3E3 Gewährleistung und Haftung
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Gewährleistung und Haftung
Dieses Dokument legt die Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen fest, die für die Erbringung von Kranmanagement-Dienstleistungen im Rahmen des Facility-Management-Vertrages des Auftraggebers gelten. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle Dienstleistungen, Prüfungen, Instandhaltungs- und Testmaßnahmen in Übereinstimmung mit den aktuellen gesetzlichen, sicherheitstechnischen und technischen Vorgaben durchgeführt werden und mangelfrei sind. Beide Parteien erkennen an, dass klare Regelungen zu Gewährleistung und Haftung unerlässlich sind, um Rechtssicherheit, Betriebssicherheit und den Schutz der Vermögenswerte des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sicherzustellen.
Gewährleistung & Haftung im Kranmanagementvertrag
- Geltungsbereich
- Normative Grundlagen
- Gewährleistungspflichten
- Mängelanzeige
- Haftung
- Haftungsbeschränkung
- Einschränkungen
- Dokumentation
- Übergabe
- Unterschriften
Geltungsbereich der Richtlinie
Diese Richtlinie gilt für alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Krananlagen des Auftraggebers erbrachten Leistungen, einschließlich vorbeugender Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Prüfungen, Zertifizierungen, Dokumentationen sowie damit verbundener Reparatur- oder Korrekturmaßnahmen. Die hierin beschriebenen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gelten sowohl für regelmäßige vertragliche Leistungen als auch für außerordentliche Eingriffe, die im Rahmen des Kranmanagement-Vertrags durchgeführt werden. Sie gelten während der gesamten Vertragslaufzeit und für den gesetzlich definierten Gewährleistungszeitraum nach Abschluss jeder Leistung.
Alle Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen richten sich nach den folgenden gesetzlichen und technischen Regelungen (jeweils in der jeweils geltenden Fassung):
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 280, 281, 634 ff. – Haftung und Gewährleistung bei mangelhafter Leistung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) § 13 – Mängel und Gewährleistungspflichten
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 10, 14 – Sicherheitspflichten und Prüfpflichten für Arbeitsmittel
DGUV Vorschrift 52 – Krane sowie DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.8 – Sicherheit und Prüfung von Kranen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201, 1203 – Prüfung und Befähigung von Personal für technische Inspektionen
VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung
Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Leistungen fach- und sachgerecht, mit der gebotenen Sorgfalt und in voller Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Normen und Herstellervorgaben erbracht werden. Insbesondere sichert der Auftragnehmer zu:
Alle Inspektions-, Wartungs- und Prüfarbeiten werden von fachkundigem Personal gemäß den Anforderungen der TRBS 1203 und der DGUV Vorschrift 52 durchgeführt.
Alle verwendeten Materialien, Ersatzteile und Komponenten entsprechen den aktuellen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen.
Alle Prüf- und Wartungsberichte geben den tatsächlichen Zustand der Krane zutreffend wieder.
Alle Leistungen sind zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln, Unterlassungen und Abweichungen.
Werden nach Abschluss der Leistung Mängel oder sonstige Unvollständigkeiten festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab dem Datum der Abnahme der Leistung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über jeden festgestellten Mangel, jede unvollständige Leistung oder Vertragsabweichung. Nach Eingang einer Mängelanzeige hat der Auftragnehmer folgende Schritte durchzuführen:
Bestätigung des Eingangs der Mängelanzeige innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen.
Einleitung der Korrekturmaßnahmen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, sofern nicht ein unmittelbares Sicherheitsrisiko ein schnelleres Eingreifen erfordert.
Abschluss der Mangelbeseitigung innerhalb einer mit dem Auftraggeber abgestimmten angemessenen Frist.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, Verluste oder Verletzungen, die entstehen durch:
fehlerhafte, unvollständige oder fahrlässige Erbringung von Prüf-, Wartungs- oder Inspektionsleistungen
Verletzung von Sicherheitsverpflichtungen gemäß der BetrSichV oder der DGUV Vorschrift 52
Nichterkennen oder Nichtermeldung sicherheitsrelevanter Mängel
falsche Dokumentation oder das Fehlen erforderlicher Informationen
Beschädigung von Eigentum oder Verletzung von Personen, verursacht durch unsachgemäße Handhabung der Krane
Auftragnehmer
Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus mangelhafter Leistung resultieren. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB und der VOB/B und ist – soweit gesetzlich zulässig – unbeschränkt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5.000.000 € pro Schadenfall für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden vorzuhalten. Einen entsprechenden Versicherungsnachweis hat der Auftragnehmer bei Vertragsschluss vorzulegen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
Haftungsbeschränkung des Auftraggebers
Die Haftung des Auftraggebers beschränkt sich auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der Auftraggeber haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen. Die Haftung des Auftraggebers für Sach- und Personenschäden ist zudem durch die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung abgedeckt.
Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Auftraggeber nicht haftet für Schäden, die entstehen durch:
äußere Einflüsse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers liegen
unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Handhabung der Krane durch das Personal des Auftragnehmers
Missachtung von Sicherheitsanweisungen oder Wartungsvorschriften
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:
der Auftraggeber oder ein Dritter die Anlagen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers verändert oder repariert
Mängel durch unsachgemäßen Betrieb, Missbrauch oder höhere Gewalt verursacht wurden
Abnutzung auf normalen Betrieb gemäß den Herstellervorgaben zurückzuführen ist
dem Auftragnehmer kein angemessener Zugang oder keine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt wurde
Alle Gewährleistungs- und Nachbesserungsmaßnahmen sind im CAFM-System des Auftraggebers gemäß VDI 6026 Blatt 1 zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst mindestens:
Beschreibung des Mangels und der zugrunde liegenden Fehlerursache
Angaben zu den durchgeführten Korrekturmaßnahmen
Nachweis der erfolgreichen Mangelbeseitigung und Abnahme durch den Auftraggeber
aktualisierte Prüfbescheinigungen und Sicherheitsdokumente
Übergabe und Abnahme
Nach Abschluss der Nachbesserung oder Gewährleistungsarbeiten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Dokumentation mit dem Nachweis der Mangelbeseitigung. Der Auftraggeber prüft und verifiziert die Korrektur auf Vollständigkeit und Einhaltung der technischen Standards. Die formelle Abnahme der Nachbesserung erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung beider Parteien. Die Abnahme entbindet den Auftragnehmer nicht von den fortbestehenden Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen nach gesetzlichem Recht.
