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Hubarbeitsbühnen

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Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen

Die Pflichten des Betreibers von Hebebühnen im Kontext eines Industriegebäudes und des Facility Managements betreffen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Risiken unsachgemäßer Bedienung (etwa Absturz, Quetschungen oder Versagen der Arbeitsbühne). Relevante gesetzliche Grundlagen wie der DGUV Grundsatz 308-002 und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 werden berücksichtigt. Das Ziel ist es, verbindliche Betreiberpflichten festzulegen, um Arbeitssicherheit, Rechtskonformität und den ununterbrochenen Betrieb der Anlagen sicherzustellen. Die konsequente Erfüllung dieser Pflichten – von der Planung über die Durchführung bis zur Dokumentation von Prüfungen und Sicherheitsmaßnahmen – gewährleistet einen sicheren und rechtskonformen Betrieb. Die Prävention von Unfällen durch regelmäßige Wartung, Schulung des Personals und strikte Beachtung der DGUV- und TRBS-Vorgaben hat höchste Priorität. Dadurch werden nicht nur Menschenleben und Gesundheit geschützt, sondern auch Ausfallzeiten minimiert und Haftungsrisiken für das Unternehmen reduziert.

Letztlich zahlt sich eine vorausschauende Betreiberstrategie aus: Wenn Hubarbeitsbühnen ständig in sicherem Zustand gehalten und alle Vorschriften eingehalten werden, bleiben die Arbeitsabläufe in der Industrieimmobilie reibungslos und effizient. Die Beachtung der in Deutschland geltenden Regeln – von DGUV Grundsätzen bis hin zu staatlichen Verordnungen – ist dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Ausdruck einer verantwortungsvollen Unternehmenskultur im Facility Management.

Sichere Nutzung von Hubarbeitsbühnen

Gesetzliche und normative Rahmenbedingungen

Der Betrieb von Hebebühnen in Deutschland unterliegt spezifischen Sicherheitsvorschriften und Regeln. Ein zentrales Regelwerk ist der DGUV Grundsatz 308-002 (früher BGG/GUV-G 966), der detaillierte Vorgaben für die Prüfung von Hebebühnen, die Dokumentation der Ergebnisse und die Beseitigung von Mängeln enthält. Ergänzt wird dies durch die TRBS 1201, insbesondere Abschnitt 6.1, welche die wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln regelt, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind. Diese technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die wiederum auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fußen. Zusammen definieren diese Normen den rechtlichen Rahmen für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung von Hubarbeitsbühnen.

In diesem Kontext ist auch die Rolle qualifizierter Prüfer festgelegt. Wiederkehrende Prüfungen dürfen grundsätzlich nur von einer befähigten Person (Sachkundiger mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung und Kenntnissen gemäß TRBS 1203) durchgeführt werden. Bei bestimmten Prüfarten, wie z.B. der Abnahmeprüfung nach wesentlichen Änderungen, kann ein Sachverständiger (z.B. ein Prüfingenieur einer zugelassenen Überwachungsstelle) erforderlich sein. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, geeignete Prüfer auszuwählen und sicherzustellen, dass diese die genannten Qualifikationsanforderungen erfüllen.

Allgemeine Betreiberpflichten

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich die Hubarbeitsbühnen jederzeit in einem sicheren, betriebskonformen Zustand befinden. Es dürfen nur technisch einwandfreie und örtlich geeignete Arbeitsbühnen eingesetzt werden. Hierzu gehört auch, dass erforderliche Wartungsmaßnahmen termingerecht durchgeführt und Sicherheitsmängel umgehend behoben werden.

Zudem obliegt dem Betreiber die Planung und Organisation sämtlicher notwendiger Prüfungen und Inspektionen. Er sorgt dafür, dass die vorgeschriebenen Prüffristen (z.B. jährliche Hauptprüfungen) eingehalten und entsprechende Termine frühzeitig eingeplant werden.

Weiterhin muss der Betreiber alle für den sicheren Betrieb relevanten technischen Unterlagen bereithalten. Dazu zählen die Betriebsanleitungen der Hersteller, frühere Prüfprotokolle, Wartungsanweisungen und etwaige behördliche Genehmigungen oder Abnahmen. Anhand dieser Unterlagen sind die Bediener und Instandhalter über die korrekte Handhabung und Wartung der Anlage zu unterweisen.

Ein wesentlicher Teil der Betreiberverantwortung ist auch die Umsetzung von organisatorischen und technischen Maßnahmen, um das erforderliche Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Schließlich ist der Betreiber verpflichtet, alle durchgeführten Prüfungen, Wartungen und Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren und die Aufzeichnungen aufzubewahren. Diese Dokumentation dient als Nachweis der erfüllten Pflichten und ist im Falle von Unfällen oder Kontrollen durch Aufsichtsbehörden von entscheidender Bedeutung.

Verpflichtung zur Veranlassung von Prüfungen

Gemäß DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr.3 hat der Betreiber die Pflicht, alle erforderlichen Prüfungen der Hebebühne zu veranlassen. Wiederkehrende Prüfungen (Prüfungen in festgelegten Intervallen, meist jährlich) müssen fristgerecht durchgeführt werden, um die fortwährende Betriebssicherheit zu gewährleisten. Die gängige Praxis für Hubarbeitsbühnen ist eine Jahresprüfung durch einen Sachkundigen. Der Betreiber plant diese Termine im Voraus und koordiniert sie mit dem Betriebsablauf.

Neben den turnusmäßigen Prüfungen müssen auch außerordentliche Prüfungen veranlasst werden, sofern Ereignisse dies erfordern. Beispielsweise schreibt die BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 vor, dass nach Unfällen, nach erheblichen Veränderungen an der Arbeitsbühne oder nach längerer Stilllegung eine Überprüfung vor der Wiederinbetriebnahme notwendig ist. Insbesondere bei konstruktiven Änderungen oder größeren Instandsetzungen (z.B. Schweißarbeiten an tragenden Teilen) muss vor erneuter Nutzung eine Prüfung durch einen Sachverständigen (etwa einen Prüfingenieur von TÜV oder DEKRA) erfolgen. Der Betreiber ist verantwortlich, diese besonderen Prüfungen umgehend zu beauftragen, sobald die Voraussetzungen dafür eintreten.

Sämtliche Prüfungen sind in den übergeordneten Wartungs- und Prüfplan der Liegenschaft zu integrieren. So wird sichergestellt, dass keine Fälligkeit übersehen wird und dass die Prüfungen mit anderen Instandhaltungsmaßnahmen abgestimmt stattfinden. Durch eine vorausschauende Planung vermeidet der Betreiber Betriebsunterbrechungen und stellt die Verfügbarkeit der Arbeitsbühnen für den Arbeitsbetrieb sicher.

Bereitstellung von Unterlagen, Personal und Prüflasten

Die DGUV-Vorgaben verlangen vom Betreiber, dem Prüfenden alle für die Prüfung notwendigen Mittel bereitzustellen. Dazu gehört in erster Linie die technische Dokumentation der Hebebühne. Der Betreiber muss dem Prüfer das Prüfbuch (sofern vorhanden), Bedienungsanleitungen, Schaltpläne, hydraulische Pläne und frühere Prüfprotokolle zur Verfügung stellen. Nur mit vollständigen Unterlagen kann der Prüfer die Anlage sachgerecht bewerten und alle sicherheitsrelevanten Aspekte überprüfen.

Weiterhin hat der Betreiber Hilfspersonal zu stellen, falls dies für die Prüfung erforderlich ist. Beispielsweise kann während der Prüfung eine zweite Person benötigt werden, um die Hebebühne zu bedienen (Fahren, Heben/Senken) während der Prüfer die Funktionen überwacht. Auch zur Absicherung des Prüfbereichs oder für Handreichungen kann Prüfpersonal erforderlich sein. Der Betreiber stellt sicher, dass dieses Personal entsprechend unterwiesen ist und die Anweisungen des Prüfers befolgt.

Ein weiterer Aspekt ist die Bereitstellung von Prüflasten oder Testgewichten. Im Rahmen der Funktions- und Lastprüfung kann es notwendig sein, die Hebebühne mit ihrer Nennlast oder definierten Teillasten zu belasten (z.B. für statische oder dynamische Tests). Der Betreiber muss geeignete Gewichte oder Lastsimulationen organisieren, damit der Prüfer die Tragfähigkeit und Stabilität der Anlage überprüfen kann. Ebenfalls sorgt der Betreiber dafür, dass die Arbeitsbühne für die Prüfung zugänglich und gereinigt ist (vgl. DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr.4.4.2). Alle zu prüfenden Teile sollten frei einsehbar sein, was ggf. eine vorherige Reinigung der Anlage notwendig macht.

Die Bereitstellung der Unterlagen, Hilfskräfte und Prüflasten sollte vom Betreiber dokumentiert werden. Dies stellt Transparenz her und dient als Nachweis, dass der Betreiber seiner Mitwirkungspflicht bei Prüfungen vollumfänglich nachgekommen ist. Beispielsweise kann im Prüfprotokoll vermerkt werden, welche Unterlagen vorlagen und welche Lasten aufgelegt wurden.

Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus

Während des laufenden Betriebs können Abweichungen vom ursprünglichen Sicherheitsniveau der Hebebühne auftreten. Gemäß DGUV Grundsatz 308-002 (Teil 2, Abschnitt 4.4.1) ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass das bei der ersten Inbetriebnahme vorhandene Sicherheitsniveau dauerhaft erhalten bleibt. Mögliche Beeinträchtigungen des Sicherheitszustands können u.a. entstehen durch Verschleiß, Korrosion, gewaltsame Einwirkungen (z.B. Anfahrschäden), Änderungen in der Umgebung oder eine geänderte Nutzungsart der Arbeitsbühne.

Um diesen Effekten vorzubeugen, muss der Betreiber ein systematisches Monitoring und Instandhaltungsmanagement etablieren. Alle sicherheitsrelevanten Komponenten der Hebebühne (Mechanik, Hydraulik, Elektrik, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen) sind regelmäßig zu überwachen. Dies kann durch visuelle Kontrollen, Funktionsprüfungen im Rahmen der Wartung oder zusätzliche Zwischenprüfungen erfolgen. Identifizierte Verschleißerscheinungen oder beginnende Schäden sind zeitnah zu beheben, bevor sie zu einem sicherheitskritischen Mangel werden.

Bei der Planung von Wartungsmaßnahmen sind die Herstellerempfehlungen unbedingt zu beachten. Der Betreiber sollte ein Wartungsprogramm implementieren, das die vom Hersteller vorgegebenen Intervalle und Tätigkeiten einschließlich Schmierpläne, Austausch von Verschleißteilen etc. einschließt. Diese vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen müssen mit der Gefährdungsbeurteilung verzahnt werden: Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken bestimmen mit, in welchen Abständen und mit welchem Umfang Wartung und Überprüfung stattfinden müssen. Durch eine kontinuierliche Überwachung des Zustands der Hebebühne und eine vorausschauende Instandhaltung stellt der Betreiber sicher, dass das geforderte Sicherheitsniveau zu jeder Zeit eingehalten wird.

Maßnahmen bei festgestellten Mängeln

Werden im Zuge einer Prüfung oder während des Betriebs Mängel oder Defekte festgestellt, so ist der Betreiber verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen. DGUV Grundsatz 308-002 fordert ausdrücklich, dass festgestellte Mängel entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum behoben werden müssen. Die Frist hängt dabei von der Einstufung des Mangels ab: Kritische Mängel, die die Sicherheit unmittelbar gefährden, sind sofort bzw. vor nächster Nutzung der Hebebühne zu beheben. In solchen Fällen darf die Arbeitsbühne bis zur vollständigen Instandsetzung und Freigabe nicht weiter betrieben werden. Weniger schwerwiegende (mittlere oder geringe) Mängel sind innerhalb eines vertretbaren Zeitfensters zu korrigieren, beispielsweise im Rahmen der nächsten planmäßigen Instandhaltung, sofern sie die Sicherheit nicht akut beeinträchtigen.

Der Betreiber sollte ein Mängelmanagement etablieren, das die Priorisierung, Verfolgung und Behebung von Defekten dokumentiert. Für jeden festgestellten Mangel ist festzuhalten, welche Maßnahme ergriffen und bis wann die Behebung spätestens durchzuführen ist. Nach der Instandsetzung eines sicherheitsrelevanten Mangels sollte eine erneute Funktionsprüfung oder Abnahme stattfinden, um die Wirksamkeit der Maßnahme zu bestätigen. Alle behobenen Mängel sind im Prüfbuch oder Mängelprotokoll abzuschließen, inklusive Datum der Behebung und verantwortlicher Person/Firma. Erst wenn keine ungeklärten sicherheitskritischen Mängel mehr vorliegen, darf die Hebebühne wieder uneingeschränkt in Betrieb genommen werden.

Wiederkehrende Prüfungen

Nach deutschen Vorschriften (insbesondere der BetrSichV und den dazugehörigen TRBS) sind für Arbeitsmittel, die Verschleiß, Alterung oder anderen schädigenden Einflüssen unterliegen, regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen vorgeschrieben. TRBS 1201 konkretisiert in § 6 Abs.1, dass der Arbeitgeber (Betreiber) Art, Umfang und Fristen solcher Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (GBU) festlegen muss. Hubarbeitsbühnen sind typischerweise starker mechanischer Beanspruchung ausgesetzt und oft im Freien betrieben, so dass Witterungseinflüsse (Korrosion, Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen) hinzukommen. Daher wird im Regelfall ein Prüfintervall von jedes Jahr als angemessen erachtet, bei intensiver Nutzung oder erschwerten Einsatzbedingungen können jedoch kürzere Intervalle sinnvoll sein.

Die wiederkehrende Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden. Diese muss gemäß TRBS 1203 über die nötige Fachkunde verfügen (z.B. eine entsprechende Ausbildung und einschlägige Erfahrung mit Prüfungen von Hebebühnen). In der Praxis wird häufig ein externer Sachkundiger (z.B. von einer Fachfirma für Prüfdienstleistungen) oder eine speziell ausgebildete betriebsangehörige Elektrofachkraft mit Zusatzqualifikation betraut.

Der Umfang der jährlichen Prüfung orientiert sich an DGUV Grundsatz 308-002 und umfasst in der Regel:

  • Kontrolle des baulichen Zustands (Tragkonstruktion, Ausleger, Befestigungen) auf Risse, Verformungen oder Korrosion,

  • Überprüfung der Standsicherheit und aller Stütz- bzw. Abstützeinrichtungen,

  • Test der hydraulischen Anlage auf Dichtheit, Leckagen und Funktion der Zylinder und Ventile,

  • Durchsicht der elektrischen Anlage und Steuerung (inkl. Kabel, Schalter, Not-Aus-Einrichtungen) auf Funktion und Beschädigungen,

  • Funktionsprüfung aller Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Neigungs- und Überlastsensoren, Notablassvorrichtung, Notstopps etc.),

  • Überprüfung der Vollständigkeit und Aktualität der Dokumentation und Kennzeichnungen (Prüfbuch, Prüfplaketten, Bedienhinweise).

Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfbericht bzw. eine Prüfbescheinigung erstellt. Darin wird festgehalten, dass die Hebebühne zum Prüfzeitpunkt den Sicherheitsanforderungen entspricht oder welche Mängel ggf. beseitigt werden müssen. Dieses Dokument ist vom Betreiber aufzubewahren. Sollte die Hubarbeitsbühne jemals als „überwachungsbedürftige Anlage“ im Sinne der BetrSichV eingestuft werden (in der Regel trifft dies auf ortsfeste Aufzugsanlagen zu, nicht jedoch auf mobile Hubarbeitsbühnen), wären zusätzlich behördlich anerkannte Prüfstellen (ZÜS) in die Prüfung einzubeziehen.

Dokumentations- und Meldepflichten

Ein umfassendes Dokumentationswesen ist für die Betreiberpflichten essentiell. Alle durchgeführten Prüfungen, Wartungen und Unterweisungen müssen schriftlich bzw. elektronisch festgehalten werden. Hierzu gehört zum einen das Führen des Prüfbuches der Hebebühne: Jede Prüfung (ob regulär oder außerplanmäßig) ist mit Datum, Umfang der Prüfung, Befunden und Name des Prüfers im Prüfbuch oder einem gleichwertigen Prüfprotokoll einzutragen. Zum anderen sollen auch Wartungsarbeiten, Ersatzteileinbauten und Schulungsnachweise in geeigneter Weise dokumentiert werden, etwa in Form von Wartungsberichten und Teilnahmebestätigungen.

Die Aufbewahrung dieser Unterlagen hat über den vorgeschriebenen Zeitraum hinaus zu erfolgen. In der Regel verlangt die BetrSichV, dass Prüfnachweise bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden; aus Gründen der Haftung und Nachvollziehbarkeit ist jedoch eine längere Vorhaltung (mehrere Jahre) ratsam. Die Dokumentation dient im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Behördenprüfung als Nachweis, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllt hat. Auch für Versicherungen im Schadensfall ist dies relevant, da nur bei nachweislich ordnungsgemäß gewarteten und geprüften Arbeitsmitteln voller Versicherungsschutz gewährt wird.

Neben der reinen Aufzeichnungspflicht bestehen auch Meldepflichten für den Betreiber. Kritische Mängel, die während einer Prüfung festgestellt werden und akute Gefahr bedeuten, müssen intern sofort an die zuständigen Stellen (z.B. Sicherheitsfachkraft, Vorgesetzte) gemeldet werden. So kann unverzüglich eine Stilllegung der Anlage veranlasst und die Reparatur organisiert werden. Sollte es zu einem Unfall oder Beinaheunfall mit der Hebebühne kommen, ist ebenfalls eine unverzügliche Meldung erforderlich. Arbeitsunfälle mit Personenschaden müssen gemäß § 193 SGB VII dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden (Unfallanzeige). Der Betreiber stellt sicher, dass entsprechende Meldewege definiert sind und im Ernstfall eingehalten werden.

Arbeitssicherheit und Risikomanagement

Die sichere Nutzung von Hubarbeitsbühnen erfordert ein ganzheitliches Risikomanagement. Ausgangspunkt dafür ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG und BetrSichV, die der Betreiber für den Einsatz der Arbeitsbühnen durchführen muss. In dieser Gefährdungsbeurteilung werden alle möglichen Gefahren identifiziert, die beim Betrieb der Hebebühne auftreten können.

Typische Gefährdungen sind:

  • Umsturzgefahr: Die Hebebühne könnte bei unsachgemäßer Aufstellung (z.B. auf unebenem oder nicht tragfähigem Boden) oder bei Überlastung umstürzen.

  • Absturzgefahr: Personen können aus der Arbeitsplattform stürzen, etwa durch falsches Verhalten (Hinüberlehnen, Übersteigen) oder fehlende Absturzsicherung.

  • Quetsch- und Schergefahren: Im Bewegungsbereich der Bühne (z.B. zwischen Plattform und Gebäudeteilen, unter dem Scherenhubmechanismus) besteht die Gefahr, dass Personen eingequetscht oder Scherstellen entstehen.

  • Elektrische Gefährdungen: Insbesondere fahrbare Hubarbeitsbühnen im Außeneinsatz können mit Freileitungen in Berührung kommen, was zu lebensgefährlichen Stromschlägen führt. Auch Defekte an der elektrischen Anlage der Hebebühne selbst (Kabelbeschädigungen, Isolationsfehler) stellen Risiken dar.

Schulung und Unterweisung

Nach Identifikation der Risiken sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Technische Maßnahmen umfassen z.B. den Einsatz aller vom Hersteller vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen: Absturzsicherungen (Geländer, Anschlagpunkte für PSA), Lastmomentbegrenzer, Neigungssensoren mit Warnung oder Abschaltung bei Überlast/Schiefstand, Not-Absenkvorrichtungen und Not-Aus-Schalter. Organisatorische Maßnahmen beinhalten die klare Regelung von Arbeitsabläufen (z.B. darf die Bühne nur auf festem Untergrund und mit ausgefahrenen Stützen betrieben werden), Absperrungen oder Absicherung des Arbeitsbereichs am Boden, sowie ein geeignetes Einweisungs- und Trainingskonzept für alle Bediener.

Ergänzend dazu müssen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitgestellt und verwendet werden, sofern dies die Gefährdungsbeurteilung vorsieht. In beweglichen Hubarbeitsbühnen (insbesondere mit Auslegerarmen) ist das Tragen eines geeigneten Auffanggurtes mit Haltetau oft vorgeschrieben oder empfohlen, um beim Peitscheneffekt oder unbeabsichtigten Verlassen der Plattform einen Absturz zu verhindern. Der Betreiber sorgt dafür, dass solche PSA in einwandfreiem Zustand sind und dass die Benutzer damit umgehen können.

Auch die Notfallplanung ist Teil des Risikomanagements. Für den Fall eines technischen Versagens der Hebebühne muss ein Rettungsplan vorhanden sein: z.B. die Nutzung von Notabsenkungen, Bereithalten von Rettungsgerät (Leitern, Hubrettungsbühnen der Feuerwehr) oder das Alarmieren externer Rettungskräfte. Das Personal muss wissen, wie es im Notfall zu reagieren hat (z.B. Bediener schult den Sicherungsposten am Boden, wie die Notabsenkung aktiviert wird). Regelmäßige Notfallübungen können sinnvoll sein, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein.

Beispieltabelle – Prüf- und Wartungspflichten

Verpflichtung

Rechtsgrundlage

Häufigkeit

Verantwortlich

Dokumentation

Prüfungen veranlassen

DGUV G 308-002 Teil 2 Nr.3 [1]

Jährlich bzw. nutzungsabhängig

Betreiber / Sachkundige Person

Prüfbericht

Unterlagen, Personal, Prüflasten bereitstellen

DGUV G 308-002 Teil 2 Nr.3 [5]

Zu jeder Prüfung

Betreiber

Nachweis der bereitgestellten Ressourcen

Sicherheitsniveau aufrechterhalten

DGUV G 308-002 Teil 2 Nr.4.4.1 (2–6)

Laufend

Betreiber

Wartungsdokumentation

Mängel beheben

DGUV G 308-002 Teil 2 Nr.4.4.1 (7)

Unverzüglich / fristgerecht

Betreiber / Fachfirma

Mängelprotokoll

Wiederkehrende Prüfung

TRBS 1201 § 6 Abs.1

Gemäß GBU (Risikoanalyse)

Befähigte Person

Prüfbescheinigung

Qualitätssicherung und Leistungsüberwachung

Um sicherzustellen, dass alle Betreiberpflichten effektiv erfüllt werden, sollte ein System zur Qualitätssicherung etabliert werden. Der Betreiber kann hierzu schlüssige Leistungskennzahlen (KPIs) definieren, z.B. die Quote pünktlich durchgeführter Prüfungen, die durchschnittliche Zeit zur Beseitigung gemeldeter Mängel oder die Verfügbarkeitsrate der Hebebühnen (Betriebsbereitschaft in Prozent der geplanten Einsatzzeit). Diese Kennzahlen werden regelmäßig ausgewertet und dienen als Indikator für die Wirksamkeit des Instandhaltungs- und Sicherheitsmanagements. Bei Abweichungen (z.B. überfällige Prüftermine oder gehäufte Störungen) kann der Betreiber gezielt gegensteuern.

Zugleich ist eine Leistungsüberwachung eingesetzter Dienstleister und interner Prozesse erforderlich. Werden Prüfungen oder Wartungen an externe Fachfirmen vergeben, so sind deren Leistungen zu überwachen und zu bewerten (z.B. Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen, Qualität der Prüfberichte, Einhalten von Reaktionszeiten bei Störungen). Der Betreiber kann hier Qualitätskontrollen einführen, etwa stichprobenartige Nachprüfungen oder Feedback-Schleifen mit den Dienstleistern. Intern sollten verantwortliche Personen (z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder das Facility Management) in regelmäßigen Abständen Audit-Prüfungen durchführen, um die Einhaltung aller Prüffintervalle und Dokumentationspflichten zu überprüfen. Auch externe Audits, beispielsweise durch den Unfallversicherungsträger oder die Versicherung des Unternehmens, können zur Bewertung der Anlagensicherheit und der Organisationsabläufe herangezogen werden.

Wesentlich ist, aus den gewonnenen Erkenntnissen einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess abzuleiten. Auftretende Mängel, Unfälle oder Beinaheunfälle sollten systematisch analysiert werden (Ursachenanalyse). Die Ergebnisse fließen in Anpassungen der Prozesse ein, zum Beispiel Änderungen im Wartungsplan, ergänzende Schulungsinhalte oder Verbesserungen an der technischen Ausstattung. So wird die Sicherheit und Effizienz beim Betrieb von Hebebühnen fortlaufend optimiert.

Einbindung in die Facility-Management-Prozesse

Die Betreiberpflichten im Umgang mit Hebebühnen dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen integraler Bestandteil der Facility-Management-Prozesse im Industriebetrieb sein. Konkret bedeutet dies, dass alle Prüf- und Wartungstermine für die Hubarbeitsbühnen im Wartungsplan der Gesamtliegenschaft geführt werden. Moderne computergestützte Instandhaltungssysteme (CAFM/CMMS) können genutzt werden, um Prüftermine zu planen und automatische Erinnerungen zu generieren. So wird die fristgerechte Durchführung institutionalisiert und unabhängig von Personen sichergestellt.

Die Abstimmung mit anderen betrieblichen Abläufen ist ebenfalls wesentlich. Beispielsweise sollten Prüfungen oder größere Wartungen der Hebebühne mit der Produktionsplanung bzw. den Nutzern der Anlage abgestimmt werden, um Stillstandszeiten möglichst in betriebsarme Zeiten zu legen. Das Facility Management fungiert hier als Koordinator zwischen den Prüfdienstleistern, der Arbeitssicherheit und den operativen Einheiten, die die Bühne nutzen.

Darüber hinaus ist die Schnittstelle zur Arbeitssicherheit und zum technischen Gebäudemanagement wichtig. Informationen über den Sicherheitsstatus der Hebebühne, anstehende Prüfungen oder notwendige Reparaturen müssen zeitnah an alle relevanten Stellen kommuniziert werden. Der Sicherheitsbeauftragte bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte in die Planung und Bewertung von Prüfungen einbezogen sein, um die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten. Ebenso muss die Haustechnik informiert sein, falls z.B. für Prüfungen die Stromversorgung oder andere Infrastruktur betroffen ist.

Bei der Einbindung externer Firmen (z.B. Reinigungsfirmen oder Instandhalter, die die Hebebühne nutzen) müssen die Betreiberpflichten vertraglich klar geregelt sein. Der Eigentümer/Betreiber des Gebäudes muss sicherstellen, dass auch Fremdfirmen die geltenden Sicherheitsregeln für die Nutzung von Hebebühnen einhalten und z.B. nur geschultes Personal einsetzen. Hierzu sind in Dienstleistungsverträgen entsprechende Klauseln aufzunehmen und vom Facility Management zu überwachen.

Transparente Kommunikation mit allen Stakeholdern ist ein weiterer Erfolgsfaktor. Die Nutzer der Hubarbeitsbühne (z.B. Haustechniker oder externe Monteure) müssen über Verhaltensregeln und Meldewege bei Störungen informiert sein. Das Management muss über notwendige Investitionen (z.B. für Ersatzteile oder die Anschaffung neuer Arbeitsbühnen) rechtzeitig Kenntnis erhalten. Und schließlich sind auch Rückmeldungen von Versicherungen oder Aufsichtsbehörden (z.B. aus Begehungen) in die Prozesse einzusteuern. Durch diese ganzheitliche Einbindung wird gewährleistet, dass der Betrieb der Hebebühne sicher, rechtskonform und effizient erfolgt.