Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

hör-/sprachgeschädigte Personen

Facility Management: Krananlagen » Strategie » Ausführungsplanung » hör-/sprachgeschädigte Personen

Arbeitsschutz bei Krananlagen, bedient von gehörlosen oder hör-/sprachgeschädigten Personen

Arbeitsschutz bei Krananlagen, bedient von gehörlosen oder hör-/sprachgeschädigten Personen

Die Bedienung von Krananlagen in Deutschland unterliegt unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften (z. B. ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Vorschriften). Grundsätzlich ist es möglich, dass auch gehörlose oder hör-/sprachgeschädigte Personen Krane bedienen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind und geeignete organisatorische und technische Maßnahmen getroffen werden. Bei konkreten Fragen oder Zweifeln empfiehlt es sich, die zuständige Berufsgenossenschaft, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt einzubeziehen. So wird sichergestellt, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten und alle Sicherheitsaspekte optimal berücksichtigt werden.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Verpflichtet Arbeitgeber, durch Gefährdungsbeurteilungen sicherzustellen, dass alle Beschäftigten – unabhängig von körperlichen Einschränkungen – sicher arbeiten können.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Regelt das sichere Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln (u. a. Krane).

  • Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festlegen, die den individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen der Beschäftigten Rechnung tragen.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • Für Krane ist in der Regel DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (ehemals BGV D6) einschlägig. Ergänzend gibt es dazu Regelwerke wie DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 (Betreiben von Kranen), in denen Anforderungen an Betrieb, Prüfung und Qualifikation der Bediener aufgeführt werden.

  • Daneben existieren weitere DGUV-Publikationen (z. B. Grundsätze zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wie G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“), in denen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung festgelegt sind. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an, ob die fehlende Hörfähigkeit durch andere Maßnahmen kompensiert werden kann.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Schützt Beschäftigte vor Diskriminierung, u. a. auch aufgrund einer Behinderung. Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben gleichberechtigt teilhaben können.

Gefährdungsbeurteilung und organisatorische Maßnahmen

Zentral ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Dabei ist zu prüfen:

  • Welche Kommunikations- und Warnsignale werden bei der Kranbedienung verwendet?

  • Wie können hör-/sprachgeschädigte Personen diese Signale erkennen bzw. senden (z. B. optische Signale statt akustische Warnungen)?

  • Welche zusätzlichen technischen oder organisatorischen Einrichtungen sind notwendig, damit die Person sicher arbeiten kann?

Mögliche Maßnahmen und Anpassungen:

  • Kommunikation und Sichtverbindung: Wenn eine direkte Kommunikation mittels Sprechfunk nicht möglich ist, muss entweder eine zuverlässige optische Signalisierung oder eine ständige Sichtverbindung zu einem Einweiser/Sicherungsposten sichergestellt sein.

  • Einsatz von Handzeichen, zertifizierten Gesten oder Gebärdensprache zwischen Einweiser und Kranführer.

  • Optische Warn- und Signaleinrichtungen: Akustische Signale (z. B. Hupen) sollten bei Bedarf durch optische Signale (Blinklichter, Warnleuchten) ergänzt oder ersetzt werden, damit der Kranbediener rechtzeitig gewarnt wird (z. B. beim Lastaufnahmemittel, im Störungsfall, bei Notrufen etc.).

  • Bei Turmdrehkranen oder flurfrei bedienten Kranen können Kameras, Monitore oder andere Hilfsmittel eingesetzt werden.

  • Optische Warn- und Signaleinrichtungen: Akustische Signale (z. B. Hupen) sollten bei Bedarf durch optische Signale (Blinklichter, Warnleuchten) ergänzt oder ersetzt werden, damit der Kranbediener rechtzeitig gewarnt wird (z. B. beim Lastaufnahmemittel, im Störungsfall, bei Notrufen etc.).

  • Not-Aus-Einrichtungen und Alarmsignale sollten ebenfalls gut sichtbar sein.

  • Arbeitsplatzgestaltung und Assistenz: Ist der Arbeitsplatz so gestaltet, dass eine uneingeschränkte Sicht oder Überwachung der Last und des Fahrbereichs gewährleistet ist?

  • Bei komplexen Lastbewegungen oder unübersichtlichen Situationen muss ggf. ein zweiter, hörender Kollege vor Ort sein, der parallel akustische Signale oder Durchsagen aufnimmt und sie in optische/gebärdensprachliche Signale übersetzt.

  • Notwendigkeit regelmäßiger Koordination mit anderen Kranführern oder Mitarbeitern auf der Baustelle – hier muss verbindlich geregelt sein, wie ein schneller Informationsaustausch erfolgt.

  • Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen: Kranschein und entsprechende Qualifikationen sind auch für gehörlose Personen erforderlich, wobei bei der Schulung spezielle Konzepte (z. B. Dolmetschereinsatz in Gebärdensprache) angewendet werden sollten.

  • Unterweisungen (nach DGUV Vorschrift 1 / ArbSchG) müssen an die Bedarfe des Bedieners angepasst sein. Ggf. Unterweisung in leichter Sprache oder mit visuellen Hilfsmitteln.

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ prüft u. a. Seh- und Hörvermögen. Allerdings bedeutet eine Hörschädigung nicht automatisch eine Nichteignung. Entscheidend ist, ob die aus dem Hörvermögen abgeleiteten Anforderungen (z. B. Wahrnehmung von Warnsignalen) durch andere Maßnahmen kompensiert werden können.

  • Der Betriebsarzt kann bei entsprechender technischer/organisatorischer Ausstattung eine eingeschränkte Eignung mit Auflagen feststellen (z. B. „geeignet unter der Bedingung, dass …“).

  • Arbeitgeber und Betriebsarzt sollten in enger Abstimmung festlegen, wie Warn- und Steuerinformationen ohne Gehör verarbeitet werden können.

  • Handzeichen & Gebärdensprache: Die meisten Kranführer arbeiten ohnehin mit standardisierten Handzeichen (DGUV-Regeln). Diese können erweitert oder an Gebärdensprache angepasst werden.

  • Es sollte eine einheitliche, klar definierte „Zeichensprache“ vereinbart sein, die alle Beteiligten beherrschen.

  • Visuelle Hilfsmittel: Spiegel, Kameras, Monitore, gut sichtbare Anzeigeleuchten an kritischen Stellen.

  • Blinklichter statt (oder zusätzlich zu) akustischen Signalen.

  • Feste Verfahrensabläufe: Vor Beginn der Arbeit: kurze Abstimmung zwischen Kranbediener und Einweisern.

  • Kommunikation per Funk mit einem Sicht-zu-Text-System (z. B. Live-Transkription), sofern technisch möglich und praktikabel.

  • Klare Regelung, wie bei Stör- oder Notfällen zu verfahren ist.

  • Regelmäßige Übungen und Unterweisungen: Notfallübungen (z. B. Evakuierung, Störungsmeldung) müssen die besonderen Kommunikationsanforderungen berücksichtigen.

  • Sensibilisierung der hörenden Kollegen für die Bedürfnisse der hörgeschädigten Mitarbeiter (z. B. Aufmerksamkeit, Blickkontakt).

  • Beteiligung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Inklusion: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden) sollten bei der Planung und Umsetzung einbezogen werden.

  • Ggf. Einbindung externer Experten, die auf barrierefreie Arbeitsgestaltung und Hilfsmittel für Gehörlose spezialisiert sind.