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3F4 Betriebsanweisungen

Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung » Erforderliche Dokumentationsunterlagen » Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen im Kranmanagementvertrag

Betriebsanweisungen

[Projekttitel]: ___________________________________________

[Auftraggeber]: _______________________________________________

[Auftragnehmer]: __________________________________________

[Projektstandort]: ___________________________________

[Vertragsnummer]: ______________________________________

[ Datum]: __________________________

Dieses Dokument legt die Anforderungen an die Erstellung, Bereitstellung und Pflege der Betriebsanweisungen für alle Kransysteme fest, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers betrieben werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Betriebsanweisungen vollständig, aktuell und konform mit den geltenden Gesetzen, technischen Normen und Herstellerangaben sind. Ziel ist es, den sicheren Betrieb, die Prüfung und die Wartung der Krananlagen zu regeln, Risiken für Personen und Sachwerte zu minimieren und die vollständige Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der DGUV Vorschrift 52 (Krane) zu gewährleisten.

Geltungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie gilt für alle Krane und Hebesysteme in den Anlagen des Auftraggebers, einschließlich Hallenkranen, Portalkranen, Auslegerkranen, Hängebahnanlagen und Werkstattkranen. Sie umfasst die Erstellung, Freigabe und Verfügbarkeit vor Ort der Betriebsanweisungen, die den bestimmungsgemäßen, sicheren und vorschriftsmäßigen Betrieb der Kransysteme durch geschultes und autorisiertes Personal festlegen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass jeder Kran über einen spezifischen Satz Betriebsanweisungen verfügt, der an seine technische Ausstattung, seine Einsatzumgebung und sein Gefährdungsprofil angepasst ist.

Die Betriebsanweisungen sind gemäß den folgenden Vorschriften und Standards (jeweils in der aktuellsten Fassung) zu erstellen, umzusetzen und zu pflegen:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 9, 12, 14 – sicherer Betrieb von Arbeitsmitteln und Gefährdungsbeurteilung.

  • DGUV Vorschrift 52 – Krane und DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.8 – Arbeitssicherheitsanforderungen an Krananlagen.

  • DGUV Information 209-012 – Betriebsanweisungen und Beschilderung für Lastaufnahmeeinrichtungen.

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Betreuung.

  • TRBS 1201/1203 – Prüfungs- und Qualifikationsanforderungen für Kranprüfpersonal.

  • VDI 6026 Blatt 1 – Aufbau und Struktur technischer Dokumentationen in der technischen Gebäudeausrüstung.

  • DIN EN ISO 12100 – Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung und Risikominderung.

Die Betriebsanweisungen dienen folgenden Zielen:

  • Definition der korrekten und sicheren Abläufe für Betrieb, Prüfung und Wartung von Krananlagen.

  • Verhinderung von Unfällen, Verletzungen und Sachschäden durch klare Verfahrensanweisungen.

  • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher, arbeits- und umweltrechtlicher Vorgaben.

  • Unterstützung der Schulung und Sensibilisierung von Kranführern und Instandhaltungspersonal.

  • Bereitstellung eines schnellen Nachschlagewerks für Maßnahmen bei Störungen oder Notfällen.

Hinweis:

Betriebsanweisungen sind Teil der technischen Dokumentation und müssen sowohl in gedruckter Form am jeweiligen Kranstandort als auch digital im CAFM-System des Auftraggebers verfügbar sein.

Allgemeine Angaben

  • Angaben zur Identifikation der Krananlage: Hersteller, Typ/Modell, Seriennummer, Standort und Tragfähigkeit.

  • Verweise auf relevante Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Normen.

  • Einsatzzweck und Anwendungsbereich (z.B. innerbetrieblicher Materialtransport, Wartungseinsätze).

Verantwortlichkeiten

  • Benennung der befugten Kranführer, des Wartungs- und Instandhaltungspersonals sowie der Aufsichtspersonen.

  • Pflichten des Kranführers vor, während und nach dem Betrieb.

  • Zuständigkeiten für Inspektionen, Mängelmeldungen und Dokumentation.

Betriebssicherheitsregeln

  • Anforderungen an die Qualifikation und gesundheitliche Eignung des Personals (siehe DGUV Grundsatz 309-003).

  • Verpflichtung zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

  • Sicherer Umgang mit Lasten, Anschlagmitteln und Vermeidung von Überlastung.

  • Verfahrensanweisungen für Inbetriebnahme, Betrieb und Stillsetzung des Krans.

  • Untersagte Handlungen (z.B. Personentransporte, Liegenlassen von Lasten, Umgehen von Sicherheitseinrichtungen).

Prüf- und Wartungsvorschriften

  • Regelmäßige Prüfintervalle gemäß § 14 BetrSichV und DGUV Vorschrift 52.

  • Sichtprüfung vor jeder Inbetriebnahme (tägliche Bedienerprüfung).

  • Vorbeugende Wartungsmaßnahmen und Verfahren zur Meldung erkannter Mängel.

  • Abstimmung mit UVV-Prüfbescheinigungen und Wartungsprotokollen.

Verhalten im Störungs- und Notfall

  • Maßnahmen bei Ausfall der Anlage oder elektrischen Störung.

  • Sofortmaßnahmen bei Lastabwurf, Seilriss oder Bremsversagen.

  • Meldungskette bei Störfällen oder Beinaheunfällen.

  • Brand- und Evakuierungsmaßnahmen für den Einsatzbereich des Krans.

Beschilderung und Warnhinweise

  • Anbringung von Tragfähigkeitsangaben, Betriebsgrenzen und Gefahrenhinweisen direkt am Kran.

  • Verwendung visueller Symbole für untersagte Tätigkeiten und erforderliche Sicherheitszonen.

  • Notfallkontakte und Notrufnummern sind an jedem Kranstandort angebracht.

Dokumentation und Nachweisführung

  • Verfahren zur Aufzeichnung von Betriebsstunden, Prüfergebnissen und Wartungstätigkeiten.

  • Verweis auf digitale Dokumentation und Ablage im CAFM-System (gemäß VDI 6026 Blatt 1).

  • Erforderliche Formulare, Prüfprotokolle und Abnahmesignaturen.

Freigabe und Überprüfung

Der Auftragnehmer unterbreitet alle Entwürfe der Betriebsanweisungen der Facility-Management-Abteilung des Auftraggebers zur Prüfung und Freigabe vor der Umsetzung.

Betriebsanweisungen werden jährlich oder bei folgenden Anlässen überprüft und bei Bedarf aktualisiert:

  • Änderungen an den Krananlagen oder Steuerungseinrichtungen.

  • Änderungen gesetzlicher oder normativer Anforderungen.

  • Auftreten neuer Gefährdungen durch überarbeitete Gefährdungsbeurteilungen oder Störfälle.

Hinweis:

Der Auftragnehmer aktualisiert die Dokumente entsprechend und reicht sie erneut zur Freigabe ein.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Betriebsanweisungen digital im CAFM-System des Auftraggebers hinterlegt sind (gemäß VDI 6026 Blatt 1). Jede Betriebsanweisung muss:

  • Mit der jeweiligen Anlagen-ID und Historie verknüpft sein.

  • Jederzeit zugänglich für berechtigte Mitarbeiter, Sicherheitsbeauftragte und Auditoren sein.

  • Versionskontrolliert sein, mit Revisionsprotokoll (Ausgabedatum, Autor, Freigeber).

Hinweis:

Ausgedruckte, freigegebene Betriebsanweisungen sind außerdem in witterungsgeschützten Halterungen an den Bedienplätzen der Krane auszuhängen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Kranführer und Instandhaltungskräfte in den Umgang mit den Betriebsanweisungen eingewiesen werden. Die Unterweisung umfasst insbesondere:

  • Durchsicht der in den Betriebsanweisungen beschriebenen Sicherheits- und Betriebsverfahren.

  • Praktische Einweisung in die Sicherheitsvorrichtungen und Bedienelemente des Krans.

  • Bestätigung des Verständnisses durch schriftliche Kenntnisnahme (Unterschrift).

Hinweis:

Aufzeichnungen über alle Schulungs- und Unterweisungstermine sind für mindestens fünf (5) Jahre aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Einhaltung und Prüfung

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Betriebsanweisungen jederzeit zu überprüfen. Die Nichtbeachtung oder unzureichende Pflege der Betriebsanweisungen gilt als wesentlicher Vertragsverstoß. Festgestellte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Mitteilung durch den Auftraggeber oder eine zuständige Behörde zu beheben.

Übergabe und Abnahme

Zu Beginn des Vertragsverhältnisses übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen vollständigen Satz von Betriebsanweisungen für alle Kransysteme in gedruckter und digitaler Form. Nach Abnahme prüft der Auftraggeber die Unterlagen auf Vollständigkeit, Rechtskonformität und Verständlichkeit. Die Übergabe wird mit einem Übergabeprotokoll dokumentiert, das von beiden Parteien unterzeichnet wird und die Lieferung und Abnahme der Dokumentation bestätigt.

Für den Auftraggeber

Name: ___________________________

Position: _______________________

Unterschrift: ___________________

Datum: _________________________

Für den Auftragnehmer

Name: ___________________________

Position: _______________________

Unterschrift: ___________________

Datum: _________________________