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3E3 Gewährleistung und Haftung

Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung » Kaufmännische Anforderungen » Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung und Haftung

Dieses Dokument legt die Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen fest, die für die Erbringung von Kranmanagement-Dienstleistungen im Rahmen des Facility-Management-Vertrages des Auftraggebers gelten. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle Dienstleistungen, Prüfungen, Instandhaltungs- und Testmaßnahmen in Übereinstimmung mit den aktuellen gesetzlichen, sicherheitstechnischen und technischen Vorgaben durchgeführt werden und mangelfrei sind. Beide Parteien erkennen an, dass klare Regelungen zu Gewährleistung und Haftung unerlässlich sind, um Rechtssicherheit, Betriebssicherheit und den Schutz der Vermögenswerte des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sicherzustellen.

Gewährleistung & Haftung im Kranmanagementvertrag

Geltungsbereich der Richtlinie

Diese Richtlinie gilt für alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Krananlagen des Auftraggebers erbrachten Leistungen, einschließlich vorbeugender Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Prüfungen, Zertifizierungen, Dokumentationen sowie damit verbundener Reparatur- oder Korrekturmaßnahmen. Die hierin beschriebenen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gelten sowohl für regelmäßige vertragliche Leistungen als auch für außerordentliche Eingriffe, die im Rahmen des Kranmanagement-Vertrags durchgeführt werden. Sie gelten während der gesamten Vertragslaufzeit und für den gesetzlich definierten Gewährleistungszeitraum nach Abschluss jeder Leistung.

Alle Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen richten sich nach den folgenden gesetzlichen und technischen Regelungen (jeweils in der jeweils geltenden Fassung):

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 280, 281, 634 ff. – Haftung und Gewährleistung bei mangelhafter Leistung

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) § 13 – Mängel und Gewährleistungspflichten

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 10, 14 – Sicherheitspflichten und Prüfpflichten für Arbeitsmittel

  • DGUV Vorschrift 52 – Krane sowie DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.8 – Sicherheit und Prüfung von Kranen

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201, 1203 – Prüfung und Befähigung von Personal für technische Inspektionen

  • VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung

Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und relevanten Normen im gesamten Verlauf der Kranmanagement-Dienstleistungen zu.

Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Leistungen fach- und sachgerecht, mit der gebotenen Sorgfalt und in voller Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Normen und Herstellervorgaben erbracht werden. Insbesondere sichert der Auftragnehmer zu:

  • Alle Inspektions-, Wartungs- und Prüfarbeiten werden von fachkundigem Personal gemäß den Anforderungen der TRBS 1203 und der DGUV Vorschrift 52 durchgeführt.

  • Alle verwendeten Materialien, Ersatzteile und Komponenten entsprechen den aktuellen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen.

  • Alle Prüf- und Wartungsberichte geben den tatsächlichen Zustand der Krane zutreffend wieder.

  • Alle Leistungen sind zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln, Unterlassungen und Abweichungen.

Werden nach Abschluss der Leistung Mängel oder sonstige Unvollständigkeiten festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab dem Datum der Abnahme der Leistung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über jeden festgestellten Mangel, jede unvollständige Leistung oder Vertragsabweichung. Nach Eingang einer Mängelanzeige hat der Auftragnehmer folgende Schritte durchzuführen:

  • Bestätigung des Eingangs der Mängelanzeige innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen.

  • Einleitung der Korrekturmaßnahmen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, sofern nicht ein unmittelbares Sicherheitsrisiko ein schnelleres Eingreifen erfordert.

  • Abschluss der Mangelbeseitigung innerhalb einer mit dem Auftraggeber abgestimmten angemessenen Frist.

Kommt der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht innerhalb der genannten Fristen nicht nach, kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte beseitigen lassen oder Zahlungen in Höhe des Mangelwertes bis zur erfolgreichen Beseitigung zurückhalten.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, Verluste oder Verletzungen, die entstehen durch:

  • fehlerhafte, unvollständige oder fahrlässige Erbringung von Prüf-, Wartungs- oder Inspektionsleistungen

  • Verletzung von Sicherheitsverpflichtungen gemäß der BetrSichV oder der DGUV Vorschrift 52

  • Nichterkennen oder Nichtermeldung sicherheitsrelevanter Mängel

  • falsche Dokumentation oder das Fehlen erforderlicher Informationen

  • Beschädigung von Eigentum oder Verletzung von Personen, verursacht durch unsachgemäße Handhabung der Krane

Auftragnehmer

Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus mangelhafter Leistung resultieren. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB und der VOB/B und ist – soweit gesetzlich zulässig – unbeschränkt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5.000.000 € pro Schadenfall für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden vorzuhalten. Einen entsprechenden Versicherungsnachweis hat der Auftragnehmer bei Vertragsschluss vorzulegen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

Haftungsbeschränkung des Auftraggebers

Die Haftung des Auftraggebers beschränkt sich auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der Auftraggeber haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen. Die Haftung des Auftraggebers für Sach- und Personenschäden ist zudem durch die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung abgedeckt.

Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Auftraggeber nicht haftet für Schäden, die entstehen durch:

  • äußere Einflüsse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers liegen

  • unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Handhabung der Krane durch das Personal des Auftragnehmers

  • Missachtung von Sicherheitsanweisungen oder Wartungsvorschriften

Gewährleistungs- und Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:

  • der Auftraggeber oder ein Dritter die Anlagen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers verändert oder repariert

  • Mängel durch unsachgemäßen Betrieb, Missbrauch oder höhere Gewalt verursacht wurden

  • Abnutzung auf normalen Betrieb gemäß den Herstellervorgaben zurückzuführen ist

  • dem Auftragnehmer kein angemessener Zugang oder keine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt wurde

Alle Ausschlüsse müssen mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sein und können die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht einschränken.

Alle Gewährleistungs- und Nachbesserungsmaßnahmen sind im CAFM-System des Auftraggebers gemäß VDI 6026 Blatt 1 zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst mindestens:

  • Beschreibung des Mangels und der zugrunde liegenden Fehlerursache

  • Angaben zu den durchgeführten Korrekturmaßnahmen

  • Nachweis der erfolgreichen Mangelbeseitigung und Abnahme durch den Auftraggeber

  • aktualisierte Prüfbescheinigungen und Sicherheitsdokumente

Alle Aufzeichnungen werden für mindestens zehn (10) Jahre aufbewahrt, um Prüfungen und behördlichen Nachweisen zu genügen.

Übergabe und Abnahme

Nach Abschluss der Nachbesserung oder Gewährleistungsarbeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Dokumentation mit dem Nachweis der Mangelbeseitigung. Der Auftraggeber prüft und verifiziert die Korrektur auf Vollständigkeit und Einhaltung der technischen Standards. Die formelle Abnahme der Nachbesserung erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung beider Parteien. Die Abnahme entbindet den Auftragnehmer nicht von den fortbestehenden Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen nach gesetzlichem Recht.

Für den Auftraggeber

Name: ___________________________

Position: _______________________

Unterschrift: ___________________

Datum: __________________________

Für den Auftragnehmer

Name: ___________________________

Position: _______________________

Unterschrift: ___________________

Datum: __________________________