3D3 Versicherungsschutz
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Versicherungsnachweis
Dieses Dokument legt die Anforderungen an den Versicherungsschutz fest, die der Auftragnehmer bei der Durchführung der Kranmanagement-Dienstleistungen im Rahmen des Facility Managements des Auftraggebers erfüllen muss. Der Auftragnehmer hält eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung vor, die Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden abdeckt, die aus der Ausführung der Arbeiten resultieren können. Ziel ist es, einen umfassenden Risikoschutz für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Inspektion, Wartung, Prüfung und dem Betrieb von Krananlagen zu gewährleisten, um sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer vor Haftungsrisiken im Zusammenhang mit kranbezogenen Tätigkeiten zu schützen.
Versicherungsschutz als Bestandteil der Bieterqualifikation im Krananlagenmanagement
- Geltungsbereich der Richtlinie
- Rechtliche und normative Grundlagen
- Versicherungsanforderungen
- Versicherungsnachweis
- Laufzeit und Versicherungskontinuität
- Nachweis für Nachunternehmer
- Schadensbearbeitung und Meldung
- Einhaltung und Auditierung
- Haftungsbegrenzung und Freistellung
- Übergabe und Abnahme
- Unterschriften
Geltungsbereich der Richtlinie
Diese Richtlinie gilt für alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Kranmanagement erbrachten Leistungen, einschließlich Inspektionen, vorbeugender Wartung, Lastprüfungen, Reparaturen und der Dokumentation von Kransystemen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der gesamten Vertragslaufzeit ein durchgängiger und gültiger Versicherungsschutz besteht, und erbringt den Nachweis über den Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn. Eingesetzte Nachunternehmer müssen unter derselben Police versichert sein oder einen gleichwertigen Nachweis erbringen.
Der Versicherungsschutz des Auftragnehmers entspricht den folgenden gesetzlichen und normativen Vorgaben (jeweils in der aktuellen Fassung):
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 280–823 (Allgemeine Haftungsgrundsätze und Haftung für Schäden)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln
DGUV Vorschrift 52 (Krane) und DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
VOB/B – Vertragsbedingungen für Bauleistungen – § 7 (Haftung und Versicherungen)
ISO 9001 – Qualitätsmanagementsysteme (Schnittstelle zum Risikomanagement)
VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in technischen Anlagen
Der Auftragnehmer unterhält eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung, die folgende Risikokategorien abdeckt:
Personenschäden – Verletzungen oder Tod von Dritten, die durch die Arbeitstätigkeiten des Auftragnehmers verursacht werden.
Sachschäden – Beschädigung der Anlagen des Auftraggebers, von Kransystemen oder sonstiger fremder Sachen.
Vermögensschäden – Indirekte oder Folgeschäden, die durch betriebliche Fahrlässigkeit, Ausfall von Dienstleistungen oder Dokumentationsfehler entstehen.
Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens 5.000.000 € (fünf Millionen Euro) für jede der oben genannten Kategorien. Darüber hinaus muss die Versicherungspolice folgende Risiken abdecken:
Umweltschäden – z.B. Ölaustritte oder andere Schadstoffemissionen infolge der Arbeiten am Kran.
Schäden durch Nachunternehmer oder zeitweilige Arbeitnehmer – sofern diese im Rahmen der Kranmanagement-Leistungen eingesetzt werden.
Prüf- und Wartungstätigkeiten – insbesondere Belastungs- und Funktionsprüfungen der Krananlagen.
Transport- und Hebevorgänge – alle Hebe- und Transportaktivitäten mit Geräten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber einen schriftlichen Nachweis über den Versicherungsschutz vor, ausgestellt von einem in Deutschland oder der EU zugelassenen Versicherer. Der Versicherungsnachweis muss enthalten:
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens
Versicherungsnummer und Versicherungsdauer
Detaillierte Beschreibung der versicherten Risiken und Tätigkeiten (z.B. Kraninspektion, Wartung, Inbetriebnahme)
Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (mindestens wie oben definiert)
Geltungsbereich (z.B. Deutschland oder EU-weit)
Bestätigung, dass die geforderten Mindestdeckungssummen eingehalten werden
Laufzeit und Versicherungskontinuität
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer ununterbrochen besteht, einschließlich der Gewährleistungs- und Haftungsfristen gemäß Dienstleistungsvertrag. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder beim Wechsel des Versicherungsunternehmens stellt der Auftragnehmer sicher, dass keinerlei Lücken in der Abdeckung entstehen. Jede Kündigung, Aussetzung oder wesentliche Änderung der Police ist dem Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich mitzuteilen.
Nachweis für Nachunternehmer
Wenn der Auftragnehmer Nachunternehmer für Teile der Kranmanagement-Leistungen einsetzt, stellt er sicher, dass auch diese über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Die entsprechenden Versicherungsnachweise der Nachunternehmer sind dem Auftraggeber zusammen mit den Unterlagen des Auftragnehmers vorzulegen. Ungeachtet dessen bleibt der Auftragnehmer insgesamt verantwortlich und haftbar für alle Leistungen seiner Nachunternehmer.
Schadensbearbeitung und Meldung
Im Falle eines Schadensereignisses (Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden) informiert der Auftragnehmer unverzüglich sowohl den Versicherer als auch den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer dokumentiert den Vorfall und stellt dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung:
Beschreibung des Ereignisses und der betroffenen Kransysteme
Geschätzte Schadenshöhe und erste eingeleitete Gegenmaßnahmen
Namen der beteiligten oder verletzten Personen
Datum und Uhrzeit der Meldung an den Versicherer
Einhaltung und Auditierung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Gültigkeit und Angemessenheit des Versicherungsschutzes des Auftragnehmers jederzeit zu überprüfen. Das Nichterbringen eines gültigen Versicherungsnachweises, das Unterschreiten der geforderten Deckungssummen oder die Nichteinhaltung der Meldepflichten stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar und kann zur Aussetzung oder Kündigung der Leistungen führen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, festgestellte Mängel im Versicherungsschutz unverzüglich zu beheben.
Haftungsbegrenzung und Freistellung
Der Versicherungsschutz entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen gesetzlichen oder vertraglichen Haftungspflichten. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet des Versicherungsumfangs für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, unsachgemäßer Handhabung oder Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften beruhen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Schäden, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind oder durch vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden, vollumfänglich zurückzufordern.
Übergabe und Abnahme
Vor Aufnahme der Kranmanagement-Dienstleistungen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versicherungsbescheinigung sowie eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Versicherungsanforderungen vor. Der Auftraggeber überprüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Angemessenheit. Die formale Abnahme des Versicherungsnachweises wird durch die Unterzeichnung dieses Dokuments durch beide Parteien bestätigt und ist Voraussetzung für den Leistungsbeginn.
Unterschriften
| Für den Auftraggeber | Für den Auftragnehmer |
|---|---|
| Name: ___________________________ | Name: ___________________________ |
| Position: _______________________ | Position: _______________________ |
| Unterschrift: __________________ | Unterschrift: __________________ |
| Datum: ___________________________ | Datum: ___________________________ |
