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3I2 Antikorruptions- und Integritätsrichtlinie

Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung » Rechtliche, vertrauliche und ethische Anforderungen » Antikorruptions- und Integritätsrichtlinie

Antikorruptions- und Integritätsrichtlinie

[Projekttitel]: ___________________________________

[Auftraggeber ]: ___________________________

[Auftragnehmer ]: __________________________

[Projektstandort ]: ___________________

[Vertragsnummer ]: _______________

[Datum ]: _________

Diese Richtlinie definiert die Grundsätze für Integrität, Transparenz und ethisches Verhalten bei allen Kranmanagement‑Dienstleistungen. Sie soll Korruption, Bestechung, Vorteilsgewährung und Interessenkonflikte verhindern und ist Teil der vertraglichen Verpflichtungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Geschäftstätigkeit im Einklang mit geltenden Gesetzen, Unternehmensrichtlinien und internationalen Antikorruptions‑Standards durchzuführen. Dies schafft Vertrauen und sichert faire und transparente Abläufe im Ausschreibungs‑, Vergabe‑ und Betriebsprozess.

Integritäts- und Compliance-Kodex für Kranmanagement

Die Richtlinie legt verbindliche Anforderungen und Verhaltensmaßstäbe für alle Beteiligten des Facility‑Management‑Vertrags fest. Sie gilt:

  • für alle Mitarbeitenden des Auftragnehmers einschließlich Leitungspersonal und Subunternehmer,

  • für Geschäftspartner, Lieferanten und externe Berater, die am Projekt mitwirken,

  • für alle Phasen des Projekts: Ausschreibung, Vergabe, Planung, Installation, Betrieb, Wartung und Berichterstattung,

  • weltweit und über sämtliche organisatorischen Ebenen hinweg.

Rechtsgrundlagen und Normen

  • Strafgesetzbuch (StGB): § 299 StGB verbietet die Annahme oder Forderung von Vorteilen im geschäftlichen Verkehr sowie das Anbieten solcher Vorteile, um Wettbewerber unlauter zu bevorzugen. §§ 331–332 StGB stellen die Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit von Amtsträgern unter Strafe.

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Dieses Gesetz bildet die Grundlage des deutschen Vergaberechts. Es verbietet Absprachen und Praktiken, die den Wettbewerb einschränken; öffentliche Aufträge sind daher transparent und diskriminierungsfrei zu vergeben.

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Anhang 3 Abschnitt 1 regelt Prüfungen von Kranen. Prüfungen dienen dem Schutz der Beschäftigten. Prüfsachverständige müssen u. a. Ingenieurausbildung, Erfahrung und Kenntnisse der Vorschriften nachweisen. Kraftbetriebene Krane sind mindestens jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.

  • DGUV Vorschrift 52 – „Krane“: Der Unternehmer darf Krane nur von Versicherten führen oder instand halten lassen, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet sowie im Kranbetrieb unterwiesen sind. Der Unternehmer muss den Kranführer und das Instandhaltungspersonal beauftragen; bei mobilen kraftbetriebenen Kranen hat dies schriftlich zu erfolgen.

  • ISO 37001 – Anti‑Bribery Management Systems: Die Norm bietet einen Rahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Bestechung. Wichtig sind Führungsengagement, Richtlinien und Verfahren, Risikobewertung, operative Kontrollen sowie Schulungen und kontinuierliche Verbesserungen.

  • ISO 37301 – Compliance Management Systems: Die Norm beschreibt Anforderungen zur Einrichtung, Umsetzung und Verbesserung eines Compliance‑Management‑Systems. Sie fördert Krisenprävention, Prozessoptimierung und eine Ethik‑Kultur; wesentliche Schritte sind das Bekenntnis der Unternehmensleitung, Analyse des Kontextes, Stakeholder‑Identifikation, Entwicklung von Richtlinien, Risikomanagement, Kommunikation und Überwachung.

  • UN‑Konvention gegen Korruption (UNCAC): Die Konvention betont die Prinzipien Transparenz, Wettbewerb und Objektivität im öffentlichen Beschaffungswesen und schafft eine Grundlage für faire Ausschreibungs‑ und Vergaberegeln.

  • OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen: Die Leitlinien verpflichten Unternehmen, weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anzubieten oder anzunehmen. Durch Redlichkeit, Transparenz, interne Kontrollmechanismen und Compliance‑Programme soll Korruption verhindert werden.

  • EU‑Whistleblower‑Richtlinie / Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Arbeitgeber müssen interne Meldestellen einrichten. Diese Meldestellen müssen vertrauliche Berichtswege bereitstellen und auch anonyme Hinweise bearbeiten können. Meldungen sind innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen und innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu geben.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu folgenden Grundsätzen:

  • Nulltoleranz gegenüber Korruption: Es werden keine Bestechungen, unzulässigen Geschenke oder Vorteilszuwendungen toleriert. § 299 StGB stellt Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe, und die OECD‑Leitsätze untersagen jede Form von Bestechung.

  • Transparente und faire Vergabeprozesse: Alle Beschaffungsentscheidungen werden nachvollziehbar dokumentiert. Das GWB fordert eine diskriminierungsfreie Vergabe und verbietet wettbewerbsbeschränkende Absprachen.

  • Unabhängige Entscheidungsfindung: Interessenkonflikte werden vermieden und offengelegt. Bei Verdacht auf Interessenkonflikte ist der Compliance‑Beauftragte zu informieren.

  • Vertraulichkeit: Technische, finanzielle und personenbezogene Informationen sind vertraulich zu behandeln. Interne Meldestellen müssen Berichte vertraulich behandeln und nur autorisierten Personen zugänglich machen.

  • Umwelt‑, Sicherheits‑ und Sozialverantwortung: Der Auftragnehmer stellt den sicheren Betrieb der Krane sicher. Die BetrSichV verlangt regelmäßige Prüfungen, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten die DGUV Vorschrift 52 fordert die Auswahl geeigneter und geschulter Kranführer.

Die folgenden Handlungen sind ausdrücklich untersagt:

  • Bestechung und Vorteilsgewährung: Das Anbieten, Versprechen, Gewähren, Fordern oder Annehmen von Vorteilen zur Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen ist strafbar. Dies gilt für geschäftliche Beziehungen sowie für amtliche Tätigkeiten nach §§ 331–332 StGB.

  • Unzulässige Geschenke und Einladungen: Geschenke, Einladungen oder sonstige Vergünstigungen dürfen nicht angenommen oder gewährt werden, wenn sie den Anschein erwecken, Entscheidungen zu beeinflussen. Übliche Höflichkeitsgeschenke sind zulässig, sofern sie transparent dokumentiert werden.

  • Bevorzugung von Lieferanten aufgrund persönlicher Beziehungen: Beschaffungsentscheidungen dürfen nur auf Grundlage objektiver Kriterien erfolgen; wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind nach dem GWB verboten.

  • Missbrauch vertraulicher Informationen: Die Nutzung vertraulicher Daten zum eigenen Vorteil oder zur Beeinflussung des Wettbewerbs ist untersagt.

  • Manipulation von Berichten oder Prüfprotokollen: Alle technischen Unterlagen, Prüfberichte und Leistungsdaten müssen wahrheitsgetreu erstellt werden. Prüfpflichten für Krane richten sich nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 52; Manipulationen können zur fristlosen Kündigung führen.

Zuwiderhandlungen werden disziplinarisch verfolgt, können zur Vertragskündigung führen und haben bei Straftatbestand strafrechtliche Konsequenzen.

Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Management)

Mitarbeitende des Auftragnehmers haben potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn private, familiäre oder wirtschaftliche Interessen die Unabhängigkeit bei der Ausführung von Projektaufgaben beeinträchtigen könnten.

Beispiele:

  • familiäre Beziehungen zu Lieferanten oder Prüforganisationen,

  • finanzielle Beteiligungen an Unternehmen, die Angebote abgeben,

  • persönliche Beziehungen zu Behördenvertretern.

Erkennen Mitarbeitende einen potenziellen Konflikt, muss dieser schriftlich an den internen Compliance‑Beauftragten und den Auftraggeber gemeldet werden. Der Compliance‑Beauftragte prüft den Fall und definiert Maßnahmen zur Risikominimierung, z. B. Entbindung von der Entscheidung oder externe Prüfung.

Zur Förderung von Transparenz richtet der Auftragnehmer ein sicheres Hinweisgebersystem ein:

  • Interne Meldestelle: Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz müssen Arbeitgeber interne Meldestellen einrichten, über die Mitarbeiter Verstöße melden können. Interne Meldestellen sollen auch anonyme Hinweise bearbeiten können und müssen die Identität der Hinweisgeber schützen.

  • Verfahrensabläufe: Meldungen werden binnen sieben Tagen bestätigt und innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Die interne Meldestelle bewertet die Meldung, hält Kontakt zum Hinweisgeber und leitet geeignete Folgemaßnahmen ein, z. B. interne Ermittlungen oder Information externer Behörden.

  • Externe Meldestellen: Die Richtlinie informiert Hinweisgeber über die Möglichkeit, sich an externe Meldestellen zu wenden, wie sie das HinSchG vorsieht (Bundesamt für Justiz, Bundeskartellamt etc.).

Hinweisgeber dürfen keine Benachteiligung erleiden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Bearbeitung, Schutz vor Repressalien und klare Kommunikationskanäle zu gewährleisten.

Auftraggeber (Client)

  • Überwacht die Einhaltung dieser Richtlinie, insbesondere im Rahmen von Audits und Compliance‑Prüfungen.

  • Prüft regelmäßig die vom Auftragnehmer eingereichten Erklärungen, Nachweise und Prüfprotokolle.

  • Leitet bei Verstößen angemessene Maßnahmen ein, darunter Vertragsstrafen oder Ausschluss von weiteren Vergaben.

Auftragnehmer

  • Compliance Management: Implementiert ein Compliance‑Management‑System gemäß ISO 37301, einschließlich regelmäßiger Risikoanalysen und wirksamer Kontrollen.

  • Antikorruptionsprogramm: Richtet ein Anti‑Bribery‑Management‑System gemäß ISO 37001 ein, mit klaren Richtlinien, Risikobewertung, internen Kontrollen und Schulungsmaßnahmen.

  • Schulung: Sorgt für regelmäßige Schulungen zum Kranbetrieb, zur Arbeitssicherheit (BetrSichV und DGUV Vorschrift 52) und zur Vermeidung von Korruption.

  • Zuständigkeiten: Benennt einen Compliance‑Officer als zentrale Ansprechperson für Integrität und Hinweisgebersystem.

  • Subunternehmer: Stellt vertraglich sicher, dass Subunternehmer diese Richtlinie einhalten und ihre Mitarbeitenden schulen.

Der Auftragnehmer führt regelmäßig Schulungen durch, um alle relevanten Mitarbeitenden auf ethisches Verhalten, gesetzliche Bestimmungen und technische Anforderungen hinzuweisen. Schulungen umfassen:

  • Korruptionsprävention: Erklärung der Antikorruptionsgesetze (StGB §§ 299 ff., HinSchG) und der OECD‑Leitsätze; praktische Beispiele zur Erkennung und Vermeidung von Bestechung und Interessenkonflikten.

  • Vergaberecht und Wettbewerb: Anforderungen des GWB und Grundsätze des fairen Wettbewerbs.

  • Technische Sicherheit: Pflichten gemäß BetrSichV und DGUV Vorschrift 52 – u. a. Auswahl geeigneter Kranführer, regelmäßige Prüfungen und Dokumentationspflichten.

  • Compliance Management: Grundlagen von ISO 37301; Aufbau eines Compliance‑Programms, Risikobewertungen und kontinuierliche Verbesserung.

  • Meldeverfahren: Umgang mit dem Hinweisgebersystem, Schutz der Hinweisgeber und Ablauf der internen Meldestelle.

Die Teilnahme an Schulungen wird dokumentiert; Inhalte werden jährlich aktualisiert.

Kontrolle, Überwachung und Dokumentation

  • Internes Kontrollsystem (IKS): Der Auftragnehmer implementiert ein IKS, das die Einhaltung dieser Richtlinie überwacht. Dies umfasst regelmäßige Compliance‑Audits, Überprüfung von Beschaffungsentscheidungen, Zahlungen, Geschenken und Spenden.

  • Prüfungen von Kranen: Die BetrSichV schreibt vor, dass kraftbetriebene Krane mindestens jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Prüfsachverständige müssen bestimmte Qualifikationskriterien erfüllen. Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber vorzulegen.

  • Dokumentation von Meldungen: Alle Meldungen und deren Bearbeitung im Hinweisgebersystem werden dokumentiert und mindestens während der gesamten Vertragslaufzeit aufbewahrt.

  • Berichte an den Auftraggeber: Der Auftragnehmer erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Wirksamkeit der Antikorruptions‑ und Compliance‑Maßnahmen und legt diesen dem Auftraggeber vor.

Bei Verstößen gegen diese Richtlinie behält sich der Auftraggeber vor:

  • den Vertrag fristlos zu kündigen,

  • Schadensersatzansprüche geltend zu machen,

  • den Auftragnehmer von zukünftigen Ausschreibungen auszuschließen,

  • Verstöße an zuständige Behörden weiterzuleiten.

Der Auftragnehmer haftet auch für das Verhalten seiner Mitarbeitenden und Subunternehmer.

Geltungsdauer und Überprüfung

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit gültig. Sie wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf an neue gesetzliche oder organisatorische Anforderungen angepasst. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.