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Mobile Arbeitsmaschinen und Hubarbeitsbühnen

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Mobile Arbeitsmaschinen und Hubarbeitsbühnen

Im Facility Management sind mobile Arbeitsmaschinen und Hubarbeitsbühnen unverzichtbare Hilfsmittel für Instandhaltung, Reparaturen und Inspektionen, sowohl innerhalb von Gebäuden als auch im Außenbereich. Der Betrieb dieser Geräte ist jedoch mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden. Daher ist die strikte Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie einschlägiger DGUV-Vorschriften unbedingt erforderlich, um Unfälle zu vermeiden.

Im Folgenden werden systematisch alle erforderlichen Dokumente aufgeführt, die für den sicheren Betrieb, die Überprüfung und das Management solcher Arbeitsmittel notwendig sind. Diese Dokumentation stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, Maßnahmen lückenlos nachvollziehbar sind und ein hohes Maß an Arbeitssicherheit im deutschen Facility Management gewährleistet ist.

Übersicht der erforderlichen Dokumente

Antrag auf Ausnahme von Bestimmungen der BetrSichV

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der BetrSichV

Zweck und Umfang

Ermöglicht Arbeitgebern, eine begründete Abweichung von bestimmten Bestimmungen der BetrSichV zu beantragen, wenn durch alternative Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §18; ArbSchG §§3–5; TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung)

Schlüsselelemente

- Beschreibung der auszunehmenden Bestimmung
- Begründung und Risikobewertung
- Alternative Sicherheitsmaßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten
- Genehmigung der zuständigen Behörde (zB Gewerbeaufsichtsamt)

Verantwortlicher

Arbeitgeber / Unternehmer (Arbeitssicherheit)

Praktische Hinweise

Erforderlich, wenn technische oder betriebliche Einschränkungen eine vollständige Einhaltung verhindern; muss vor der Verwendung oder Änderung der betroffenen Arbeitsmittel eingereicht werden.

Erläuterung

Die BetrSichV bietet die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Vorschriften der Verordnung abzuweichen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde, in dem dargelegt wird, welche Vorschrift ausgenommen werden soll und warum die reguläre Anforderung technisch oder betrieblich nicht vollständig erfüllbar ist. Entscheidend ist, dass der Antrag eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung (gemäß TRBS 1111) enthält, die aufzeigt, welche alternativen Schutzmaßnahmen ergriffen werden und wie diese ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. Weiterhin sind der Grund der Beantragung, die betroffenen Tätigkeiten und Arbeitsmittel sowie mögliche Wechselwirkungen mit anderen Gefahrenquellen ausführlich zu beschreiben (ArbSchG §§3–5 fordern eine umfassende Betrachtung aller Gefährdungen). Eine solche Ausnahme darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Behörde (z. B. des Gewerbeaufsichtsamts) umgesetzt werden. Facility Manager müssen sicherstellen, dass eine genehmigte Ausnahme dokumentiert und bei Betriebsprüfungen jederzeit zugänglich ist. Ohne behördlich genehmigte Ausnahme verstößt der Betrieb gegen die BetrSichV, was behördliche Auflagen, Bußgelder oder im schlimmsten Fall die Stilllegung des betreffenden Arbeitsmittels nach sich ziehen kann.

Antrag auf Ausnahme von Bestimmungen der BetrSichV

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Aufzeichnungen über die an Arbeitsmitteln durchgeführten Prüfungen

Zweck und Umfang

Erbringt den Nachweis über die Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV und TRBS 1201.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §14; TRBS 1201; DGUV-V 3

Schlüsselelemente

- Datum und Umfang der Prüfung
- Festgestellte Mängel und Abhilfemaßnahmen
- Unterschrift der befähigten Person
- Nächster Prüftermin

Verantwortlicher

Qualified Person (Sachkundige/r Prüfer/in)

Praktische Hinweise

Wird am Arbeitsplatz aufbewahrt und bei behördlichen Kontrollen vorgelegt; dient auch als Rückverfolgbarkeitsdokument in CAFM-Systemen.

Erläuterung

Diese Prüfaufzeichnungen (auch Prüfprotokolle oder Prüfbücher) belegen, dass gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen an den Arbeitsmitteln regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Gemäß BetrSichV §14 müssen Arbeitsmittel – je nach Gefährdungsbeurteilung und Vorgaben der TRBS 1201 – vor der ersten Inbetriebnahme und danach in festgelegten Fristen durch eine zur Prüfung befähigte Person kontrolliert werden. In den Aufzeichnungen sind das Datum und der Umfang der Prüfung, festgestellte Mängel sowie eingeleitete Korrekturmaßnahmen dokumentiert. Außerdem unterschreibt der Prüfer bzw. die Prüferin (Sachkundige Person) und vermerkt den Termin der nächsten Prüfung. Diese Dokumentation ist am Einsatzort aufzubewahren und muss Aufsichtsbehörden oder UV-Trägern (z. B. der Berufsgenossenschaft) auf Verlangen vorgezeigt werden können. In der Praxis werden Prüfaufzeichnungen häufig auch digital im Wartungs- oder CAFM-System hinterlegt, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Für Facility Manager sind solche Unterlagen essenziell, da sie sowohl die Betriebssicherheit der Arbeitsmittel belegen als auch im Haftungsfall als Nachweis dienen, dass der Betreiber seine Prüfpflichten erfüllt hat.

Auswahl einer mobilen Hubarbeitsbühne (Formular)

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Auswahlformular für mobile Hubarbeitsbühnen

Zweck und Umfang

Bestätigt die Eignung eines bestimmten Plattformtyps für die vorgesehene Aufgabe und Umgebung.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-I 208-019; BetrSichV §3; TRBS 1111

Schlüsselelemente

- Aufgabenbeschreibung und Umgebung
- Tragkraft, Reichweite und Höhe
- Boden- und Wetterbedingungen
- Überprüfung der

Verantwortlicher

Arbeitgeber / Unternehmer (Arbeitssicherheit)

Praktische Hinweise

Verhindert den Missbrauch von Geräten; dient als Teil der betrieblichen Risikobewertung und Schulungsdokumentation.

Erläuterung

Dieses Formular dient dazu, vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne systematisch zu überprüfen und zu dokumentieren, ob die gewählte Bühne für die geplante Aufgabe geeignet ist. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV §3, TRBS 1111) werden alle einsatzrelevanten Bedingungen erfasst: Welche Arbeitshöhe und seitliche Reichweite sind erforderlich? Wie sind die Untergrundverhältnisse (eben, uneben, Tragfähigkeit) und gibt es besondere Witterungseinflüsse (Wind, Regen), die zu berücksichtigen sind? Außerdem werden die benötigte Traglast und eventuelles Zusatzgerät (z. B. Werkzeuge im Korb) angegeben. In dem Formular wird ebenso festgehalten, dass nur entsprechend qualifiziertes Personal die Arbeitsbühne bedienen darf – beispielsweise wird geprüft, ob der vorgesehene Bediener einen gültigen Bedienerausweis besitzt (siehe 2.5). Durch die dokumentierte Auswahl der richtigen Bühnenart (etwa Scherenarbeitsbühne für senkrechtes Arbeiten in der Halle oder Teleskoparbeitsbühne für große seitliche Reichweiten im Außengelände) werden Fehlentscheidungen und Fehlanwendungen vermieden. Dieses Dokument wird idealerweise den Unterlagen der Gefährdungsbeurteilung beigefügt und kann auch zu Schulungszwecken herangezogen werden, um die Belegschaft für die richtige Geräteeinsatzplanung zu sensibilisieren.

Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Schriftliche Genehmigung zum Betrieb von Hubarbeitsbühnen

Zweck und Umfang

Bescheinigt, dass ein Mitarbeiter für die Bedienung einer bestimmten Art von Hubarbeitsbühne autorisiert und geschult ist.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-V 1 §§7–9; BetrSichV §12; ArbSchG §12

Schlüsselelemente

- Name und Qualifikation des Bedieners
- Art der zugelassenen Ausrüstung
- Dauer und Grenzen der Zulassung
- Unterschrift des verantwortlichen Vorgesetzten

Verantwortlicher

Arbeitgeber / Unternehmer

Praktische Hinweise

Muss bei Sicherheitsprüfungen vorgelegt werden; stärkt die Verantwortlichkeit und die ordnungsgemäße Autorisierung des Personals.

Erläuterung

Eine schriftliche Beauftragung ist erforderlich, damit Beschäftigte eine Hubarbeitsbühne überhaupt bedienen dürfen. Gemäß ArbSchG §12 und DGUV Vorschrift 1 (insbesondere §§7–9) darf der Unternehmer nur geeignete und unterwiesene Personen mit der Bedienung von gefährlichen Arbeitsmitteln beauftragen. In diesem Dokument bestätigt der Arbeitgeber, dass der genannte Mitarbeiter die notwendige Ausbildung und Unterweisung für die jeweilige Arbeitsbühne erhalten hat. Üblicherweise enthält die Beauftragung den vollständigen Namen der zu beauftragenden Person, die genaue Bezeichnung der Arbeitsmittel oder Gerätekategorie, für die sie gilt (z. B. „Teleskop-Hubarbeitsbühne bis 20 m Arbeitshöhe“), sowie eventuelle Einschränkungen oder Auflagen (etwa zeitliche Befristung oder auf bestimmte Einsatzorte begrenzt). Das Dokument wird vom verantwortlichen Vorgesetzten oder Unternehmer unterschrieben. Die schriftliche Beauftragung ist bei internen Audits oder Besuchen der Aufsichtsbehörde bzw. Berufsgenossenschaft vorzeigbar und dient dazu, die Verantwortlichkeiten klar zuzuordnen. Sie gewährleistet, dass im Falle eines Unfalls nachgewiesen werden kann, dass nur entsprechend befähigtes Personal die Hubarbeitsbühne bedient hat – was mögliche Haftungsrisiken deutlich reduziert.

Bedienerausweis (Hubarbeitsbühnen)

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Schriftliche Genehmigung zum Betrieb von Hubarbeitsbühnen

Zweck und Umfang

Bescheinigt, dass ein Mitarbeiter für die Bedienung einer bestimmten Art von Hubarbeitsbühne autorisiert und geschult ist.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-V 1 §§7–9; BetrSichV §12; ArbSchG §12

Schlüsselelemente

- Name und Qualifikation des Bedieners
- Art der zugelassenen Ausrüstung
- Dauer und Grenzen der Zulassung
- Unterschrift des verantwortlichen Vorgesetzten

Verantwortlicher

Arbeitgeber / Unternehmer

Praktische Hinweise

Muss bei Sicherheitsprüfungen vorgelegt werden; stärkt die Verantwortlichkeit und die ordnungsgemäße Autorisierung des Personals.

Erläuterung

Der Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen (meist im Scheckkartenformat mit Lichtbild) dient als sofortiger Nachweis der Qualifikation einer Bedienperson. Nach erfolgreicher Schulung gemäß DGUV Grundsatz 308-008 (ehemals BGG 966) erhält der Bediener ein solches Dokument, in dem neben den persönlichen Daten auch vermerkt ist, für welche Arten von Arbeitsbühnen die Berechtigung erworben wurde. Typische Inhalte sind Name und Foto des Bedieners, die ausbildende Stelle bzw. der Schulungsanbieter, das Datum der Ausbildung sowie ggf. ein Datum zur Ablauffrist oder Auffrischungsschulung. Rechtlich ist der Ausweis nicht ausdrücklich vom Gesetz gefordert, jedoch verlangt BetrSichV §12, dass nur unterwiesene Personen Maschinen bedienen – und in der Praxis hat sich der Bedienerausweis als anerkannter Branchenstandard etabliert, um diese Unterweisung und Befähigung nachzuweisen. Bei Arbeitseinsätzen auf fremden Gelände oder gegenüber Auftraggebern wird häufig die Vorlage eines gültigen Ausweises verlangt. Facility Manager sollten sicherstellen, dass alle internen und externen Bediener von Hubarbeitsbühnen ihren Ausweis mitführen und bei Bedarf vorzeigen können (z. B. bei unangekündigten Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft oder den Sicherheitskoordinator). Nach wesentlichen technischen Änderungen an den Geräten oder längeren Pausen der Bedienertätigkeit ist es ratsam, eine Auffrischungsschulung durchzuführen und den Ausweis entsprechend zu aktualisieren. Zudem dient der Ausweis im Unfallfall als Beleg dafür, dass der Mitarbeiter fachkundig war – ein wichtiger Aspekt bei behördlichen Ermittlungen und der Haftungsbewertung.

Bestellung zur Prüfung befähigter Personen

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Ernennung qualifizierter Personen zur Geräteprüfung

Zweck und Umfang

Amtliche Bezeichnung von Personen, die für die Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln zuständig sind.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §2(6), §10; TRBS 1203

Schlüsselelemente

- Name und Qualifikation der beauftragten Person
- Aufgabenbereich
- Gültigkeitsdauer
- Unterschrift des Arbeitgebers

Verantwortlicher

Arbeitgeber / Unternehmer

Praktische Hinweise

In der Arbeitssicherheitsdokumentation gespeichert; wird bei internen und externen Audits überprüft.

Erläuterung

Um die wiederkehrenden Prüfungen an Arbeitsmitteln (siehe 2.2) durchführen zu dürfen, muss der Arbeitgeber Personen benennen, die dafür fachlich geeignet sind. Die BetrSichV definiert in §2 Abs.6 den Begriff der “zur Prüfung befähigten Person” – das ist jemand, der durch Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erworben hat, um den arbeitssicheren Zustand von Arbeitsmitteln beurteilen zu können. In TRBS 1203 sind die Anforderungen an diese Befähigung näher beschrieben (u. a. Kenntnisse der Technik, der BetrSichV und der einschlägigen Regeln). Die schriftliche Bestellung zur Prüfung befähigter Personen hält fest, welche Person mit welcher Prüfaufgabe betraut wird. Typischerweise enthält das Dokument den Namen der Person, ihre Qualifikationen (z. B. Meisterbrief, Techniker, einschlägige Lehrgänge), den Geltungsbereich der Prüfungen (etwa “befähigte Person zur jährlichen Prüfung von Hubarbeitsbühnen nach BetrSichV”) und das Datum der Bestellung. Durch die Unterschrift des Unternehmers wird die Verantwortung offiziell übertragen. Diese Bestellungsurkunde wird in den Arbeitsschutz-Unterlagen des Betriebs aufbewahrt und muss bei Bedarf – etwa im Rahmen von internen Audits, Zertifizierungen oder Behördenprüfungen – vorgelegt werden können. Für den Facility Manager ist wichtig sicherzustellen, dass die benannten Prüfer ihre Fachkunde stetig erhalten und aktualisieren (z. B. durch Fortbildungen). Sollte eine Person die geforderte Kompetenz nicht mehr erfüllen, muss die Bestellung widerrufen und ggf. eine andere befähigte Person bestellt werden, um die rechtssichere Prüfung aller Arbeitsmittel zu garantieren.

Beschreibung von Aufbau und Funktion (Hubarbeitsbühnen)

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Aufbau- und Funktionsbeschreibung für Hebebühnen

Zweck und Umfang

Bietet technische Details, die für einen sicheren Betrieb, eine sichere Wartung und eine sichere Fehlerbehebung erforderlich sind.

Relevante Vorschriften/Normen

DIN EN 280; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Schlüsselelemente

- Technische Zeichnungen
- Beschreibung der hydraulischen und elektrischen Systeme
- Sicherheitsfunktionen und Steuerungssysteme
- Informationen zur Designkonformität

Verantwortlicher

Hersteller

Praktische Hinweise

Ist Bestandteil der für die CE-Kennzeichnung erforderlichen Gerätedokumentation (Technische Dokumentation).

Erläuterung

Zu jeder Hubarbeitsbühne gehört eine vom Hersteller bereitgestellte technische Dokumentation, darunter die Beschreibung von Aufbau und Funktion des Geräts. Darin sind sämtliche konstruktiven und funktionalen Details der Arbeitsbühne festgehalten. Dazu zählen z. B. technische Zeichnungen und Pläne, Beschreibungen des Hydrauliksystems und der elektrischen Steuerung, Angaben zu verbauten Sicherheitsvorrichtungen (etwa Not-Aus-Einrichtungen, Überlastsicherungen, Neigungs- und Sensorsysteme) sowie Informationen zur Konstruktion und Standsicherheit gemäß den einschlägigen Normen (wie DIN EN 280 für Hubarbeitsbühnen). Diese ausführliche Beschreibung ist notwendig, um die sichere Bedienung und Wartung der Anlage zu gewährleisten. Sie ermöglicht es Fachkräften, die Funktionsweise der Bühne genau zu verstehen und im Störungsfall gezielt Fehler zu beheben. Zudem bildet sie einen Bestandteil der vom Hersteller erstellten CE-Konformitätsunterlagen (Technische Dokumentation nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Im Facility Management sollte dieses Dokument bei den Geräteunterlagen vor Ort verfügbar sein. Es stellt sicher, dass Techniker, Sicherheitsbeauftragte und gegebenenfalls Behördenprüfer nachvollziehen können, wie die Arbeitsbühne konstruiert ist, und dass alle Betriebs- und Wartungsmaßnahmen im Einklang mit dem ursprünglichen Entwurf erfolgen.

Bestellung von Koordinatoren

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Bestellung von Arbeitsschutzkoordinatoren

Zweck und Umfang

Gewährleistet die Koordination der Sicherheitsaktivitäten zwischen mehreren Auftragnehmern oder Serviceteams.

Relevante Vorschriften/Normen

BaustellV §3; ArbSchG §8

Schlüsselelemente

- Name und Qualifikation des Koordinators
- Aufgabenbereich (z. B. Verkehrskontrolle, Hebekoordination)
- Kommunikationsabläufe
- Genehmigung durch den Arbeitgeber

Verantwortlicher

Arbeitgeber / Unternehmer

Praktische Hinweise

Erforderlich für komplexe Vorgänge mit mehreren Auftragnehmern; hilft, überlappende Gefahren zu vermeiden.

Erläuterung

Immer wenn mehrere Parteien an einem Arbeitsort tätig sind – beispielsweise eigene Beschäftigte und externe Dienstleister, oder verschiedene Gewerke auf einer Baustelle – muss die Arbeitssicherheit koordiniert werden. Insbesondere bei Bau- oder Montageprojekten im Bestand schreibt die Baustellenverordnung (BaustellV §3) vor, dass ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt wird, der die Planung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen verschiedener Firmen aufeinander abstimmt. Auch das Arbeitsschutzgesetz (§8 ArbSchG) verlangt bei gleichzeitigen Tätigkeiten mehrerer Arbeitgeber eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen; hierzu kann der Arbeitgeber einen verantwortlichen Koordinator benennen. Die Bestellung eines Koordinators erfolgt schriftlich und enthält den Namen und die Qualifikation der Person – oft ist dies ein speziell fortgebildeter Sicherheitsingenieur oder SiGeKo –, eine Beschreibung seines Aufgabenbereichs sowie die Befugnisse und Ressourcen, die ihm übertragen werden. Typische Aufgaben eines solchen Koordinators sind z. B. Zugangs- und Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände, die zeitliche und räumliche Abstimmung von Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen, Kränen oder anderen mobilen Maschinen, sowie die Organisation von Sicherheitsunterweisungen für alle Beteiligten. Für den Facility Manager bedeutet die Bestellung von Koordinatoren, dass bei komplexen oder parallelen Arbeiten Überlappungsgefahren entschärft werden – der Koordinator behält den Überblick und sorgt dafür, dass sich verschiedene Arbeitsgruppen nicht gegenseitig gefährden. Dieses Dokument ist vor allem bei großen Instandhaltungsprojekten oder Umbauten mit mehreren Auftragnehmern unverzichtbar und wird bei Unfällen oder Begehungen auch als Nachweis der Organisationsverantwortung herangezogen.

Betriebs- und Wartungsanleitung (Hubarbeitsbühnen)

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Bedienungs- und Wartungsanleitung für Hebebühnen

Zweck und Umfang

Bietet detaillierte Betriebs- und Wartungsverfahren des Herstellers.

Relevante Vorschriften/Normen

DIN EN 280; BetrSichV §12; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Schlüsselelemente

- Einrichtungs- und Betriebsverfahren
- Wartungspläne
- Notfallanweisungen
- Sicherheitshinweise und Warnungen

Verantwortlicher

Hersteller

Praktische Hinweise

Muss in deutscher Sprache auf der Baustelle verfügbar sein; dient als Referenz für Bedienerschulungen und Inspektionsroutinen.

Erläuterung

Der Hersteller jeder Hubarbeitsbühne liefert eine umfassende Betriebs- und Wartungsanleitung mit, die alle für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung relevanten Informationen enthält. Diese Anleitung muss in deutscher Sprache vorliegen und jederzeit an der Einsatzstelle zugänglich sein. Sie beschreibt detailliert die Inbetriebnahme, den bestimmungsgemäßen Betrieb (einschließlich zulässiger Einsatzbedingungen wie maximale Last, maximale Windstärke, Neigungswinkel etc.) und führt Schritt für Schritt Bedienvorgänge auf. Ebenso sind darin die erforderlichen Wartungsintervalle und -arbeiten festgelegt – beispielsweise tägliche Sichtprüfungen, regelmäßige Schmierungen, Prüfpunkte vor jedem Einsatz sowie die größeren Inspektionsabstände gemäß DIN EN 280. Wichtige Sicherheitshinweise und Warnungen sind in der Anleitung hervorgehoben, etwa zur Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), zum Verhalten im Notfall (z. B. Verfahren beim Ausfall der Steuerung oder bei Stromausfall) und zur richtigen Reaktion bei Störungen oder Fehlermeldungen. Gemäß BetrSichV §12 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten anhand der Hersteller-Betriebsanleitung unterwiesen sind. Im Facility Management wird diese Dokumentation oft sowohl physisch bei der Maschine (im Bordbuch oder in der Maschinenakte) als auch digital im Wartungsmanagementsystem hinterlegt. Die Befolgung der Betriebs- und Wartungsvorgaben ist verbindlich – sie trägt nicht nur zur Sicherheit bei, sondern stellt auch sicher, dass die Garantie- und Haftungsansprüche erhalten bleiben und die CE-Konformität der Maschine nicht durch unsachgemäßen Gebrauch gefährdet wird.

Betriebsanleitung des Herstellers (Arbeitsmittel)

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanleitung für Arbeitsmittel (Hersteller)

Zweck und Umfang

Beschreibt den richtigen und sicheren Umgang mit bestimmten Arbeitsmitteln.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §12; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Schlüsselelemente

- Funktionsbeschreibung
- Betriebsarten
- Wartungsintervalle
- Erläuterungen zur Sicherheitsbeschilderung

Verantwortlicher

Hersteller

Praktische Hinweise

Integriert in die technische Dokumentation; muss zur Aufrechterhaltung der CE-Konformität befolgt werden.

Erläuterung

Für jedes Arbeitsmittel stellt der Hersteller eine Betriebsanleitung bereit, in der die sichere Verwendung und Handhabung des Geräts beschrieben wird. Diese herstellerseitige Anleitung erläutert die Funktion des Arbeitsmittels, die vorhandenen Bedienmodi und Einstellungen sowie Hinweise zur Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme. Ebenso enthält sie Angaben zu Wartungsintervallen und notwendigen Prüfungen, um das Gerät in sicherem Zustand zu erhalten. Zentrale Bestandteile sind auch die Erklärungen aller im oder am Gerät angebrachten Sicherheits- und Warnhinweise – beispielsweise Piktogramme, Farbcodes oder Alarmleuchten – damit Benutzer deren Bedeutung kennen und beachten. Gemäß BetrSichV §12 darf ein Arbeitsmittel dem Beschäftigten nur überlassen werden, wenn dieser anhand der Betriebsanleitung über die ordnungsgemäße Verwendung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. Die Hersteller-Betriebsanleitung ist daher die Grundlage jeder Unterweisung und muss im Betrieb jederzeit zugänglich sein. Für den Facility Manager bedeutet dies, sicherzustellen, dass für sämtliche Maschinen und Geräte die aktuellen Betriebsanleitungen vorliegen (insbesondere nach Beschaffungen oder Updates der Dokumentation) und dass die darin enthaltenen Vorgaben strikt eingehalten werden. Nur so bleibt die CE-Konformität und Betriebserlaubnis des Arbeitsmittels erhalten, und Risiken durch Fehlbedienung werden minimiert.

Betriebsanweisung für Arbeitsmittel (Arbeitgeber-Version)

Feld

Details

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanleitung für Arbeitsmittel (Hersteller)

Zweck und Umfang

Beschreibt den richtigen und sicheren Umgang mit bestimmten Arbeitsmitteln.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §12; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Schlüsselelemente

- Funktionsbeschreibung
- Betriebsarten
- Wartungsintervalle
- Erläuterungen zur Sicherheitsbeschilderung

Verantwortlicher

Hersteller

Praktische Hinweise

Integriert in die technische Dokumentation; muss zur Aufrechterhaltung der CE-Konformität befolgt werden.

Erläuterung

Über die allgemeinen Herstellerangaben hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die bei ihm eingesetzten Arbeitsmittel betriebs- bzw. standortspezifische Betriebsanweisungen zu erstellen. Eine solche Betriebsanweisung (oft in Plakat- oder Merkblattform) berücksichtigt die besonderen Umgebungsbedingungen und Gefährdungen am konkreten Einsatzort des Arbeitsmittels. Sie ergänzt damit die Hersteller-Betriebsanleitung um Hinweise, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers (ArbSchG §§4–6, TRBS 1111) ergeben haben. Typische Inhalte sind z. B. spezielle Gefahren am Einsatzort (etwa beengte Platzverhältnisse, Verkehr auf dem Betriebshof, elektrische Freileitungen in der Nähe), die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Bedienung (z. B. Sicherheitsgurt und Helmpflicht in Hubarbeitsbühnen, Warnweste bei Außeneinsatz), klare Verhaltensregeln und verbotene Handlungen (etwa: „Nicht von Bühne zu Bühne umsteigen“, „Kein Betrieb bei Gewitter“, „Nicht unter abgesenkter Bühne aufhalten“) sowie Maßnahmen im Notfall (z. B. Rettungswege, Telefonnummern, Anweisung zur Benutzung des Notabsenkventils bei Stromausfall). Diese Anweisungen müssen an der Arbeitsstelle gut sichtbar ausgehängt oder griffbereit vorhanden sein, damit alle Mitarbeiter und auch externe Dienstleister sie vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis nehmen können. Der Arbeitgeber bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte die Betriebsanweisung regelmäßig (mindestens jährlich) sowie bei jeder wesentlichen Änderung im Arbeitsablauf oder nach relevanten Unfallereignissen überprüfen und aktualisieren. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Belegschaft stets über die aktuellen Sicherheitsregeln informiert ist und das Arbeitsmittel unter den gegebenen Betriebsbedingungen sicher verwendet wird.

Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Betriebsanweisung – Hubarbeitsbühnen

Zweck & Geltungsbereich

Dient dazu, Bediener und Wartungspersonal über sichere Bedienung, Aufstellung und Gefahrenverhütung beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen in Innen- und Außenbereichen zu unterweisen.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV Information 208-019; BetrSichV §12; ArbSchG §§ 4–6

Wesentliche Inhalte

- Gerätetyp und Tragfähigkeit
- Sicherheitseinrichtungen und Notbedienungen
- Zulässige Umgebungsbedingungen
- Betriebsabläufe und verbotene Handlungen
- PSA-Anforderungen

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer (Arbeitsschutz)

Praktische Hinweise

Muss verfügbar sein und gut sichtbar am Einsatzort ausgehängt werden; Bediener sind vor der ersten Verwendung anhand dieser Unterlagen zu unterweisen.

Erläuterung

Die Betriebsanweisung wird vom Arbeitgeber auf die spezifischen Einsatzbedingungen und die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren zugeschnitten. Sie übersetzt die Herstellerempfehlungen in praxisgerechte, standortbezogene Sicherheitsanweisungen. Der Facility Manager muss sicherstellen, dass diese Anweisungen regelmäßig überprüft und bei Änderungen an Geräten oder Umgebungsbedingungen aktualisiert werden.

Betriebsanleitung und Bedienungsanweisung – Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Betriebsanleitung (Hersteller) – Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Zweck & Geltungsbereich

Beschreibt die vom Hersteller bereitgestellten technischen Daten, Betriebsverfahren, Wartungsanweisungen und integrierten Sicherheitseinrichtungen für fahrbare Hubarbeitsbühnen.

Relevante Vorschriften/Normen

DIN EN 280-1; DIN EN 280-2; DGUV Information 208-019; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Wesentliche Inhalte

- Allgemeine Sicherheitsinformationen
- Gerätekonfiguration und Einsatzgrenzen
- Prüfintervalle und Wartungsmethoden
- Lastdiagramme und Stabilitätsangaben
- Verfahren für den Notablass

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Hinweise

Teil der CE-Konformitätsunterlagen; muss in deutscher Sprache vorliegen und für alle Bediener zugänglich sein.

Erläuterung

Die Betriebsanleitung des Herstellers bildet die Grundlage für alle nachfolgenden Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Sie definiert den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine und die technischen Grenzen, die vom Facility Management und den Bedienern nicht überschritten werden dürfen. Die Einhaltung dieser Anleitungen sichert Gewährleistungsansprüche und die CE-Konformität.

Dokumentation der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Dokumentation der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren

Zweck & Geltungsbereich

Ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Berechtigung zur Anwendung des vereinfachten Prüf- und Dokumentationsverfahrens nach BetrSichV für geringfügig risikobehaftete Arbeitsmittel nachzuweisen.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §7 Abs. 1; TRBS 1201

Wesentliche Inhalte

- Einstufung in Risikokategorie
- Begründung des vereinfachten Ansatzes
- Festgelegte Prüffristen
- Freigabe durch Fachkraft für Arbeitssicherheit

Verantwortlich

Arbeitgeber / Unternehmer (Arbeitsschutz)

Praktische Hinweise

Dient der Reduzierung des Verwaltungsaufwands ohne Einbußen bei der Sicherheit; unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Aufsichtsorgane (z. B. BG-Inspektoren).

Erläuterung

Diese Dokumentation belegt die Rechtskonformität, ermöglicht jedoch gleichzeitig effizientes Vorgehen bei weniger kritischen Arbeitsmitteln. Der Facility Manager muss sicherstellen, dass alle Kriterien für das vereinfachte Verfahren korrekt erfüllt und dokumentiert sind, bevor Prüfintervalle verlängert werden.

Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Dient der Aufzeichnung aller erkannten Gefährdungen, Bewertungsergebnisse und festgelegten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitsmittel.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §§ 3–5; TRBS 1111; ArbSchG §5

Wesentliche Inhalte

- Identifizierung von Gefährdungen und betroffenen Personen
- Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere
- Festlegung von Minderungs- und Schutzmaßnahmen
- Protokollierung von Überprüfung und Aktualisierung

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praktische Hinweise

Muss bei Änderungen aktualisiert werden; bildet die Basis für alle anderen Dokumente wie Betriebsanweisungen und Unterweisungen.

Erläuterung

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist das Kerndokument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Im Facility Management umfasst sie Gefahren wie Umkippen, Quetschungen oder elektrischen Schlag. Ihre Genauigkeit beeinflusst unmittelbar die Wirksamkeit und Rechtssicherheit aller nachfolgenden Sicherheitsanweisungen und Erlaubnisse.

Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung von Arbeitsmitteln

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Festlegung der Qualifikationsanforderungen für Prüfpersonal

Zweck & Geltungsbereich

Legt Qualifikationsstandards und Nachweiskriterien für Personen fest, die zur Prüfung von Arbeitsmitteln befugt sind.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §2 Abs. 6; TRBS 1203

Wesentliche Inhalte

- Definition der „befähigten Person“
- Nachweis von Ausbildung und Erfahrung
- Umfang der Prüfverantwortung
- Erfordernisse zur Weiterbildung

Verantwortlich

Arbeitgeber / Arbeitsschutz

Praktische Hinweise

Dient als Kompetenznachweis gegenüber internen oder externen Prüfern; verhindert Prüfungen durch unqualifiziertes Personal.

Erläuterung

Der Arbeitgeber muss formell festhalten und dokumentieren, welche Fachkompetenzen Prüfpersonal aufweisen muss. Der Facility Manager stellt sicher, dass internes oder beauftragtes Prüfpersonal dem in TRBS 1203 definierten Qualifikationsprofil entspricht, um die Gültigkeit der Prüfungen sicherzustellen.

Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Festlegung von Prüfart, -umfang und -fristen

Zweck & Geltungsbereich

Definiert die Prüfstrategie für jede Kategorie von Arbeitsmitteln, um einen sicheren Betrieb über den gesamten Lebenszyklus sicherzustellen.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §14; TRBS 1201

Wesentliche Inhalte

- Liste der Prüffristen
- Prüftiefe und -methoden
- Dokumentations- und Freigabeverfahren
- Kriterien für Wiederinbetriebnahme oder Außerbetriebnahme

Verantwortlich

Arbeitgeber / Verantwortlicher für Arbeitssicherheit

Praktische Hinweise

Sollte in CAFM-Systeme integriert werden, um automatische Erinnerungen zu generieren; wird nach Unfällen oder Beinaheunfällen überprüft.

Erläuterung

Diese Festlegung bildet den Prüfrahmen für alle mobilen Arbeitsmaschinen im Facility Management. Sie gewährleistet eine einheitliche Sicherheitsbewertung und schafft die Grundlage für den Nachweis der Einhaltung der BetrSichV.

Nachweis der fachlichen Qualifikation (Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen)

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Zweck & Geltungsbereich

Weist nach, dass Personen, die Gefährdungsbeurteilungen durchführen, über die entsprechende technische und rechtliche Fachkompetenz verfügen.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §2 Abs. 6; ArbSchG §7; TRBS 1111

Wesentliche Inhalte

- Zertifikate über Schulungen
- Nachweis beruflicher Erfahrung
- Bescheinigung über Weiterbildungen
- Bestellung/Beauftragung durch Arbeitgeber

Verantwortlich

Schulungsanbieter / Arbeitgeber

Praktische Hinweise

Muss zusammen mit den Unterlagen der Gefährdungsbeurteilung archiviert werden; wird bei behördlichen Kontrollen geprüft.

Erläuterung

Nur entsprechend qualifiziertes Personal darf Gefährdungsbeurteilungen ausarbeiten oder aktualisieren. Der Facility Manager muss daher Zertifikate oder Schulungsnachweise bereithalten, um die Fachkunde im Sinne der BetrSichV belegen zu können.

Herstellerinformationen für die Wartung (Arbeitsmittel)

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Herstellerangaben zur Wartung

Zweck & Geltungsbereich

Enthält erforderliche Wartungsabläufe, Intervalle und technische Vorgaben, um den sicheren Betrieb dauerhaft sicherzustellen.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §12; DIN EN 280-1; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Wesentliche Inhalte

- Wartungsintervalle
- Schmier- und Austauschvorgaben
- Prüfanweisungen für Hydraulik- und Elektrosysteme
- Ersatzteil-Spezifikationen

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Hinweise

Bildet die Grundlage für die Wartungsplanung; Abweichungen müssen in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

Erläuterung

Die Wartungsvorgaben der Hersteller stellen sicher, dass die Sicherheitsfunktionen mobiler Arbeitsmaschinen wirksam bleiben. Im Facility Management dienen sie der präventiven Instandhaltungsplanung und der Dokumentation in CAFM-Systemen.

Hydraulik- oder Pneumatikplan (Hubarbeitsbühnen)

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Herstellerangaben zur Wartung

Zweck & Geltungsbereich

Enthält erforderliche Wartungsabläufe, Intervalle und technische Vorgaben, um den sicheren Betrieb dauerhaft sicherzustellen.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §12; DIN EN 280-1; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Wesentliche Inhalte

- Schematische Darstellung der Hydraulik-/Pneumatikschaltungen
- Druckbegrenzungen
- Sicherheitsventile und Notsteuerkreise
- Wartungshinweise

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Hinweise

Unverzichtbar für qualifiziertes Wartungspersonal; muss in der technischen Dokumentation der Arbeitsbühne enthalten sein.

Erläuterung

Hydraulik- und Pneumatikpläne ermöglichen es Wartungspersonal, kritische Komponenten zu erkennen und Energiequellen bei Reparaturen sicher abzuschalten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der technischen Sicherheitsdokumentation gemäß den Vorgaben der DGUV und der DIN EN 280.

Informationen für die Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsmittel)

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Unterlagen für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bündelt Herstellerdaten, Prüfnachweise und Rückmeldungen der Anwender zur Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §3; TRBS 1111

Wesentliche Inhalte

- Maschinenspezifikationen
- Dokumentierte Zwischenfälle oder Beinaheunfälle
- Aktualisierungen aus technischen Mitteilungen
- Empfehlungen von befähigten Prüfern

Verantwortlich

Verschiedene (Hersteller / Arbeitgeber / Befähigte Person)

Praktische Hinweise

Dient der Verfeinerung von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen; sollte laufend zusammengestellt werden.

Erläuterung

Diese Dokumentation integriert alle verfügbaren Informationen, die die Risikobewertung beeinflussen. Im Facility Management stellt sie sicher, dass jede neue Betriebserfahrung in ein dynamisches Risikomanagement-System einfließt.

Informationen zu Notfallmaßnahmen (Arbeitsmittel)

Kategorie

Angaben

Dokumenttitel/-art

Informationen zu Notfallmaßnahmen

Zweck & Geltungsbereich

Definiert Verfahren für die sofortige Reaktion bei mechanischen Ausfällen, Personeneinschluss oder Unfällen mit Arbeitsmitteln.

Relevante Vorschriften/Normen

BetrSichV §12; ArbSchG §10; DGUV Information 208-019

Wesentliche Inhalte

- Rettungsverfahren
- Einsatz des Notablasssystems
- Kommunikationsprotokolle
- Kontaktdaten der Ersthelfer und Brandschutzbeauftragten

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter

Praktische Hinweise

In Gerätnähe auszuhängen; in Sicherheitsunterweisungen und Notfallübungen zu berücksichtigen.

Erläuterung

Die Dokumentation von Notfallmaßnahmen ist entscheidend, um im Falle von Betriebsstörungen den Schaden zu begrenzen. Der Facility Manager muss sicherstellen, dass alle Mitarbeiter mit den entsprechenden Verfahren vertraut sind und dass diese regelmäßig erprobt und aktualisiert werden.

Protokoll über die besondere Unterweisung (Arbeitsmittel)

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Protokoll über die besondere Unterweisung (Arbeitsmittel)

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert die gezielte Sicherheitsunterweisung für Beschäftigte, die hochriskante Arbeitsmittel oder Hubarbeitsbühnen bedienen.

Relevante Vorschriften/Normen

§ 12 BetrSichV; § 12 ArbSchG; TRBS 1111

Wesentliche Elemente

- Datum und Dauer der Unterweisung
- Art des Arbeitsmittels und Einsatzort
- Behandelte Themen (Bedienung, Gefahren, PSA)
- Unterschriften des Unterweisenden und der Teilnehmer

Verantwortliche Partei

Arbeitgeber / Unternehmer (verantwortlich für Arbeitssicherheit)

Praktische Hinweise

Muss jährlich sowie nach Änderungen an Betrieb oder Arbeitsmittel aktualisiert werden; wird in Personal- oder Sicherheitsakten archiviert.

Erläuterung

Dieses Protokoll dient als Nachweis der Unterweisung, dass Bediener und Wartungspersonal über alle Gefahren und Schutzmaßnahmen des betreffenden Arbeitsmittels unterrichtet wurden. Gemäß § 12 BetrSichV und § 12 ArbSchG dürfen Arbeitsmittel mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nur von zuvor unterwiesenen Beschäftigten benutzt werden. Der Facility Manager muss sicherstellen, dass die besondere Unterweisung praktische Vorführungen und Notfallmaßnahmen umfasst, die spezifisch auf jedes Arbeitsmittel zugeschnitten sind. Eine schriftliche Dokumentation mit Datum, Inhalten und Unterschriften schützt den Arbeitgeber im Haftungsfall und wird bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften als Schulungsnachweis verlangt.

Betriebsanleitung des Herstellers (Arbeitsmittel)

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Prüfbuch – Hubarbeitsbühnen

Zweck & Geltungsbereich

Enthält ein chronologisches Protokoll aller Prüfungen, Wartungen und Prüfergebnisse für jede Hubarbeitsbühne.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-G 308-002; DGUV-G 308-003; DGUV-I 208-019; § 14 BetrSichV

Wesentliche Elemente

- Identifikationsdaten (Typ, Seriennummer, Hersteller)
- Daten und Ergebnisse der Prüfungen
- Festgestellte Mängel und Korrekturmaßnahmen
- Name und Qualifikation des Prüfers

Verantwortliche Partei

Hersteller (Erstprüfung) / Betreiber (laufende Prüfungen)

Praktische Hinweise

Ist am Einsatzort beim Gerät aufzubewahren; wird bei Prüfungen durch die DGUV oder Aufsichtsbehörden kontrolliert.

Erläuterung

Das Prüfbuch stellt die lückenlose Nachverfolgbarkeit aller Sicherheitsprüfungen und Wartungsmaßnahmen sicher. Im Facility Management dient dieses Dokument der internen Qualitätssicherung, technischen Auditierbarkeit und dem Nachweis der Erfüllung der Pflichten aus § 14 BetrSichV und TRBS 1201. Üblicherweise trägt der Hersteller oder eine befähigte Person die Erstabnahme ein, während der Betreiber alle wiederkehrenden Prüfungen (z.B. jährliche UVV-Prüfungen) dokumentiert. Das Prüfbuch muss jederzeit bei der jeweiligen Maschine verfügbar sein. Unvollständige oder fehlende Prüfnachweise können dazu führen, dass die Hubarbeitsbühne nicht betrieben werden darf oder behördliche Auflagen erteilt werden.

Schutzkonzept (Arbeitsmittel)

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Schutzkonzept für Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Definiert die übergeordnete Strategie sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen beim Betrieb der Arbeitsmittel.

Relevante Vorschriften/Normen

TRBS 1115; TRBS 1111; §§ 4–5 ArbSchG

Wesentliche Elemente

- Matrix zur Gefährdungsidentifizierung
- Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen
- Koordination von Fremdfirmen und Benutzerverantwortlichkeiten
- Dokumentation der implementierten Schutzeinrichtungen

Verantwortliche Partei

Arbeitgeber / Fachabteilung Arbeitssicherheit

Praktische Hinweise

Fließt in die Gefährdungsbeurteilung ein und wird in Sicherheitsaudits herangezogen; gewährleistet abgestimmte Schutzmaßnahmen zwischen allen Beteiligten.

Erläuterung

Ein Schutzkonzept integriert alle Präventionsmaßnahmen auf technischer, organisatorischer und personeller Ebene. Es dient als zentraler Rahmen, um erkannte Gefahren systematisch zu beherrschen. In der Praxis ergänzt das Schutzkonzept die Gefährdungsbeurteilung, indem es detailliert festlegt, welche Schutzvorrichtungen (z. B. Not-Aus, Absturzsicherungen) und welche organisatorischen Vorkehrungen (z. B. Einweisungen für Fremdfirmen, Zugangsbeschränkungen) umgesetzt wurden. Besonders auf Arbeitsplätzen mit mehreren Arbeitgebern sorgt ein solches Konzept für klare Absprachen und verhindert gefährliche Schnittstellen. Bei Audits und Begehungen kann das Schutzkonzept vorgelegt werden, um eine abgestimmte Sicherheitsstrategie gegenüber Behörden und Unfallversicherungen nachzuweisen.

Schaltpläne – Hubarbeitsbühnen

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Schaltpläne – Hubarbeitsbühnen

Zweck & Geltungsbereich

Stellt die elektrischen Stromlaufpläne bereit, die für Wartung, Fehlersuche und eine sichere Spannungsfreischaltung unerlässlich sind.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-G 308-002; DIN EN 280-1

Wesentliche Elemente

- Darstellung der Stromversorgung und Steuerung
- Not-Aus- und Verriegelungsschaltungen
- Erdungs- und Sicherungsdetails
- Farbcodierung der Leitungen

Verantwortliche Partei

Hersteller

Praktische Hinweise

Bestandteil der technischen Dokumentation; muss Wartungsfachkräften während Instandhaltung und Reparatur zugänglich sein.

Erläuterung

Elektrische Schaltpläne sind entscheidend für die Anlagensicherheit und Fehlerdiagnose. Sie ermöglichen es qualifizierten Elektrofachkräften, bei Störungen zielgerichtet und gefahrlos zu arbeiten – etwa indem die richtige Sicherung gefunden oder eine Steuerleitung identifiziert wird. Der Facility Manager hat sicherzustellen, dass die aktuellen Schaltpläne jederzeit verfügbar sind, insbesondere bevor an der Hubarbeitsbühne elektrische Arbeiten durchgeführt werden (Stichwort: „Arbeiten unter Spannung“ vermeiden). Sollten nachträgliche Änderungen oder Nachrüstungen am Gerät erfolgen, müssen die Schaltpläne entsprechend aktualisiert werden, damit sie weiterhin den tatsächlichen Zustand der Anlage widerspiegeln.

Übersichtszeichnung – Hubarbeitsbühnen

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Übersichtszeichnung – Hubarbeitsbühnen

Zweck & Geltungsbereich

Bildliche Darstellung der gesamten Struktur und der wichtigen Sicherheitseinrichtungen der Hubarbeitsbühne.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-G 308-002; DIN EN 280-2

Wesentliche Elemente

- Plattformgeometrie und Lastverteilung
- Steuerpunkte und Anordnung der Hydraulik
- Sicherheitsvorrichtungen und Notbedienungen
- Befestigungs- und Anschlagpunkte

Verantwortliche Partei

Hersteller

Praktische Hinweise

Bestandteil der Prüf- und Wartungsunterlagen; hilft bei der Kontrolle der korrekten Montage und der standsicheren Aufstellung.

Erläuterung

Übersichtszeichnungen bieten eine essenzielle visuelle Referenz für Bediener, Prüfer und Wartungspersonal. Anhand dieser Zeichnungen lässt sich überprüfen, ob die Hubarbeitsbühne exakt dem genehmigten Aufbau entspricht – beispielsweise ob alle vorgesehenen Sicherungseinrichtungen vorhanden und an korrekter Position sind. Sie unterstützen zudem die Wartungsplanung, indem sie z. B. zeigen, wo sich Anschlagpunkte für Absturzsicherungen befinden oder welche Teile beim Aufbau besonders zu beachten sind. Da die Übersichtszeichnung Teil der technischen Dokumentation ist, muss sie bei Inspektionen vorgelegt werden können. So wird sichergestellt, dass keine unautorisierten baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten.

Unfall- und Schadensmeldung (Arbeitsmittel)

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Unfall- und Schadensmeldung – Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Hält Vorfälle, Funktionsstörungen und daraus resultierende Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel fest.

Relevante Vorschriften/Normen

§§ 10, 14 BetrSichV; TRBS 3151 (TRGS 751)

Wesentliche Elemente

- Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses
- Beschreibung des Vorfalls und wahrscheinliche Ursache
- Verletzungen oder Sachschäden
- Korrektur- und Präventionsmaßnahmen
- Unterschriften verantwortlicher Personen

Verantwortliche Partei

Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft (Arbeitsschutz)

Praktische Hinweise

Ist der internen Arbeitssicherheitsorganisation zuzuleiten und ggf. der Berufsgenossenschaft (BG) zu melden.

Erläuterung

Unfall- und Schadensmeldungen ermöglichen eine systematische Untersuchung von Vorfällen und die Planung präventiver Maßnahmen. Jeder Unfall oder beinahe-Unfall im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln muss nach § 3 ArbSchG analysiert und dokumentiert werden. Diese Berichte dienen der kontinuierlichen Verbesserung: Wiederkehrende Ursachen lassen sich erkennen und durch Änderungen an Prozessen oder Technik abstellen. Außerdem bilden sie die Grundlage für die gesetzlich geforderte Unfallanzeige an die BG, sofern meldepflichtige Unfälle (z. B. mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit) auftreten. Eine sorgfältige Unfallmeldung – inklusive Ursachenanalyse und beschriebenen Gegenmaßnahmen – unterstützt auch bei Versicherungs- und Haftungsfragen, da sie nachweist, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Aufklärung und Prävention nachgekommen ist.

Herstellerunterlagen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Hersteller-Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Stellt die technischen Daten bereit, die der Arbeitgeber benötigt, um die Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz des jeweiligen Arbeitsmittels durchzuführen.

Relevante Vorschriften/Normen

§ 3 BetrSichV; TRBS 1111

Wesentliche Elemente

- Betriebsgrenzen und Leistungsdaten des Arbeitsmittels
- Sicherheitsfunktionen und Restrisiken
- Erforderliche Wartungsmaßnahmen
- Unfallverhütungsempfehlungen des Herstellers

Verantwortliche Partei

Hersteller / Lieferant

Praktische Hinweise

Bildet die Grundlage für die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers; muss gemeinsam mit den GBU-Unterlagen aufbewahrt werden.

Erläuterung

Die vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen – insbesondere die Betriebsanleitung, technische Datenblätter und EG-Konformitätserklärung – gewährleisten, dass die Gefährdungsbeurteilung fachlich fundiert und gerätespezifisch erfolgt. Der Facility Manager nutzt diese Informationen, um die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren korrekt zu bewerten: Zum Beispiel geben Angaben zu Lastgrenzen, zu verbauten Sicherheitssystemen oder zu erforderlicher Persönlicher Schutzausrüstung wichtige Hinweise für Schutzmaßnahmen. Gemäß BetrSichV § 3 Abs. 6 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Gefährdungsbeurteilung die mitgelieferten Herstellerinformationen zu berücksichtigen. Diese Dokumente werden daher zusammen mit der ausgearbeiteten Gefährdungsbeurteilung archiviert, sodass bei einer Überprüfung nachgewiesen werden kann, dass alle herstellergestützten Sicherheitsanweisungen beachtet wurden.

Schulungsnachweis – fahrbare Hubarbeitsbühnen

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Schulungsnachweis – Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Zweck & Geltungsbereich

Bescheinigt, dass eine Bedienperson eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen und theoretische sowie praktische Prüfungen bestanden hat.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-I 208-019; § 12 BetrSichV

Wesentliche Elemente

- Vollständiger Name der geschulten Person
- Ausbildungsstätte und Urkundennummer
- Typ und Kategorie der abgedeckten Hubarbeitsbühne
- Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer

Verantwortliche Partei

Arbeitgeber / Zertifizierter Schulungsträger

Praktische Hinweise

Ist nach wesentlichen technischen Änderungen oder neuen Arbeitsverfahren zu erneuern; wird bei Audits als Qualifikationsnachweis vorgelegt.

Erläuterung

Die Befähigung des Bedieners ist rechtliche Voraussetzung für den sicheren Betrieb von Hubarbeitsbühnen. Die DGUV-Information 208-019 definiert Inhalte und Umfang der Ausbildung sowie das Prüfverfahren. In der Praxis erhält der Mitarbeiter nach erfolgreicher Schulung einen Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen, der alle relevanten Daten (Name, Schulungsorganisation, Gerätetypen, Datum) enthält. Der Facility Manager muss vor Einsatz sicherstellen, dass jeder Bediener einen solchen Nachweis vorlegen kann. Schulungsnachweise sind in den Personalunterlagen zu dokumentieren. Bei Änderungen in der Technik (neue Gerätemodelle) oder Arbeitsprozessen sollte eine Fortbildung bzw. erneute Unterweisung erfolgen, um den Kenntnisstand aktuell zu halten. In internen oder externen Audits (z. B. durch die BG) wird die Existenz gültiger Bedienberechtigungen regelmäßig überprüft.

Vermerk zum Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Vermerk zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bestätigt, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilungen in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität überprüft.

Relevante Vorschriften/Normen

§ 3 BetrSichV; TRBS 1111

Wesentliche Elemente

- Datum der Überprüfung
- Zusammenfassung von Änderungen oder Bestätigungen
- Name und Unterschrift der verantwortlichen Person
- Termin der nächsten geplanten Überprüfung

Verantwortliche Partei

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praktische Hinweise

Wird bei jeder relevanten Änderung von Arbeitsbedingungen, Arbeitsmitteln oder Vorschriften erstellt bzw. erneuert.

Erläuterung

Dieser Vermerk stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilungen fortgeschriebene Dokumente bleiben. Gemäß BetrSichV § 3 Abs. 1 ist die Gefährdungsbeurteilung bei Veränderungen im Arbeitsbereich oder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. In der betrieblichen Praxis etabliert sich meist ein jährlicher Überprüfungszyklus, sofern nicht zuvor ein Unfall, eine Verfahrensänderung oder eine neue Rechtsvorschrift eine sofortige Aktualisierung erzwingt. Der Vermerk zum Überprüfungsergebnis dokumentiert formell, dass die Gefährdungsbeurteilung am angegebenen Datum durchgesehen wurde – einschließlich einer Kurzangabe, ob neue Gefährdungen hinzugekommen sind oder ob die bisherigen Schutzmaßnahmen weiterhin ausreichend sind. Durch die Unterzeichnung des Verantwortlichen (z. B. der Sicherheitsfachkraft oder des Betriebsleiters) wird die ordnungsgemäße Durchführung und die Planung der nächsten Überprüfung bestätigt.

Verpflichtungserklärung des Lieferanten zur Einhaltung der relevanten Arbeitsschutzanforderungen

Feld

Details

Dokumenttitel/Art

Verpflichtungserklärung des Lieferanten zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften

Zweck & Geltungsbereich

Stellt sicher, dass Lieferanten von Arbeitsmitteln, Materialien oder Geräten alle einschlägigen Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen einhalten.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV-V 1 § 2; § 8 ArbSchG

Wesentliche Elemente

- Angaben zum Lieferanten (Identität, Adresse)
- Erklärung der Konformität mit DGUV- und BetrSichV-Vorgaben
- Sicherheitszertifikate der gelieferten Produkte
- Unterschriften von Lieferant und Auftraggeber

Verantwortliche Partei

Auftraggeber (Besteller)

Praktische Hinweise

Wird den Beschaffungsunterlagen beigefügt; im Rahmen von Lieferantenaudits und bei Geräteabnahmen überprüft.

Erläuterung

Diese Verpflichtungserklärung formalisiert die vertragliche Übernahme von Arbeitsschutzpflichten durch den Lieferanten. Im Facility Management ist es üblich, dass in Bestellungen oder Werkverträgen festgelegt wird, dass der Lieferant alle relevanten Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, CE-Kennzeichnungspflichten) einhält. Der Lieferant bestätigt schriftlich, dass die gelieferten Maschinen und Materialien den geltenden Arbeitsschutzanforderungen entsprechen und dass seine Mitarbeiter bei Tätigkeiten vor Ort (z. B. Montage, Einweisung) die Sicherheitsregeln des Auftraggebers befolgen. Für den Auftraggeber dient dieses Dokument als Absicherung, seiner Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG nachgekommen zu sein. Bei der Anlieferung neuer Geräte oder in Lieferantenaudits wird diese Erklärung geprüft, um sicherzustellen, dass nur sichere, den Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel in den Betrieb gelangen.