnahmeeinrichtung sowie alle sicherheitsrelevanten Komponenten (Bremsen, Überlastsicherungen, Endabschaltungen usw.). Der Betreiber muss sicherstellen, dass diese Inspektionen termingerecht erfolgen. Weitere Zwischenprüfungen können erforderlich sein, wenn Geräte unter erschwerten Einsatzbedingungen stehen.

Außerdem fordert § 23 Abs. 4 DGUV V 54 die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer bei kraftbetriebenen Ketten- und Seilzügen sowie Kranschienen. Dazu sind Betriebszyklen und -stunden zu dokumentieren und der verbleibende Lebensdaueranteil rechnerisch zu bestimmen. Das Ergebnis dient der risikoorientierten Planung von Instandsetzungs- oder Austauschmaßnahmen vor Erreichen der maximal zulässigen Nutzungsdauer.

Gemäß § 23a Abs. 1 DGUV V 54 sind die Ergebnisse aller Prüfungen längerfristig zu dokumentieren. Für motorische Ketten- und Seilzüge zum Heben von Lasten sowie für Kranhubwerke müssen alle Prüfberichte in ein Prüfbuch eingetragen werden. Diese Nachweise müssen für Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherung jederzeit vorlegbar sein. Es empfiehlt sich, Prüfprotokolle und Instandhaltungsnachweise digital im FM-System zu archivieren.

Für öffentliche Einrichtungen gelten analog die gleichen Vorgaben gemäß DGUV Vorschrift 55 (ehemals GUV-V D8).

Umfang der betroffenen Geräte

Das Thema umfasst sowohl stationäre als auch mobile Hubgeräte. Dazu zählen Werkstattkrane, Deckenlaufkrane, Hebebühnen und Aufzüge ebenso wie fahrbare Hubtische, Elektrostapler oder Gabelhubwagen. Auch sämtliche Anschlag- und Lastaufnahmemittel (z. B. Rundschlingen, Kettengehänge, Seilzüge, Schäkel und Haken) sind einbezogen. Alle genannten Geräte und Hilfsmittel sollten im Anlagenverzeichnis des Facility Managements erfasst sein.

Betreiberpflichten nach BetrSichV

Nach § 6 Absatz 1 BetrSichV muss der Betreiber dafür sorgen, dass Arbeitsmittel sicher und ergonomisch verwendet werden. Dies schließt insbesondere flur- oder schienengebundene Hubgeräte ein, die durch einen Mitgänger gesteuert werden. Gemäß Anhang 1 Nummer 1.7 BetrSichV muss bei solchen Geräten die Geschwindigkeit vom Bediener individuell anpassbar sein. Wird das Steuerelement losgelassen, ist ein automatisches Anhalten des Geräts vorgeschrieben. Diese Anforderungen sind bereits bei der Beschaffung (Lastenheft) zu berücksichtigen und Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sowie der Benutzerdokumentation.

Betreiberpflichten nach DGUV Vorschrift 54/55

Gemäß § 23 Abs. 1 DGUV Vorschrift 54 ist vor der ersten Inbetriebnahme jedes Hebezeuges eine Abnahmeprüfung durch einen sachkundigen Prüfer durchzuführen. Nach Absatz 2 sind alle Hebezeuge einschließlich Kranlaufwerke, Seil- und Kettenzüge mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person wiederkehrend zu prüfen. Dabei erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Tragkonstruktion, die Lastaufnahmeeinrichtung sowie auf sicherheitsrelevante Komponenten (Bremsen, Sicherheitskupplungen, Sicherheitszugbegrenzer etc.). Der Betreiber muss sicherstellen, dass diese Inspektionen termingerecht erfolgen. Weitere Zwischenprüfungen können erforderlich sein, wenn die Geräte unter erschwerten Einsatzbedingungen stehen.

Außerdem fordert § 23 Abs. 4 DGUV V 54 die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer bei kraftbetriebenen Ketten- und Seilzügen sowie Kranschienen. Dazu sind Betriebszyklen und -stunden zu dokumentieren und der verbleibende Lebensdaueranteil rechnerisch zu bestimmen. Das Ergebnis dient der risikoorientierten Planung von Instandsetzungs- oder Austauschmaßnahmen vor Erreichen der maximal zulässigen Nutzungsdauer.

Gemäß § 23a Abs. 1 DGUV V 54 sind die Ergebnisse aller Prüfungen längerfristig zu dokumentieren. Für motorische Ketten- und Seilzüge zum Heben von Lasten sowie für Kranhubwerke müssen alle Prüfberichte in ein Prüfbuch eingetragen werden. Diese Nachweise müssen für Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherung jederzeit vorlegbar sein. Es empfiehlt sich, Prüfprotokolle und Instandhaltungsnachweise digital im FM-System zu archivieren.

Betreiberpflichten nach TRBS 1201

Die Technischen Regeln TRBS 1201 konkretisieren die Prüfpflichten aus BetrSichV für beschädigte Arbeitsmittel. Gemäß Abschnitt 6.1 TRBS 1201 sind insbesondere wiederkehrende Prüfungen von Hubgeräten und Anschlagmitteln erforderlich. Nachfolgende Tabelle fasst diese Pflichten zusammen und zeigt die Umsetzung im Facility Management.

Verpflichtung

Arbeitsmittel

Beschreibung

Umsetzung im FM

Regelmäßige Prüfungen

Hubgeräte

Überprüfung auf Schäden und Verschleiß an Bauteilen

Teil des Wartungsplans und Instandhaltungsplanung

Regelmäßige Prüfungen

Anschlagmittel

Sichtprüfung der Anschlagmittel (Ketten, Seile, Schlingen, Haken) auf Risse und Verformungen

Integration ins Werkzeug- und Materialmanagement

Dokumentation

Alle Arbeitsmittel

Schriftliche Aufzeichnung aller Prüfergebnisse

Ablage im FM-Compliance-System

Die folgende Tabelle zeigt die beteiligten Rollen mit ihren Aufgaben im Facility Management sowie die jeweils zutreffenden Rechtsgrundlagen:

Rolle

Verantwortung

Rechtsgrundlage

FM-Umsetzung

Betreiber

Durchführung und Dokumentation aller Prüfungen, Instandhaltung und fristgerechte Prüfintervalle

BetrSichV, DGUV Vorschriften 54/55, TRBS 1201

Einhaltung und Überwachung im FM-Vertrag

FM-Dienstleister

Ausführung von Inspektionen, Wartung und Instandhaltung der Hebezeuge

DGUV Vorschriften 54/55, TRBS 1201

Vertraglich geregelte Serviceleistungen

Sachkundiger Prüfer

Durchführung der fachtechnischen Prüfungen, Bestimmung der theoretischen Restnutzungsdauer

DGUV Vorschriften 54/55

Zertifizierte Fachkraft (Sachkundiger)

Sicherheitsbeauftragter

Überwachung der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und Berichtspflichten

BetrSichV

Integration in Arbeitsschutz-Organisation

Technische und sicherheitstechnische Anforderungen

Alle Hebezeuge und Lastaufnahmemittel müssen den technischen Normen und Herstellerangaben entsprechen. Hierzu zählen die Kennzeichnung der maximalen Tragfähigkeit an allen Geräten und Anschlagmitteln sowie eindeutige Prüfsiegel oder Plaketten nach erfolgter Hauptprüfung. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass notwendige Verschleißteile (Bremsen, Lager, Seile, Ketten) regelmäßig gewartet oder ausgetauscht werden, um die Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Anschlagmittel sind trocken und korrosionsgeschützt zu lagern und vor jedem Einsatz auf Beschädigungen zu kontrollieren. Persönliche Schutzausrüstung (Helm, Handschuhe) und betriebliche Schutzvorkehrungen (z.B. Absperrungen, Warnschilder) müssen entsprechend den Gefährdungen bereitgestellt werden.

In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Dokumententypen mit Zweck, Aufbewahrungsfrist und Zuständigkeit aufgeführt:

Rolle

Verantwortung

Rechtsgrundlage

FM-Umsetzung

Betreiber

Durchführung und Dokumentation aller Prüfungen, Instandhaltung und fristgerechte Prüfintervalle

BetrSichV, DGUV Vorschriften 54/55, TRBS 1201

Einhaltung und Überwachung im FM-Vertrag

FM-Dienstleister

Ausführung von Inspektionen, Wartung und Instandhaltung der Hebezeuge

DGUV Vorschriften 54/55, TRBS 1201

Vertraglich geregelte Serviceleistungen

Sachkundiger Prüfer

Durchführung der fachtechnischen Prüfungen, Bestimmung der theoretischen Restnutzungsdauer

DGUV Vorschriften 54/55

Zertifizierte Fachkraft (Sachkundiger)

Sicherheitsbeauftragter

Überwachung der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und Berichtspflichten

BetrSichV

Integration in Arbeitsschutz-Organisation

Technische und sicherheitstechnische Anforderungen

Alle Hebezeuge und Lastaufnahmemittel müssen den technischen Normen und Herstellerangaben entsprechen. Hierzu zählen die Kennzeichnung der maximalen Tragfähigkeit an allen Geräten und Anschlagmitteln sowie eindeutige Prüfsiegel oder Plaketten nach erfolgter Hauptprüfung. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass notwendige Verschleißteile (Bremsen, Lager, Seile, Ketten) regelmäßig gewartet oder ausgetauscht werden, um die Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. Anschlagmittel sind trocken und korrosionsgeschützt zu lagern und vor jedem Einsatz auf Beschädigungen zu kontrollieren. Persönliche Schutzausrüstung (Helm, Handschuhe) und betriebliche Schutzvorkehrungen (z.B. Absperrungen, Warnschilder) müssen entsprechend den Gefährdungen bereitgestellt werden.

In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Dokumententypen mit Zweck, Aufbewahrungsfrist und Zuständigkeit aufgeführt:

Dokumententyp

Zweck

Aufbewahrungsfrist

Zuständigkeit

Erstprüfbericht (Abnahme)

Nachweis der sicheren Inbetriebnahme

Lebensdauer des Geräts

FM-Dienstleister

Wiederkehrende Prüfprotokolle

Nachweis regelmäßiger Sicherheitsprüfungen

zehn Jahre

Betreiber

Nutzungsdauernachweis

Berechnung des verbleibenden Lebensdaueranteils

fortlaufend / gesamte Lebensdauer

Sachkundiger Prüfer

Prüfhandbuch / Prüfprotokolle

Dokumentation aller Prüfungen gemäß DGUV-Vorgaben

fortlaufend

Betreiber / FM-Dienstleister

Überwachung und Leistungskontrolle

Zur Kontrolle der Umsetzung können Kennzahlen (KPIs) herangezogen werden, z.B. Anteil fristgerecht durchgeführter Prüfungen oder Quote behobener Mängel. Regelmäßige Audits und interne Überprüfungen stellen sicher, dass alle Prüf- und Wartungspflichten eingehalten werden. Ergebnisse werden periodisch an das Management berichtet. Die Prüf- und Wartungsprozesse sollten zudem in ein bestehendes Qualitäts- oder Sicherheitsmanagementsystem (z.B. ISO 9001/45001) integriert werden.

Schulung und Unterweisung

Alle Beschäftigten, die Hubgeräte verwenden, müssen unterwiesen und bei Bedarf geschult werden. Inhalte sind z.B. richtige Lastbehandlung, Geschwindigkeitsanpassung, Verhalten beim Feststellen von Mängeln sowie Notabschaltung. Die Unterweisungen erfolgen bei Beginn der Tätigkeit, nach Geräteänderungen und in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich). Erfolgreiche Schulungen sind zu dokumentieren.

Notfall- und Zwischenfallmanagement

Im Falle eines technischen Defekts oder Unfalls mit einem Hubgerät sind sofortige Maßnahmen einzuleiten. Das Gerät ist unverzüglich stillzulegen, die Gefahrenstelle abzusperren und Vorgesetzte sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren. Jeder Vorfall ist zu protokollieren und der Unfallversicherung sowie ggf. anderen Behörden zu melden. Eine Unfallanalyse ermittelt Ursache und Gegenmaßnahmen, die in die Gefährdungsbeurteilung und Schulung einfließen müssen.

Vertragliche Einbindung der Pflichten

Die Pflichten müssen klar zwischen Betreiber und FM-Dienstleister vertraglich geregelt sein. Serviceverträge sollten Prüfintervalle, Verantwortlichkeiten für Prüfberichte und die Aufbewahrung von Dokumenten festlegen. Haftungsregelungen klären, wer für Folgen unterlassener Prüfungen haftet. Auch Versicherungsanforderungen (z.B. Deckung bei Prüfversäumnissen) sind zu berücksichtigen.