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3C2 Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen

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Prüfung der Sicherheitseinrichtungen – Kranmanagement

Prüfung der Sicherheitseinrichtungen – Kranmanagement

Dieses Dokument definiert die Anforderungen und Zuständigkeiten für die Inspektion, Funktionsprüfung und Dokumentation aller Sicherheitseinrichtungen von Krananlagen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Funktionsprüfungen regelmäßig und in voller Übereinstimmung mit der Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV), der DGUV Vorschrift 52 (Krane) sowie der TRBS 1201 durchgeführt werden. Ziel ist es, den sicheren Betrieb der Krane zu gewährleisten, Unfälle zu verhindern und sicherzustellen, dass alle Schutzeinrichtungen – mechanischer, elektrischer und elektronischer Art – wirksam und zuverlässig arbeiten. Jeder während der Prüfung festgestellte Mangel ist unverzüglich zu melden und umgehend zu beheben, um die Einhaltung der Vorschriften und die Betriebssicherheit zu gewährleisten.

Prüfung der Sicherheitseinrichtungen im Kranbetrieb

Geltungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie gilt für alle Krane und Hebezeuge, die auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers betrieben werden, einschließlich Brückenkrane, Portalkrane, Auslegerkrane, Hängetransportkrane und Werkstattkrane.

Sie umfasst alle Inspektionen, Funktionsprüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit Sicherheitseinrichtungen, einschließlich:

  • Endschalter: Oberschalter, Unterschalter und Fahrwegbegrenzungsschalter, die eine kontrollierte Bewegung des Krans gewährleisten

  • Windenbremsen: Primäre und sekundäre Bremssysteme, die die Last stabilisieren und ein Herabfallen verhindern

  • Überlastsicherungen: Mechanische oder sensorische Einrichtungen, die ein Heben über die zulässige Traglast verhindern

  • Not-Aus-Einrichtungen: Not-Halt-Schalter, Steuerrelais und Schaltkreise, die im Gefahrfall den sofortigen Stillstand des Krans bewirken

Jede sicherheitskritische Vorrichtung wird auf ordnungsgemäße Funktion, Reaktionsgeschwindigkeit, Rückstellverhalten und mechanische Unversehrtheit überprüft. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen in den vorgeschriebenen Intervallen durchgeführt und alle Ergebnisse digital im CAFM-System des Auftraggebers dokumentiert und archiviert werden.

Rechtliche und normative Grundlagen- Alle Inspektionen und Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen Fassungen der folgenden Vorschriften und Normen:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 10, 14

  • DGUV Vorschrift 52: Krane und DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.8

  • TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

  • TRBS 1203: Befähigte Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln

  • DIN EN 60204-32: Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Kränen

  • DIN EN ISO 13849-1: Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen

  • VDI 6026 Blatt 1: Dokumentationsstruktur in der Technischen Gebäudeausrüstung

Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung dieser Vorschriften und Normen zu jeder Zeit und setzt für die Inspektionen und Prüfungen ausschließlich befähigte Personen gemäß TRBS 1203 ein.

Leistungsbeschreibung- Allgemeine Anforderungen

Der Auftragnehmer führt regelmäßige sowie außerordentliche Funktionsprüfungen aller in die Krananlage integrierten Sicherheitseinrichtungen durch. Alle Prüfungen erfolgen unter Betriebsbedingungen, um die Wirksamkeit, Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft jeder Einrichtung zu verifizieren. Die Prüfintervalle richten sich nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Vorgaben der Hersteller, wobei sichergestellt wird, dass alle sicherheitskritischen Funktionen jederzeit gewartet und aufrechterhalten werden.

Umfang der Sicherheitseinrichtungen- Die Prüfung bezieht sich unter anderem auf folgende Komponenten und Systeme:

  • Endschalter: Oberschalter, Unterschalter und Fahrwegbegrenzungsschalter, die eine kontrollierte Bewegung des Krans gewährleisten

  • Windenbremsen: Primär- und Sekundärbremsen, die die Last stabilisieren und ein Herabfallen verhindern

  • Überlastsicherungen: Mechanische oder sensorische Einrichtungen, die ein Heben über die zulässige Traglast verhindern

  • Not-Aus-Systeme: Not-Halt-Schalter, Steuerrelais und Schaltkreise, die im Gefahrfall den sofortigen Stillstand des Krans bewirken

Jede sicherheitsrelevante Vorrichtung wird hinsichtlich ordnungsgemäßer Funktion, Reaktionsgeschwindigkeit, Rückstellverhalten und mechanischer Unversehrtheit überprüft.

Prüfverfahren- Der Auftragnehmer führt die Funktionsprüfung gemäß den folgenden Schritten durch:

  • Vorbereitung und Stillsetzung: Der Kran wird sicher positioniert und die Prüfbedingungen werden eingerichtet.

  • Visuelle Prüfung: Alle Sicherheitseinrichtungen werden auf Beschädigungen, Verschmutzungen oder Korrosion untersucht.

  • Funktionsprüfung: Jedes Gerät wird unter unbelasteten Bedingungen und unter Last aktiviert, um die Wirksamkeit zu bestätigen.

  • Prüfung des Ansprechverhaltens: Reaktionszeiten, Auslösewerte und Rückstellverhalten werden gemessen und aufgezeichnet.

  • Auswertung und Dokumentation: Die Ergebnisse werden mit den Vorgaben des Herstellers und den gesetzlichen Anforderungen verglichen.

Sämtliche Prüf- und Messmittel sind nach DIN EN ISO/IEC 17025 kalibriert und rückführbar.

Häufigkeit und Planung- Die Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen erfolgen:

  • jährlich im Rahmen der wiederkehrenden Hauptprüfung nach § 14 BetrSichV

  • nach jeder Reparatur, Änderung oder Austausch von sicherheitsrelevanten Komponenten

  • unmittelbar nach Betriebsstörungen oder Systemausfällen

Der Auftragnehmer koordiniert den Prüfplan mit dem Facility Management des Auftraggebers, um Produktionsunterbrechungen zu minimieren und nach Abschluss der Prüfungen die volle Einsatzbereitschaft des Krans sicherzustellen.

Dokumentation und Berichterstattung

Der Auftragnehmer dokumentiert alle Inspektions- und Prüfergebnisse elektronisch, um Rückverfolgbarkeit und Audit-Konformität zu gewährleisten.

Jeder Prüfbericht enthält mindestens:

  • Kranidentifikation und Standort

  • Datum, Dauer und Art der Prüfung

  • Bezeichnung aller geprüften Sicherheitseinrichtungen

  • Prüfmethoden, gemessene Werte und Ergebnisse

  • Festgestellte Mängel, ergriffene Korrekturmaßnahmen und Bestätigung der Funktionsprüfung nach Instandsetzung

  • Name, Qualifikation und Unterschrift der verantwortlichen Prüferperson

Alle Berichte werden gemäß VDI 6026 Blatt 1 im CAFM-System des Auftraggebers hochgeladen und revisionssicher archiviert. Der Auftragnehmer erstellt zusätzlich einen konsolidierten Jahresabschlussbericht, der alle Prüfungen, Mängel und durchgeführte Korrekturmaßnahmen zusammenfasst.

Mängel und Korrekturmaßnahmen

Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, leitet der Auftragnehmer sofort Korrekturmaßnahmen ein. Kritische Mängel, die die Betriebs- oder die Personensicherheit gefährden, müssen umgehend behoben werden, bevor der Kran wieder in Betrieb genommen wird.

Der Auftragnehmer dokumentiert im Einzelnen:

  • Die Art und Schwere jedes festgestellten Mangels

  • Durchgeführte Abhilfemaßnahmen

  • Überprüfung der Funktionsfähigkeit nach der Reparatur

Kann ein Mangel nicht sofort behoben werden, wird der Kran bis zur Mangelbeseitigung außer Betrieb genommen. Der Auftraggeber wird unverzüglich mittels eines formellen Mängelprotokolls darüber informiert.

Qualifikation des Personals

Alle Inspektionen und Prüfungen werden von befähigten Personen gemäß TRBS 1203 und DGUV Grundsatz 309-003 durchgeführt.

Der Auftragnehmer legt für alle Prüfer dokumentierte Nachweise über Qualifikation und Schulungen vor, einschließlich:

  • Nachweis über Zertifizierung für Kranprüfungen

  • Jährliche Unterweisungen in elektrischer und mechanischer Sicherheit

  • Arbeitsmedizinische Tauglichkeit für Höhenarbeit und industrielle Einsatzorte

Das Personal muss mit den Systemen des Kranherstellers sowie den Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers vertraut sein.

Qualitätssicherung und kontinuierliche Verbesserung

Der Auftragnehmer unterhält ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, um gleichbleibende Prüfkriterien, ordnungsgemäße Kalibrierung der Prüfausrüstung und ständige Verbesserung der Sicherheitsprozesse zu gewährleisten. Die Ergebnisse aus Prüfungen und Vorfällen werden ausgewertet, um Trends zu erkennen und Inspektionsintervalle sowie Prüfverfahren zu optimieren.

Übergabe und Abnahme

Nach Abschluss der Prüfung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen digitalen Prüfbericht sowie eine Bescheinigung, die bestätigt, dass alle Sicherheitseinrichtungen betriebsfähig und den Anforderungen der DGUV Vorschrift 52 entsprechend sind. Der bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und nimmt die Prüfergebnisse formal ab. Die Abnahme wird mit den Unterschriften beider Parteien dokumentiert.

Unterschriften

Für den Auftraggeber

Für den Auftragnehmer

Name: ___________________________

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Position: _______________________

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Unterschrift: ___________________

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Datum: __________________________

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