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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

3D3 Versicherungsschutz

Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung » Anforderungen an die Bieterqualifikation » Versicherungsschutz

Versicherungsnachweis

Projekttitel ___________________________________________

Auftraggeber_______________________________________________

Auftragnehmer ____________________________________________

Projektstandort ____________________________________

Vertragsnummer ________________________________________

Datum __________________________

Dieses Dokument legt die Anforderungen an den Versicherungsschutz fest, die der Auftragnehmer bei der Durchführung der Kranmanagement-Dienstleistungen im Rahmen des Facility Managements des Auftraggebers erfüllen muss. Der Auftragnehmer hält eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung vor, die Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden abdeckt, die aus der Ausführung der Arbeiten resultieren können. Ziel ist es, einen umfassenden Risikoschutz für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Inspektion, Wartung, Prüfung und dem Betrieb von Krananlagen zu gewährleisten, um sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer vor Haftungsrisiken im Zusammenhang mit kranbezogenen Tätigkeiten zu schützen.

Geltungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie gilt für alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Kranmanagement erbrachten Leistungen, einschließlich Inspektionen, vorbeugender Wartung, Lastprüfungen, Reparaturen und der Dokumentation von Kransystemen, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der gesamten Vertragslaufzeit ein durchgängiger und gültiger Versicherungsschutz besteht, und erbringt den Nachweis über den Versicherungsschutz vor Vertragsbeginn. Eingesetzte Nachunternehmer müssen unter derselben Police versichert sein oder einen gleichwertigen Nachweis erbringen.

Der Versicherungsschutz des Auftragnehmers entspricht den folgenden gesetzlichen und normativen Vorgaben (jeweils in der aktuellen Fassung):

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 280–823 (Allgemeine Haftungsgrundsätze und Haftung für Schäden)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln

  • DGUV Vorschrift 52 (Krane) und DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)

  • VOB/B – Vertragsbedingungen für Bauleistungen – § 7 (Haftung und Versicherungen)

  • ISO 9001 – Qualitätsmanagementsysteme (Schnittstelle zum Risikomanagement)

  • VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in technischen Anlagen

Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle Anforderungen an Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Haftpflicht im Rahmen der geltenden deutschen und europäischen Vorschriften eingehalten werden.

Der Auftragnehmer unterhält eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung, die folgende Risikokategorien abdeckt:

  • Personenschäden – Verletzungen oder Tod von Dritten, die durch die Arbeitstätigkeiten des Auftragnehmers verursacht werden.

  • Sachschäden – Beschädigung der Anlagen des Auftraggebers, von Kransystemen oder sonstiger fremder Sachen.

  • Vermögensschäden – Indirekte oder Folgeschäden, die durch betriebliche Fahrlässigkeit, Ausfall von Dienstleistungen oder Dokumentationsfehler entstehen.

Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens 5.000.000 € (fünf Millionen Euro) für jede der oben genannten Kategorien. Darüber hinaus muss die Versicherungspolice folgende Risiken abdecken:

  • Umweltschäden – z.B. Ölaustritte oder andere Schadstoffemissionen infolge der Arbeiten am Kran.

  • Schäden durch Nachunternehmer oder zeitweilige Arbeitnehmer – sofern diese im Rahmen der Kranmanagement-Leistungen eingesetzt werden.

  • Prüf- und Wartungstätigkeiten – insbesondere Belastungs- und Funktionsprüfungen der Krananlagen.

  • Transport- und Hebevorgänge – alle Hebe- und Transportaktivitäten mit Geräten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers.

Die Police darf keine Ausschlüsse enthalten, die Aktivitäten gemäß der BetrSichV oder der DGUV Vorschrift 52 einschränken würden.

Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber einen schriftlichen Nachweis über den Versicherungsschutz vor, ausgestellt von einem in Deutschland oder der EU zugelassenen Versicherer. Der Versicherungsnachweis muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens

  • Versicherungsnummer und Versicherungsdauer

  • Detaillierte Beschreibung der versicherten Risiken und Tätigkeiten (z.B. Kraninspektion, Wartung, Inbetriebnahme)

  • Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (mindestens wie oben definiert)

  • Geltungsbereich (z.B. Deutschland oder EU-weit)

  • Bestätigung, dass die geforderten Mindestdeckungssummen eingehalten werden

Der Auftragnehmer übermittelt das Original der Versicherungsbescheinigung vor Vertragsschluss und reicht aktualisierte Nachweise bei jeder Erneuerung oder Änderung der Police nach. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, jederzeit Kopien der vollständigen Versicherungspolice anzufordern.

Laufzeit und Versicherungskontinuität

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer ununterbrochen besteht, einschließlich der Gewährleistungs- und Haftungsfristen gemäß Dienstleistungsvertrag. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder beim Wechsel des Versicherungsunternehmens stellt der Auftragnehmer sicher, dass keinerlei Lücken in der Abdeckung entstehen. Jede Kündigung, Aussetzung oder wesentliche Änderung der Police ist dem Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich mitzuteilen.

Nachweis für Nachunternehmer

Wenn der Auftragnehmer Nachunternehmer für Teile der Kranmanagement-Leistungen einsetzt, stellt er sicher, dass auch diese über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Die entsprechenden Versicherungsnachweise der Nachunternehmer sind dem Auftraggeber zusammen mit den Unterlagen des Auftragnehmers vorzulegen. Ungeachtet dessen bleibt der Auftragnehmer insgesamt verantwortlich und haftbar für alle Leistungen seiner Nachunternehmer.

Schadensbearbeitung und Meldung

Im Falle eines Schadensereignisses (Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden) informiert der Auftragnehmer unverzüglich sowohl den Versicherer als auch den Auftraggeber.

Der Auftragnehmer dokumentiert den Vorfall und stellt dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung:

  • Beschreibung des Ereignisses und der betroffenen Kransysteme

  • Geschätzte Schadenshöhe und erste eingeleitete Gegenmaßnahmen

  • Namen der beteiligten oder verletzten Personen

  • Datum und Uhrzeit der Meldung an den Versicherer

Darüber hinaus arbeitet der Auftragnehmer eng mit dem Auftraggeber und der Versicherung zusammen, um die Schadensursache zu klären und die Regulierung des Schadensfalls zu unterstützen.

Einhaltung und Auditierung

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Gültigkeit und Angemessenheit des Versicherungsschutzes des Auftragnehmers jederzeit zu überprüfen. Das Nichterbringen eines gültigen Versicherungsnachweises, das Unterschreiten der geforderten Deckungssummen oder die Nichteinhaltung der Meldepflichten stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar und kann zur Aussetzung oder Kündigung der Leistungen führen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, festgestellte Mängel im Versicherungsschutz unverzüglich zu beheben.

Haftungsbegrenzung und Freistellung

Der Versicherungsschutz entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen gesetzlichen oder vertraglichen Haftungspflichten. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet des Versicherungsumfangs für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, unsachgemäßer Handhabung oder Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften beruhen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Schäden, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind oder durch vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden, vollumfänglich zurückzufordern.

Übergabe und Abnahme

Vor Aufnahme der Kranmanagement-Dienstleistungen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versicherungsbescheinigung sowie eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Versicherungsanforderungen vor. Der Auftraggeber überprüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Angemessenheit. Die formale Abnahme des Versicherungsnachweises wird durch die Unterzeichnung dieses Dokuments durch beide Parteien bestätigt und ist Voraussetzung für den Leistungsbeginn.

Unterschriften

Für den Auftraggeber

Für den Auftragnehmer

Name: ___________________________

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Position: _______________________

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Unterschrift: __________________

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Datum: ___________________________

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