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3D2 Personalqualifikation

Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung » Anforderungen an die Bieterqualifikation » Personalqualifikation

Personelle Qualifikationen

Personelle Qualifikationen

Dieses Dokument definiert die Qualifikationsanforderungen für alle vom Auftragnehmer beschäftigten Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich des Kranmanagements im Rahmen des Facility Managements des Auftraggebers ausführen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Inspektions-, Wartungs-, Prüf- und Dokumentationsaufgaben ausschließlich von qualifiziertem Personal gemäß den Vorgaben der TRBS 1203 und der DGUV Vorschrift 52 (Krane) durchgeführt werden. Ziel ist es, die technische Kompetenz, berufliche Zuverlässigkeit sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften aller Mitarbeiter zu gewährleisten, die mit dem sicheren Betrieb und der Instandhaltung der Krananlagen des Auftraggebers befasst sind.

Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle involvierten Mitarbeiter fachlich und rechtlich in der Lage sind, ihre Aufgaben sicher auszuführen. Dies schafft die Grundlage für einen zuverlässigen und vorschriftsmäßigen Betrieb der Krananlagen während der gesamten Vertragslaufzeit.

Personalqualifikation im Krananlagen-Dienstleistungsvertrag

Geltungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Fachkräfte, die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Inspektion, Wartung, Prüfung und Zertifizierung von Krananlagen innerhalb der Anlagen des Auftraggebers durchführen. Sie umfasst sowohl mechanische und elektrische Fachkräfte, Prüftechniker und Kranführer als auch das im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers eingesetzte Überwachungspersonal.

Der Auftragnehmer führt vollständige und aktuelle Personalakten, die die beruflichen Qualifikationen, Zertifizierungen und Schulungen jeder dem Projekt zugeordneten Person nachweisen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle eingesetzten Kräfte den Anforderungen entsprechen und lückenlos dokumentiert sind.

Alle Qualifikations- und Befähigungsanforderungen basieren auf folgenden rechtlichen und technischen Standards (neueste Versionen gelten):

  • TRBS 1203 – Befähigte Personen: Anforderungen an die Qualifikation

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – §§ 3, 10, 14

  • DGUV Vorschrift 52 (Krane) und DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.8

  • DGUV Grundsatz 309-003 – Ausbildung und Beauftragung der Kranführer

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Arbeitsschutzgesetz

  • VDI 4068 Blatt 1 – Qualifikation des Prüfpersonals

  • VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Mitarbeiter die für ihren jeweiligen Aufgabenbereich geltenden Qualifikations- und Zertifizierungsstandards erfüllen. Dies betrifft sowohl die rechtlichen Mindestanforderungen als auch branchenspezifische Normen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jede Person, die Kranarbeiten durchführt, die in TRBS 1203 definierten Befähigungskriterien erfüllt. Jede befähigte Person muss nachweisen:

  • Fachliche Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den jeweiligen Krantyp und dessen Komponenten, einschließlich mechanischer, hydraulischer und elektrischer Systeme.

  • Praktische Erfahrung aus vorherigen Inspektions-, Wartungs- oder Prüfaufgaben an vergleichbaren Krananlagen.

  • Aktuelle Kenntnisse der Vorschriften und Normen, die durch regelmäßige Fortbildung im Bereich der DGUV Vorschrift 52, der BetrSichV und relevanter DIN-/EN-Normen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

  • Körperliche und geistige Eignung, um Inspektions- und Wartungsaufgaben sicher durchführen zu können, nachgewiesen durch arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. G 25/G 41).

Der Auftragnehmer überprüft und dokumentiert, dass ausschließlich qualifiziertes Personal mit der Durchführung von Inspektionen, Prüfungen und Zertifizierungen beauftragt wird. Diese Kontrollen werden regelmäßig durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Personal den Anforderungen dauerhaft entspricht.

Der Auftragnehmer erstellt dem Auftraggeber ein vollständiges Personalqualifikationsverzeichnis, das mindestens folgende Angaben für jeden dem Projekt zugeordneten Mitarbeiter oder Subunternehmer enthält:

  • Vollständiger Name und Stellenbezeichnung

  • Rolle und zugeordnete Krananlage oder Einsatzbereich

  • Berufliche Ausbildung und Qualifikation

  • Zertifikate und Lizenzen (z. B. Befähigte Person nach TRBS 1203, DGUV Grundsatz 309-003 Kranführer-Zertifikat)

  • Daten und Gültigkeitsdauer von Schulungen und Zertifikaten

  • Nachweis der Berufserfahrung (mindestens drei Jahre für Prüfpersonal)

  • Nachweise zur körperlichen Eignung (z. B. arbeitsmedizinische Untersuchungsbefunde G 25/G 41) und abgeschlossenen sicherheitstechnischen Unterweisungen

Alle Qualifikationsunterlagen werden von der Qualitätssicherung des Auftragnehmers überprüft und dem Auftraggeber vor Beginn des Vertrags vorgelegt. Aktualisierungen sind jährlich oder bei Personaländerungen zu übermitteln, um die Transparenz während der gesamten Vertragsdauer zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle eingesetzten Mitarbeiter regelmäßig an Schulungen und Fortbildungen gemäß DGUV Grundsatz 309-003 und TRBS 1203 teilnehmen. Das Ausbildungsprogramm umfasst:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Kranbetrieb und -wartung (BetrSichV, DGUV Vorschrift 52)

  • Lastaufnahmemittel, Anschlagtechnik und Hebetechniken

  • Gefährdungsbeurteilung und Unfallverhütung

  • Sicherheit elektrischer und mechanischer Systeme (gemäß DIN EN 60204-32 und DIN EN ISO 13849-1)

  • Notfallmaßnahmen und Unfallreaktionsverfahren

Auffrischungsschulungen finden mindestens einmal pro Jahr statt und werden in Teilnahme- und Zertifikatsnachweisen dokumentiert. Damit wird sichergestellt, dass das Personal stets über aktuelle Kenntnisse verfügt.

Der Auftragnehmer benennt einen Technischen Verantwortlichen für Krane, der die Qualifikation, Schulung und Beauftragung aller Mitarbeiter überwacht. Dieser Verantwortliche stellt sicher, dass:

  • Nur zertifizierte und autorisierte Mitarbeiter Inspektionen, Wartungen und Prüfungen durchführen dürfen

  • Schulungs- und Zertifizierungsnachweise stets aktuell und regelkonform geführt werden

  • Interne Audits die Einhaltung der Anforderungen aus TRBS 1203 und DGUV Vorschrift 52 überprüfen

Unbefugte oder nicht qualifizierte Personen dürfen unter keinen Umständen Kraninspektionen oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausführen. Damit ist eine klare Verantwortungs- und Befugnisstruktur garantiert.

Dokumentation und CAFM-Integration

Der Auftragnehmer führt alle Qualifikationsnachweise in digitaler Form, strukturiert nach den Vorgaben des VDI 6026 Blatt 1 Dokumentationsstandards. Die Personaldaten werden in das CAFM-System (Computer-Aided Facility Management) des Auftraggebers hochgeladen, um eine zentrale Nachverfolgung und Prüfung zu ermöglichen. Jeder Eintrag enthält Qualifikationstyp, Zertifikatsnummer, Gültigkeitsdauer und gescannte Kopien der Zertifikate. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Daten genau, aktuell und für die Vertreter des Auftraggebers auf Anfrage einsehbar sind.

Auditierung und Überprüfung

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Qualifikationen des Personals des Auftragnehmers jederzeit zu prüfen. Bei Audits gewährt der Auftragnehmer uneingeschränkten Zugriff auf Qualifikationsnachweise, Schulungsprotokolle und Zertifikatsdokumente. Im Falle von Mängeln – beispielsweise abgelaufenen Zertifikaten oder unzureichender Qualifikation – muss der Auftragnehmer die betroffenen Mitarbeiter umgehend ersetzen oder nachqualifizieren. Andauernde Verstöße können Vertragsstrafen oder eine Vertragskündigung gemäß den Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags nach sich ziehen.

Vor Beginn jeglicher kranbezogener Tätigkeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber:

  • Eine vollständige Liste der qualifizierten Mitarbeiter (einschließlich Subunternehmer)

  • Kopien von Zertifikaten, Lizenzen und Schulungsnachweisen

  • Nachweis der Einhaltung von TRBS 1203 und DGUV Vorschrift 52

Der bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers prüft und bestätigt die Unterlagen, bevor der Mitarbeiter vor Ort eingesetzt werden darf. Die formelle Abnahme wird durch beiderseitige Unterschriften dokumentiert.

Für den Auftraggeber

Name: ___________________________

Position: _______________________

Unterschrift: ___________________

Datum: __________________________

Für den Auftragnehmer

Name: ___________________________

Position: _______________________

Unterschrift: ___________________

Datum: __________________________