Leistungsbeschreibung für Betrieb und Instandhaltung von Krananlagen
Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung » Übergeordnete Leistungsbeschreibung
PRÄAMBEL
Diese übergeordnete Leitungsbeschreibung hebt einige Aspekte im Kontext Krananlagen hervor ist ggf. entbehrlich, wenn es eine übergeordnete gewerkeübergreifende Leistungsbeschreibung im Rahmen eines TTS-Vertrages geben sollte. Gewünscht ist eine Innovationspartnerschaft, die auf Vertrauen, Transparenz und technischer Exzellenz basiert. Ziel dieser Partnerschaft ist es, den sicheren, effizienten, hochverfügbaren und nachhaltigen Betrieb sämtlicher Krananlagen des Auftraggebers sicherzustellen und gleichzeitig die gesetzlichen, normativen und betrieblichen Anforderungen an Arbeitssicherheit, Qualität und Umweltschutz zu erfüllen.
Die Parteien erkennen an, dass Krananlagen in industriellen, logistischen und infrastrukturellen Umgebungen eine zentrale Rolle für den Materialfluss, die Betriebssicherheit und die Produktivität spielen. Ein professionelles und vorschriftskonformes Kranmanagement ist daher von entscheidender Bedeutung, um Gefährdungen zu vermeiden, Ausfallzeiten zu minimieren und die Lebensdauer der Anlagen zu verlängern.
Diese Partnerschaft basiert auch auf den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Vorschrift 52 (Krane), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201 und TRBS 1203), der VDI-Richtlinie 6026-1 sowie den internationalen Managementstandards ISO 9001, ISO 45001, ISO 14001 und ISO 9927-1.
Im Sinne der nachhaltigen Unternehmensführung und der Digitalisierung technischer Dienstleistungen verpflichten sich die Parteien, moderne Prüf-, Dokumentations- und Wartungssysteme einzusetzen. Dazu gehören die Integration von CAFM-Systemen, digitalen Prüfarchiven, Echtzeit-Monitoring und KI-gestützter Analyseverfahren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Leistungen fachgerecht, regelkonform und im Einklang mit den betrieblichen Prozessen des Auftraggebers zu erbringen. Der Auftraggeber wiederum verpflichtet sich, die erforderlichen Rahmenbedingungen und Zugänge zu schaffen, die eine sichere und effiziente Leistungserbringung ermöglichen. Beide Parteien streben eine kontinuierliche Verbesserung der Zusammenarbeit an und verstehen diese Innovationspartnerschaft für Betrieb und Instandhaltung betrieblicher Krananlagen als langfristig und lösungsorientiert.
Übergeordnete Leistungsbeschreibung: Betriebliche Krananlagen
- Zweck der Innovationspartnerschaft
- Kundenverständnis / kundengerechte Dienstleistungen
- Technische Vereinbarungen
- Organisatorische Vereinbarungen
- Service-Level-Vereinbarungen (SLA)
- KPI
- Fachwissen, Kapazität und Zuverlässigkeit
- Abgrenzungen
- Einsatz von Nachunternehmern
- Qualitätssicherung
Ziel
Diese Innovationspartnerschaft zu Betrieb und Instandhaltung betrieblicher Krananlagen dient der Begründung einer langfristigen und vertrauensvollen Zusammenarbeit, um den sicheren, rechtskonformen und professionellen Betrieb der Krananlagen sowie aller zugehörigen logistischen und technischen Abläufe auf dem Gelände von [OBJECT_NAME] sicherzustellen.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei:
Uneingeschränkter Zugriff auf Know-how: Bezüglich des Managements der vertragsgegenständlichen Krananlagen erhält der AG uneingeschränkten Zugriff auf das know-how des AN in Innovationspartnerschaft
Allgemeine Ausschreibungsinformationen: Klarer Leistungsumfang, vollständiges Anlagen- und Standortverzeichnis, anwendbare Vorschriften und Normen, Vertragslaufzeit und Meilenstein-Zeitplan.
Technische und betriebliche Anforderungen: Präventiver Wartungsplan, Prüf- und Testverfahren, lückenlose Dokumentation und Berichterstattung, Ersatzteile und Reparaturen, Lastprüfung und Zertifizierung, elektrische Sicherheit und Steuerungssysteme.
Optionale und Mehrwertleistungen: Fernüberwachung, vorausschauende Wartung, 24/7-Notdienst, Ersatzteilbevorratung, Energieeffizienz-Upgrades, digitales Dashboard und Berichterstellung, Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme.
Erforderliche Dokumentationsunterlagen: Wartungsprotokolle, Prüfbescheinigungen (UVV), Gefährdungsbeurteilungen, Betriebs-/Arbeitsanweisungen, digitale Archivierung und CAFM-Integration.
Arbeitsschutz, Sicherheit und Umwelt (HSE): Durchführung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen, Bedienerschulung und Sicherheitstraining, wirksames Umweltmanagement.
Bewertungs- und Zuschlagskriterien: Technische Übereinstimmung, Erfahrung und Qualifikation, wirtschaftliches Angebot/Preisgestaltung, Dokumentationsqualität und Berichtssystem, HSE-Maßnahmen.
Anforderungen an die Bieterqualifikation: Unternehmens- und Personalqualifikation, ausreichender Versicherungsschutz, belastbare Referenzen und Referenzprojekte.
Kaufmännische Anforderungen: Change-Request-Verfahren, transparente Preisstruktur, eindeutige Zahlungsbedingungen, Gewährleistung und Haftung, Regelungen zur Leistungsanpassung.
Rechtliche, vertrauliche und ethische Anforderungen: Geheimhaltungsvereinbarung (NDA), Antikorruptions- und Integritätsrichtlinie, ethisches Verhalten und Compliance-Verpflichtungen (einschließlich Einhaltung interner Codes of Conduct).
Der Kunde mit seinen kranlogistischen Anforderungen steht im Mittelpunkt
Die Zufriedenheit des Auftraggebers wird durch zuverlässige und höfliche Leistungserbringung, die Einhaltung deutscher Regelwerke und relevanter FM-Standards sowie durch einen Prozess der kontinuierlichen Verbesserung und Kommunikation gewährleistet. Ein faires System von Leistungskennzahlen (KPIs) und Service-Level-Agreements (SLAs) gemäß ISO 41011 ff. dient der Messung und Bewertung der Servicequalität.
Allgemeine Leistungsanforderungen
Leistungsbeschreibung: Der Auftragnehmer muss eine vollständige Beschreibung aller Leistungen seines Krananlagenmanagements vorlegen, einschließlich aller Spezifikationen des Auftraggebers. Der Leistungsumfang muss sämtliche Kranarten (Brückenkrane, Portalkrane, Säulenschwenkkrane, Hängekrane, Werkstattkrane usw.) am Betriebsstandort umfassen.
Leistungsverzeichnis: Der Auftragnehmer kalkuliert das letztverbindliche Leistungsverzeichnis mit allen Spezifikationen des Auftraggebers. Der Leistungsumfang muss sämtliche Kranarten (Brückenkrane, Portalkrane, Säulenschwenkkrane, Hängekrane, Werkstattkrane usw.) am Betriebsstandort umfassen.
Anlagen- und Standortverzeichnis: Der Auftraggeber muss ein aktuelles Anlagenverzeichnis aller Krananlagen des Auftraggebers vorlegen, das Hersteller, Typ, Baujahr, Tragfähigkeit, Seriennummer, Einsatzort, Betriebsstunden und Wartungsstatus enthält. Das Verzeichnis ist Teil des digitalen CAFM-Systems des Auftraggebers und muss fortlaufend gepflegt und aktualisiert werden.
Zutreffende Vorschriften und Normen: Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass sämtliche Arbeiten an den Krananlagen ausschließlich auf Grundlage der gültigen Normen, Gesetze und technischen Regelwerke erfolgen, darunter DIN EN 13135 (Sicherheit für Krane), ISO 9927-1 (Inspektionsverfahren), TRBS 1201/1203 (Prüfungen und befähigte Personen) sowie VDI 6026-1 (Dokumentationsstruktur).
Technische und betriebliche Anforderungen
Wartungsplan (präventiv): Der Auftragnehmer muss einen präventiven Wartungsplan für alle Krananlagen vorlegen, der die Intervallhäufigkeit, Prüfschritte und Zuständigkeiten detailliert beschreibt. Der Plan muss auf die Herstellerangaben, die Nutzungshäufigkeit und die Umgebungsbedingungen abgestimmt und jährlich aktualisiert werden.
Prüf- und Testverfahren: Der Auftragnehmer muss Prüfverfahren für Funktions-, Brems-, Steuerungs- und Lasttests definieren, die den Vorgaben der DGUV Vorschrift 52 und der BetrSichV entsprechen. Die Prüfungen sind von befähigten Personen nach TRBS 1203 durchzuführen und mit geeigneten, kalibrierten Prüfmitteln zu dokumentieren.
Dokumentation und Berichterstattung: Der Auftragnehmer muss sämtliche Inspektions-, Wartungs- und Prüfergebnisse elektronisch erfassen, mit QR- oder RFID-basierter Anlagenidentifikation versehen und über das CAFM-System des Auftraggebers bereitstellen. Alle Berichte müssen prüf- und revisionssicher gespeichert und auf Anforderung sofort abrufbar sein.
Ersatzteile und Reparaturen: Der Auftragnehmer muss ein Ersatzteil- und Reparaturkonzept für alle sicherheitsrelevanten Komponenten der Krananlagen (z. B. Seile, Bremsen, Steuergeräte, Endschalter) vorlegen. Kritische Komponenten müssen binnen 24 Stunden verfügbar sein, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Lastprüfung und Zertifizierung: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, regelmäßige und außerordentliche Lastprüfungen nach §14 BetrSichV durchzuführen und Prüfbescheinigungen (UVV-Nachweise) zu erstellen. Diese Zertifikate sind jährlich zu erneuern und im CAFM-System digital zu hinterlegen.
Elektrische Sicherheit und Steuerungssysteme: Der Auftragnehmer muss den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen, Schaltkästen und Steuerungssysteme der Krananlagen nach DIN VDE 0105-100 prüfen und dokumentieren. Alle Prüfprotokolle sind Bestandteil der technischen Dokumentation.
Notwendige Mehrwertleistungen
Fernüberwachung: Der Auftragnehmer kann digitale Monitoring-Systeme bereitstellen, die Zustandsdaten der Krananlagen (z. B. Lastzyklen, Laufzeiten, Schaltvorgänge) in Echtzeit erfassen und analysieren.
Vorausschauende Wartung: Der Auftragnehmer kann KI-gestützte Methoden zur Erkennung von Verschleiß, Anomalien und potenziellen Ausfällen einsetzen, um Stillstandszeiten zu vermeiden.
24/7-Notdienst: Der Auftragnehmer stellt eine permanente technische Rufbereitschaft sicher, um Störungen oder Sicherheitsereignisse unverzüglich zu bearbeiten.
Ersatzteilbevorratung: Der Auftragnehmer kann kritische Ersatzteile vor Ort oder in unmittelbarer Nähe lagern, um Ausfallzeiten zu minimieren.
Energieeffizienz-Upgrades: Der Auftragnehmer kann Modernisierungsmaßnahmen vorschlagen, die den Energieverbrauch und die CO₂-Bilanz der Krananlagen reduzieren.
Digitales Dashboard und Reporting: Der Auftragnehmer kann ein webbasiertes Dashboard zur Darstellung von Leistungskennzahlen, Prüfintervallen und Wartungsstatus bereitstellen.
Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme: Der Auftragnehmer führt regelmäßig technische Schulungen, Sicherheitsunterweisungen und Awareness-Workshops für Kranpersonal durch, um das Sicherheitsniveau und die Kompetenz kontinuierlich zu erhöhen.
Arbeitsschutz, Sicherheit und Umweltanforderungen (HSE)
Gefährdungsbeurteilung: Der Auftragnehmer muss eine krananlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 1 und TRBS 1111 vorlegen. Diese muss Risiken aus Betrieb, Instandhaltung, Lastbewegung, elektrischen Anlagen und Witterungseinflüssen bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen enthalten
Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen: Der Auftragnehmer muss die regelmäßige Funktionsprüfung aller Sicherheitseinrichtungen (u. A. Endschalter, Hubwerksbremsen, Überlastsicherungen, Not-Aus-Systeme) durchführen und dokumentieren. Alle festgestellten Mängel sind umgehend zu beseitigen
Bedienschulung und Sicherheitstraining: Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass sämtliche eingesetzten Kranführer, Instandhalter und Prüfer regelmäßig nach DGUV Grundsatz 309-003 geschult werden. Die Schulungen müssen u. A. Inhalte zu Lastaufnahme, Anschlagmitteln, Notfallmaßnahmen und rechtlichen Grundlagen enthalten
Umweltmanagement: Der Auftragnehmer muss über ein nach ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen, das Maßnahmen zur Vermeidung von Ölaustritten, Energieverschwendung und Materialabfällen definiert. Alle umweltrelevanten Tätigkeiten an den Krananlagen sind zu dokumentieren.
Anforderungen an die Bieterqualifikation
Unternehmensqualifikation: Der Auftragnehmer muss die rechtliche und fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungen im Bereich des Krananlagenmanagements nachweisen. Hierzu gehören eine gültige Gewerbeanmeldung, eine Eintragung im Handelsregister sowie die Einhaltung aller Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV Vorschrift 52.
Personalqualifikation: Der Auftragnehmer muss eine vollständige Übersicht der eingesetzten Fachkräfte einschließlich deren Zertifizierungen, Schulungen und Befähigungsnachweise vorlegen. Alle Prüfungen dürfen ausschließlich durch befähigte Personen nach TRBS 1201 und 1203 durchgeführt werden.
Versicherungsschutz: Der Auftragnehmer muss den Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt. Die Deckungssumme darf pro Schadensfall 5.000.000 € nicht unterschreiten.
Referenzen und Referenzprojekte: Der Auftragnehmer muss mindestens drei Referenzprojekte vorlegen, die die erfolgreiche Durchführung vergleichbarer Leistungen im Krananlagenmanagement dokumentieren. Diese Referenzen müssen Angaben zu Leistungsumfang, Vertragsdauer und Ansprechpartner enthalten.
Erforderliche Dokumentationsunterlagen
Wartungsprotokolle: Der Auftragnehmer muss für jede Krananlage ein Wartungsprotokoll führen, das sämtliche durchgeführten Arbeiten, Prüfungen, Messwerte und Austauschmaßnahmen enthält. Diese Protokolle sind digital zu speichern und jederzeit durch den Auftraggeber einsehbar.
Prüfbescheinigungen (UVV): Der Auftragnehmer muss alle erforderlichen Prüfbescheinigungen vorlegen. Diese sind mit Prüfdatum, Prüfer, Prüfumfang und Bewertung zu versehen und im CAFM-System des AG zu hinterlegen.
Gefährdungsbeurteilung: Der Auftragnehmer muss objektbezogene Gefährdungsbeurteilungen bereitstellen, die auf den tatsächlichen Betriebsbedingungen des jeweiligen Kranes basieren. Hierzu wirken Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen.
Betriebsanweisungen: Der Auftragnehmer muss aktuelle Betriebsanweisungen bereitstellen, die den sicheren Betrieb und die Bedienung der Krananlagen regeln. Hierzu wirken Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen.
Digitale Archivierung / CAFM-Integration: Sämtliche Dokumente müssen in das CAFM-System des Auftraggebers integriert und nach den Vorgaben der VDI 6026-1 strukturiert werden.
TECHNISCHE VEREINBARUNGEN
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er über alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen, Befähigungen und Zertifizierungen für die Durchführung von Leistungen im Bereich Kranmanagement, Instandhaltung und Prüfung von Krananlagen verfügt.
Dies umfasst insbesondere die Erlaubnis zur Ausführung prüfpflichtiger Tätigkeiten gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Einhaltung der Anforderungen nach DGUV Vorschrift 52 (Krane) sowie die Benennung von befähigten Personen nach TRBS 1203.
Alle eingesetzten Mitarbeitenden müssen die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderliche Qualifikation besitzen, beispielsweise:
Nachweis als befähigte Person für Kranprüfungen gemäß TRBS 1203;
Ausbildung und Zertifizierung gemäß DGUV Grundsatz 309-003 (Kranführerqualifikation);
Schulung nach DGUV Vorschrift 1, § 4 (Arbeitsschutz und Unterweisungspflichten);
Erste-Hilfe-Schulung (Erste-Hilfe-Bescheinigung);
Brandschutzhelferausbildung gemäß DGUV Information 205-023;
Unterweisung in elektrischer Gefährdung nach DIN VDE 0105-100;
Awareness-Training zu Datenschutz und Dokumentationspflichten gemäß DSGVO (z. B. im Umgang mit elektronischen Prüfdaten oder Wartungsprotokollen).
Darüber hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass alle eingesetzten Personen zuverlässig, fachkundig und gesundheitlich geeignet sind. Vor Einsatzbeginn ist für jede Person eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.
Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit in die Hausordnung, Sicherheitsvorschriften, Kranbetriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und den Code of Conduct des Auftraggebers einzuweisen.
Das eingesetzte Personal hat eine ordnungsgemäße, einheitliche Arbeitskleidung zu tragen, versehen mit dem Firmenlogo des Auftragnehmers sowie einem personifizierten Dienstausweis, der sie eindeutig als Kranservice- bzw. Instandhaltungspersonal identifiziert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden jederzeit ein gepflegtes und professionelles Erscheinungsbild aufweisen.
Der Auftragnehmer stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmittel, Werkzeuge, Prüfgeräte und Sicherheitsausrüstungen zur Verfügung, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist.
Dazu gehören insbesondere:
Prüfgeräte (z. B. Kalibrierte Messuhren, Lasthaken-Waagen, Seilprüfgeräte),
Persönliche Schutzausrüstung (Helm, Handschuhe, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Absturzsicherung),
Kommunikationsmittel (z. B. Funkgeräte, Diensttelefone),
Zugangsmittel zu den Anlagen (Schlüssel, Transponder, Zugangskarten),
Wartungssoftware oder mobile Prüf-Apps, sofern für die Dokumentation erforderlich.
Vom Auftraggeber bereitgestellte technische Systeme (z. B. elektronische Prüfprotokollsysteme, digitale Wartungsdatenbanken, CAFM-Module, Zustandsüberwachungssysteme, Sensor- oder Kamerasysteme) sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß zu bedienen und zu pflegen.
Jede Störung oder jeder Defekt dieser Systeme ist unverzüglich an den Auftraggeber zu melden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle relevanten gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
DGUV Vorschrift 52: Krane,
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8: Betreiben von Kranen,
TRBS 1201 und 1203: Technische Regeln für Betriebssicherheit,
VDI 4068: Qualifikation von Instandhaltungspersonal,
ISO 9927-1: Inspektion von Krananlagen,
sowie die im Abschnitt 3 genannten Normen und Richtlinien.
Alle eingesetzten Mitarbeitenden müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um die Kommunikation, Dokumentation und Abstimmung mit der Werksleitung sicherzustellen.
Sofern internationale Kooperationspartner oder Auditoren beteiligt sind, gewährleistet der Auftragnehmer, dass mindestens ein Teammitglied pro Schicht über grundlegende Englischkenntnisse verfügt, um technische Sachverhalte oder Prüfberichte fachgerecht zu erläutern.
ORGANISATORISCHE VEREINBARUNGEN
Die Vertragsparteien verstehen die Umsetzung dieses Vertrages als Bestandteil einer innovativen Partnerschaft, in der technisches Fachwissen, digitale Lösungen und organisatorische Zusammenarbeit miteinander verknüpft werden. Ziel ist es, die Krananlagen des Auftraggebers durch strukturierte Prozesse, präzise Prüfplanung und datengestützte Analysen sicher, effizient und nachhaltig zu betreiben.
Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird eine Einführungs- und Erprobungsphase vereinbart, in der die Prozesse der Kranwartung, Inspektion und Betriebsüberwachung schrittweise implementiert, überprüft und optimiert werden. Diese Phase dient der Feinabstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, um die Schnittstellen, Abläufe, Berichtswege und Personaldispositionen optimal an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Die Einführungsphase dauert voraussichtlich [X] Monate. Während dieser Zeit finden regelmäßige Abstimmungstermine statt, um notwendige Anpassungen frühzeitig zu identifizieren und umzusetzen.
Nach Abschluss der Erprobungsphase beginnt der Regelbetrieb, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen des Krananlagenmanagements kontinuierlich und planmäßig erbracht werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Betreuung und Überwachung aller Krananlagen durch qualifiziertes Fachpersonal gewährleistet ist. Dabei werden die vereinbarten Servicezeiten, beispielsweise Montag bis Sonntag in Tag- und Nachtschichten oder entsprechend individueller Betriebszeiten, strikt eingehalten. Eine permanente Überwachung des technischen Zustands, der Betriebssicherheit und der Funktionsfähigkeit sämtlicher Krananlagen muss jederzeit sichergestellt sein. Je nach Anlagentyp und Nutzung erfolgt die personelle Besetzung entweder rund um die Uhr oder innerhalb der definierten Kernarbeitszeiten, wie im Leistungsverzeichnis beschrieben.
Im Falle unvorhergesehener zusätzlicher Anforderungen, etwa aufgrund von Produktionsspitzen, Sonderprojekten, außerplanmäßigen Prüfungen oder krankheitsbedingten Ausfällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit zusätzliches qualifiziertes Personal bereitzustellen. Die Reaktionszeiten und das Verfahren zur Anforderung zusätzlicher Fachkräfte werden zu Beginn der Vertragslaufzeit gemeinsam festgelegt, beispielsweise durch eine Bereitstellung innerhalb von zwei Stunden nach Anforderung, und im Einsatzplan dokumentiert. Der Auftragnehmer hält ausreichende Personalreserven oder Rufbereitschaften vor, um diese Anforderungen jederzeit zu erfüllen.
Der Auftragnehmer führt eine fortlaufend aktualisierte Wartungs- und Prüfprotokollierung, vorzugsweise in elektronischer Form. In dieser Dokumentation sind alle relevanten Maßnahmen und Ereignisse zu erfassen, einschließlich durchgeführter Inspektionen, Prüfungen, Wartungsarbeiten, festgestellter Mängel, Störungen und umgesetzter Korrekturmaßnahmen. Ergänzend erstellt der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen – beispielsweise monatlich oder quartalsweise – Leistungsberichte, die Kennzahlen zu Prüfungen, Verfügbarkeiten, festgestellten Abweichungen, Stillstandszeiten, Sicherheitsvorfällen und vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen enthalten. Diese Berichte werden dem Auftraggeber übermittelt und in gemeinsamen Besprechungen erörtert. Schwere technische oder sicherheitsrelevante Ereignisse sind außerhalb der regulären Berichtstermine umgehend telefonisch und schriftlich zu melden.
Im Sinne der innovativen Partnerschaft verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer kontinuierlichen Verbesserungskultur. Der Auftragnehmer wird regelmäßig Vorschläge einreichen, wie Prüfprozesse, Wartungsintervalle, Ersatzteilmanagement oder die Nutzung digitaler Überwachungssysteme effizienter und nachhaltiger gestaltet werden können. Die Parteien führen mindestens einmal jährlich ein gemeinsames Qualitätsgespräch, um die erbrachten Leistungen, mögliche Optimierungen und neue technologische Entwicklungen zu besprechen. Ziel ist es, durch konstruktive Zusammenarbeit und Digitalisierung einen messbaren Zugewinn an Sicherheit, Effizienz und Lebenszykluskostenoptimierung zu erreichen.
Zur Sicherstellung einer reibungslosen Kommunikation benennt der Auftragnehmer einen verantwortlichen Projektleiter oder Standortkoordinator als zentralen Ansprechpartner. Diese Person überwacht den laufenden Betrieb, koordiniert Personal- und Einsatzplanung, stellt die Einhaltung der Qualitätsstandards sicher und fungiert als primäre Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Projektleiter steht dem Auftraggeber jederzeit für Rückfragen, Abstimmungen und Sonderanweisungen zur Verfügung. Darüber hinaus finden regelmäßige Statusbesprechungen, beispielsweise monatlich, zwischen dem Auftraggeber und dem Ansprechpartner des Auftragnehmers statt, um die Zusammenarbeit zu bewerten, Erfahrungen auszutauschen und gegebenenfalls organisatorische Anpassungen vorzunehmen.
Service-Level-Vereinbarungen (SLA)
Um die Qualität und Reaktionsschnelligkeit der Leistungen messbar und vertraglich abgesichert zu machen, werden klare Service-Level-Vereinbarungen (SLA) getroffen. Diese SLA definieren quantifizierbare Leistungskennwerte, die der Auftragnehmer im laufenden Betrieb einzuhalten hat. Sie betreffen insbesondere die Verfügbarkeit der Krananlagen, zulässige Ausfallzeiten sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten bei Störungen. Die SLA dienen sowohl dem Auftraggeber als Garantie für die Leistung, als auch dem Auftragnehmer als Planungsrichtgröße und Basis für internes Monitoring.
Verfügbarkeitsgarantien und maximale Ausfallzeiten
Technische Verfügbarkeit: Der Auftragnehmer garantiert eine Mindest-Verfügbarkeit der betreuten Krananlagen von 99 % im Jahresmittel. Die Verfügbarkeit wird definiert als [(Gesamtbetriebszeit – Stillstandszeit durch technische Störungen) / Gesamtbetriebszeit] × 100%. Nicht eingerechnet in die Stillstandszeit werden geplante Wartungsfenster, die mit dem Auftraggeber abgestimmt sind, sowie Stillstände, die durch äußere Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers verursacht wurden (z. B. Stromausfall im Werk, höhere Gewalt). 99 % Verfügbarkeit bedeutet beispielsweise, dass pro Jahr und Kran maximal ca. 3,7 Tage ungeplante Ausfallzeit auftreten dürfen. Dieser Wert kann je nach kritikalität der Anlagen angepasst werden (für sehr wichtige Krane könnte z. B. 99,5 % gefordert werden, was ~1,8 Tage entspricht).
Maximal zulässige Ausfallzeit pro Ereignis: Zusätzlich zur Jahresverfügbarkeit wird festgelegt, dass kein einzelnes Störungsereignis länger als eine bestimmte Zeit andauern darf. Bei kritischen Krananlagen darf ein einzelner Ausfall nicht länger als 8 Stunden anhalten, ohne dass zumindest eine Notlösung implementiert ist. Für weniger kritische Anlagen könnte ein höherer Wert (z. B. 24 Stunden) definiert werden. Sollte ein Ausfall diese Grenze überschreiten, muss der Auftragnehmer eskalieren (Ersatzmaßnahmen ergreifen) und es können Vertragsstrafen oder andere Konsequenzen greifen, falls der Auftragnehmer das Verschulden trägt. Diese Klausel stellt sicher, dass auch in schwierigen Fällen der Auftragnehmer alles daran setzt, schnell zu lösen oder zu kompensieren.
Verfügbarkeit während definierter Betriebszeiten: Falls die Krananlagen vor allem in bestimmten Schichten benötigt werden (z. B. nur im 2-Schicht-Betrieb wochentags), kann die Verfügbarkeitsgarantie auf diese Zeiten bezogen werden. In der Vereinbarung wird dann klargestellt: eine Betriebszeit (z. B. Mo–Fr 6–22 Uhr) und die Verfügbarkeit muss in diesem Fenster erfüllt sein. Außerhalb dieses Fensters auftretende Ausfälle sind dann weniger kritisch, aber dennoch bemüht sich der Auftragnehmer, auch sie rechtzeitig zu beheben.
Geplante Wartungsfenster: Im SLA wird auch geregelt, wie viele und wie lange geplante Wartungsstillstände erlaubt sind. Typischerweise spricht man dies im Wartungsplan ab. "Pro Kran dürfen pro Jahr maximal 16 Stunden für planmäßige Wartung eingeplant werden". Der Auftragnehmer stimmt die genaue Lage dieser Fenster im Voraus mit dem Auftraggeber ab (z. B. an Wochenenden oder produktionsarmen Zeiten). Wenn der Auftragnehmer diese geplanten Zeiten überschreitet (d. h. die Wartung dauert länger als vorgesehen und dadurch kommt es zu zusätzlichem Produktionsausfall), fällt dies unter Nicht-Einhaltung der SLA, sofern er das zu vertreten hat.
SLA-Nichterfüllung und Konsequenzen: Der Vertrag wird vorsehen, dass bei Nichterreichen der garantierten Verfügbarkeit entsprechende Malus-Regelungen greifen (u.A.. pro 0,5 % unter Zielverfügbarkeit eine gewisse Vergütungskürzung oder Strafzahlung). Ebenso können Bonusregelungen vereinbart werden, falls die Verfügbarkeit über Plan liegt – dies soll den Auftragnehmer anspornen, kontinuierlich Verbesserungen vorzunehmen (KVP, falls gewünscht).
Reaktionszeiten und Störungsbeseitigung (Rufbereitschaft)
Reaktionszeit bei Störungsmeldung: Die Zeit zwischen der Meldung einer Störung (durch den Auftraggeber an den Störungsdienst des Auftragnehmers) und der Rückmeldung bzw. dem Tätigwerden des Auftragnehmers ist ein wichtiger SLA-Parameter. Vereinbart wird:
Telefonische Rückmeldung/Fernanalyse: Innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Störungsmeldung nimmt ein qualifizierter Mitarbeiter des Auftragnehmers Kontakt mit dem Melder auf (falls dieser nicht direkt am Telefon war) und beginnt mit der Fehlereinordnung. Dieser erste Kontakt dient zur Beratung, evtl. Hilfestellung (z. B. "Setzen Sie den Kran zurück in Grundstellung, trennen Sie ihn vom Netz") und zur Entscheidung, ob ein Techniker rausfahren muss.
Vor-Ort-Einsatzbeginn: Wenn ein Vor-Ort-Einsatz erforderlich ist, soll der Techniker innerhalb einer bestimmten Frist an der Anlage eintreffen. Für kritische Störungen (Kategorie A, z. B. Produktionsstillstand, Unfall) maximal 2 Stunden; für nicht kritische Störungen (Kategorie B, z. B. Komforteinschränkung, Redundanz vorhanden) maximal 4–8 Stunden oder am nächsten Werktag, je nach Dringlichkeit. SLA-Kategorien: Störungsklasse 1: Kran funktionslos oder Sicherheitsrisiko – Reaktion 2 h; Klasse 2: Eingeschränkte Funktion – Reaktion 8 h; Klasse 3: Geringfügige Störung – Reaktion innerhalb 24 h. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Personal und Logistik so vorzuhalten, dass diese Zeiten auch nachts und an Wochenenden eingehalten werden können.
Wiederherstellungszeit (Mean Time to Repair, MTTR): Neben der reinen Ankunft wird vereinbart, wie schnell die Instandsetzung im Durchschnitt oder für Standardfälle erfolgen muss. Durchschnittliche Reparaturdauer für Störungen Klasse 1 < 4 Stunden (vom Eintreffen bis zur Betriebsbereitschaft). Oder es wird ein Zielwert für MTTR gesetzt, z. B. 4 Stunden im Mittel über alle Fälle. Dies fließt dann in KPI ein. Für schwerwiegendere Schäden, die eine längere Reparatur erfordern, greift dann die oben genannte maximale Ausfallzeit-Regel und ggf. das Eskalationsprocedere (Ersatzkran etc.). Der Auftragnehmer organisiert den Reparaturprozess aber so effizient, dass die große Mehrheit der Ausfälle innerhalb eines Arbeitstages behoben ist.
Verfügbarkeit der Rufbereitschaft: Ein SLA-Punkt ist auch, dass die Hotline/Rufnummer 24/7 besetzt ist und Notrufe angenommen werden. Hier kann z. B. festgelegt sein, dass in 99% der Fälle die Hotline beim ersten Anruf abhebt (bzw. binnen 60 Sekunden Rückruf, falls besetzt). Der Auftragnehmer richtet dafür ggf. eine redundante Erreichbarkeit ein (mehrere Mitarbeiter im Wechsel erreichbar).
Eskalationsstufen: In den SLA kann definiert werden, dass bei Überschreiten bestimmter Zeitmarken automatisch Eskalationen erfolgen. Beispiel: Wenn ein Techniker nach 2 h nicht vor Ort ist, muss der Auftragnehmer das an einen höheren Verantwortlichen melden und ggf. einen Ersatztechniker oder Subunternehmer in der Nähe beauftragen, um einzuspringen. Solche Mechanismen stellt der Auftragnehmer in seinem Qualitätsmanagement sicher. Für den Auftraggeber bedeutet das, dass auch bei ungewöhnlichen Umständen (z. B. zwei gleichzeitige Störungen) reagiert wird, etwa durch Nachalarmierung weiterer Kräfte.
SLA-Reporting: Bestandteil der Service-Level-Vereinbarung ist, dass der Auftragnehmer regelmäßig (z. B. monatlich oder vierteljährlich) einen SLA-Report vorlegt. Darin wird gegenübergestellt: Anzahl der Störungen pro Klasse, durchschnittliche Reaktionszeit, durchschnittliche Reparaturzeit, Verfügbarkeitsquote in dem Zeitraum etc. und ob die vereinbarten Ziele jeweils erreicht wurden. So hat der Auftraggeber eine transparente Sicht auf die Leistung. Bei wiederholter SLA-Unterschreitung wird gemeinsam eine Ursachenanalyse gemacht und der Auftragnehmer muss Maßnahmen vorschlagen (z. B. mehr Personal bereitstellen, zusätzliches Ersatzteillager anlegen) um wieder in den Zielkorridor zu kommen.
Es legen die SLA fest, wie schnell und zuverlässig der Auftragnehmer seine Leistungen erbringen muss, insbesondere im Störungsfall. Diese Vereinbarungen schützen den Auftraggeber vor unzumutbar langen Stillständen und schaffen einen objektiven Maßstab für die Leistungsüberwachung. Der Auftragnehmer seinerseits kann die SLA als Planungsgröße nutzen, um seine Ressourcen entsprechend auszulegen. Beide Parteien profitieren von klar definierten Erwartungen, die die Zusammenarbeit steuern.
Diese Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen detailliert aufgeführt und die Bieter müssen entsprechende Nachweise und Erklärungen beibringen. Die Bewertung der Angebote erfolgt unter anderem anhand der Erfüllung dieser Kriterien (im Rahmen der Eignungsprüfung). Ein Angebot, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt (z. B. keine befähigte Person im Team, keine geeigneten Referenzen), kann ausgeschlossen werden.
Zusätzlich zur Eignung in formaler Hinsicht kann der Auftraggeber technische Konzepte bewerten, die der Bieter einreicht – etwa ein erstes Wartungskonzept oder eine Darstellung, wie er die Betreiberpflichten umsetzen will. Dies fließt dann in die Angebotswertung (Zuschlagskriterien) ein, sofern vorgesehen.
Zuverlässigkeit im Betrieb: Nach Zuschlagserteilung muss der gewählte Auftragnehmer die in der Ausschreibung versprochene Zuverlässigkeit natürlich in der Praxis beweisen. Deshalb behält sich der Auftraggeber vor, bestimmte Key-Personen (z. B. den vorgesehenen Prüfer und Projektleiter) namentlich im Vertrag festzuschreiben. Ein Wechsel dieser Personen bedarf der Zustimmung, um sicherzustellen, dass nicht nach Zuschlag plötzlich unerfahrenes Personal eingesetzt wird.
Insgesamt gewährleisten die definierten Anforderungen, dass nur geeignete und seriöse Fachfirmen für diesen sicherheitsrelevanten Auftrag in Betracht kommen. Dies schützt den Auftraggeber davor, die Betreiberverantwortung an einen unzuverlässigen Partner zu übertragen.
Für die wichtigsten KPIs (Verfügbarkeit, Reaktions-/Reparaturzeiten, Fristeneinhaltung) werden im Vertrag Zielwerte und Schwellen definiert. Die Erfüllung wird regelmäßig überprüft (siehe SLA-Reporting). Bei Abweichungen sind in den Vergabeunterlagen Mechanismen festgelegt (z. B. Nachbesserungsrunden, Vertragsstrafen bei Unterschreitung kritischer Schwellen, Bonus bei Überschreitung von Zielwerten).
Durch die Etablierung dieser Kennzahlen wird die Leistung transparent und steuerbar. Der Auftragnehmer richtet ein internes KPI-Monitoring ein, um kontinuierlich die Qualität zu überwachen und Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren (kontinuierlicher Verbesserungsprozess, KVP). Für den Auftraggeber sind die KPIs ein Mittel, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten objektiv nachzuhalten, ohne sich in jedes Detail der Ausführung einarbeiten zu müssen.
Die Leistungsabgrenzung wird im Vertragstext präzisiert, um sicherzustellen, dass beide Parteien wissen, wer was übernimmt. Grundprinzip: Alles, was unmittelbar mit Wartung, Inspektion, Instandsetzung und sicherem Betrieb der Krananlagen zusammenhängt, ist Teil dieses Loses, außer es ist explizit ausgenommen. Dinge, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen (Personal, Produktion, Gebäude) bleiben dort, wobei der Auftragnehmer im Rahmen der Betreiberpflichten-Übernahme unterstützend wirkt, aber nicht die letztliche Verantwortung trägt.
Eine detaillierte Anlagenliste mit allen relevanten technischen Daten (Kranart, Tragfähigkeit, Spannweite, Baujahr, Hersteller, Seriennummer, Standort) wird den Vergabeunterlagen beigefügt. Alle diese Anlagen fallen in den Leistungsumfang. Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit neue Krananlagen beschaffen oder bestehende stilllegen, wird der Leistungsumfang entsprechend angepasst (Zubuchung oder Reduktion der Betreuung, über vertraglich vereinbarte Preisformeln pro Anlage oder Leistungsänderungen nach VOB/VOL-Regelungen).
Durch die Vergabe in einem Los übernimmt der Auftragnehmer die Gesamtkoordination. Es obliegt ihm, ggf. Subunternehmer für Spezialaufgaben einzusetzen (z. B. ein geprüftes Elektrounternehmen für elektrische Prüfungen oder einen Statiker für Kranbahninspektionen), sofern er bestimmte Leistungen nicht selbst erbringen kann. Die Verantwortung verbleibt aber beim Hauptauftragnehmer; dieser muss die Einhaltung aller Anforderungen durch eingesetzte Nachunternehmer sicherstellen und überwachen. Der Auftraggeber hat einen einzigen Ansprechpartner – den Hauptauftragnehmer – für alle Belange rund um den Kranservice.
Qualitätskennzahlen (KPIs)
Zur Bewertung der Leistung des Auftragnehmers und zur kontinuierlichen Verbesserung werden messbare Key Performance Indicators (KPIs) festgelegt. Diese Kennzahlen ermöglichen es, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten quantitativ zu überwachen und Trends im Anlagenbetrieb zu erkennen.
Die wichtigsten KPIs in Bezug auf die Krananlagen-Betriebsführung sind:
Verfügbarkeitsquote der Krananlagen: Diese Kennzahl misst die tatsächliche technische Verfügbarkeit jeder Krananlage über einen definierten Zeitraum (Monat, Quartal, Jahr) in %. Sie wird gemäß SLA-Bestimmung berechnet (Verhältnis von Soll-Betriebszeit zu Ausfallzeit). Zielwert ist ≥ 99,8 %. Eine hohe Verfügbarkeitsquote zeigt, dass der Auftragnehmer Störungen effektiv vorbeugt und schnell behebt. Im Reporting wird die Verfügbarkeit je Anlage und als Durchschnitt aller Anlagen ausgewiesen. Abweichungen vom Zielwert müssen kommentiert werden ("Kran 3 Verfügbarkeit nur 90%, da ein größerer Getriebeschaden im März 5 Tage Ausfall verursachte – Maßnahme: Ersatzgetriebe wird auf Lager gelegt, um in Zukunft schneller zu reagieren").
Termintreue der Wartungen und Prüfungen: Dieser KPI gibt an, zu wie viel Prozent planmäßige Wartungstermine und gesetzliche Prüftermine fristgerecht durchgeführt wurden. Ziel ist natürlich 100 % Einhaltung. Die Berechnung kann erfolgen als Anzahl fristgerecht erledigter Aufgaben / Anzahl geplanter Aufgaben. Hier werden alle Wartungsaufgaben pro Monat betrachtet: wenn 20 von 20 planmäßig erledigt, ergibt das 100 %. Ein Verfehlen (z. B. weil eine Wartung um eine Woche überzogen wurde) würde zu <100 % führen. Der Auftragnehmer strebt 100 % an; sollte es dennoch zu Überschreitungen kommen (etwa weil eine Anlage nicht verfügbar war), wird dies begründet. Besonders kritisch sind gesetzliche Prüftermine – diese dürfen nicht überschritten werden. Daher wird deren Einhaltung separat getrackt. Dieser KPI gibt dem Auftraggeber Sicherheit, dass der Auftragnehmer die Fristenüberwachung im Griff hat.
Durchschnittliche Störungsbehebungszeit: Hier wird gemessen, wie lange im Schnitt eine Störungsbeseitigung dauert, vom Eingang der Meldung bis zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (MTTR – Mean Time to Repair). Man soll diesen Wert über alle Störungen aggregieren (z. B. Durchschnitt der letzten 6 Monate = 3,5 Stunden) und zudem nach Kategorien ausweisen (kritische Störungen vs. geringfügige). Zielwerte werden aus den SLA abgeleitet,. "90% aller Störungen Klasse 1 in < 8 Stunden behoben". Ein niedriger MTTR zeigt die Effizienz des Instandsetzungsteams. Sollten hier negative Trends erkennbar sein (steigende Zeiten), müsste der Auftragnehmer Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. Personal aufstocken, bessere Ersatzteilbevorratung). Dieser KPI wirkt also als Frühwarnindikator für Serviceprobleme.
Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen (Compliance-Quote): Obwohl Teil der Termintreue, verdient dieser Aspekt besondere Erwähnung als eigener KPI: 100 % der gesetzlichen Prüfungen im Intervall. Der Auftragnehmer wird hier regelmäßig dokumentieren, dass alle Prüfungen (jährliche UVV-Prüfung, ggf. 4-jährliche Hauptprüfung falls gefordert etc.) eingehalten wurden. Jeder Verstoß (also eine Fristüberschreitung) wäre ein gravierender Mangel. Daher wird diese Quote im Normalfall immer 100 % betragen. Sollte sie abfallen, hat der Auftragnehmer umgehend Bericht zu erstatten und dies zu korrigieren. Zusätzlich zur reinen Quote kann auch eine Vorausschau integriert werden, etwa ein Ampelsystem für anstehende Prüfungen (grün = alles geplant, gelb = bald fällig, rot = überfällig), um nie in den roten Bereich zu kommen.
Anzahl ungeplanter Stillstände / Störungsfrequenz: Dieser KPI zählt, wie viele Störfälle pro Zeitraum auftreten (z. B. "im letzten Quartal 2 Störungen an Kran 1, 1 Störung an Kran 2, etc."). Daraus lässt sich ableiten, ob z. B. eine bestimmte Anlage besonders störanfällig ist. Ziel ist es, die Störungsanzahl durch gute präventive Instandhaltung zu minimieren. Ein Ziel könnte lauten: "< X Störungen pro Kran und Jahr". Zwar sind Störungen nicht vollständig vermeidbar, aber eine deutlich erhöhte Frequenz könnte Handlungsbedarf signalisieren (z. B. Kran ist am Lebensdauerende, Austausch erwägen). Dieser Indikator steht in engem Zusammenhang mit der Verfügbarkeit, ist aber granularer.
Kundenzufriedenheit / Abnahmekriterien: Auch subjektive Qualität wird gemessen, etwa durch jährliche Auftraggeber-Bewertungen der Leistung (Sauberkeit der Arbeit, Auftreten der Servicetechniker, Vollständigkeit der Dokumentation). Zwar ist dies kein harter technischer KPI, doch der Auftragnehmer sollte im Sinne der Qualitätssicherung bereit sein, auch "XLA´s" zu erfüllen. Zum Beispiel könnte der Auftraggeber rückmelden, ob Berichte verständlich sind, ob Kommunikation im Störungsfall zufriedenstellend war, etc. Diese Punkte können qualitativ bewertet werden. Da in Ausschreibungen Kundenzufriedenheit schwer messbar ist, wird es eher intern evaluiert – dennoch strebt der Auftragnehmer hier Bestwerte an.
Anforderungen an die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter
Angesichts der sicherheitskritischen Natur der Leistung und des erheblichen Umfangs der Verantwortung werden hohe Anforderungen an die Bieter gestellt. Jeder Interessent muss im Rahmen der Eignungsprüfung nachweisen, dass er fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist (§§ 122 GWB, 48 VgV bzw. entsprechende UVgO-Regelungen). Nachfolgend sind die wesentlichen Eignungskriterien aufgeführt:
Fachkunde (technische und berufliche Leistungsfähigkeit):
Der Bieter muss umfassende Erfahrungen im Bereich Wartung und Prüfung von Krananlagen nachweisen. Dies soll durch Referenzen belegt werden: Benennen Sie mindestens drei vergleichbare Projekte/Verträge in den letzten ~5 Jahren, in denen der Bieter Krananlagen oder ähnliche Hebezeuge in industriellen Betrieben betreut hat. Die Referenzen sollten idealerweise Umfang und Art der betreuten Krane, Leistungsinhalt und Vertragsdauer sowie Ansprechpersonen beim Referenzauftraggeber enthalten.
Der Bieter muss über qualifiziertes Personal verfügen. Mindestens eine zur Prüfung befähigte Person für Krananlagen gemäß TRBS 1203 muss im Team vorhanden sein (Nachweis durch Zertifikat oder Schulungsnachweis, plus Beschreibung der Berufserfahrung). Weiterhin sollten für die mechanische Wartung, Elektrotechnik und Steuerungstechnik genügend Fachkräfte vorhanden sein. Es ist anzugeben, wie viele Servicetechniker insgesamt beschäftigt sind und welche Qualifikationen diese haben (z. B. Meister/Techniker im Maschinenbau oder Elektrotechnik, Schweißfachleute, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten etc.).
Erwünscht (aber nicht zwingend) ist der Nachweis spezieller Qualifikationen, z. B. DGUV-Prüfer für Krane, Fortbildungen im Bereich Kransteuerungen, Zertifikate von Kranherstellern (manche Hersteller bieten Trainings an – Nachweise darüber wären positiv).
Der Bieter soll darlegen, über welches technische Equipment er verfügt: z. B. mobile Hubarbeitsbühnen oder Kletterausrüstung für Höhenarbeiten, Prüfgeräte für Bremsmoment, Kraftmessdosen für Lastprüfungen, mobile Schweißgeräte und Werkzeugausstattung, Software für Frequenzumrichter-Diagnose etc. Diese Ausrüstung wird erwartet, um die Aufgaben fachgerecht durchzuführen.
Ebenso muss ein Ersatzteil- und Logistikkonzept aufgezeigt werden: Hat der Bieter ein eigenes Ersatzteillager, welche Kooperationen mit Herstellern bestehen (z. B. ist er autorisierter Servicepartner von Kranhersteller X?), und wie stellt er die Materialbeschaffung in < 24 Stunden sicher? Dies untermauert die Leistungsfähigkeit.
Leistungsfähigkeit (wirtschaftlich und personell):
Wirtschaftliche Stabilität: Der Bieter muss nachweisen, dass er finanziell in der Lage ist, den Auftrag durchzuführen. Dazu sind in der Regel Jahresumsätze der letzten 3 Jahre im Bereich Instandhaltung anzugeben. Ein durchschnittlicher Jahresumsatz, der in einer angemessenen Relation zum Auftragsvolumen steht (z. B. mindestens das 1–2fache des Jahresauftragswertes), ist wünschenswert. Zusätzlich kann die Vorlage von Geschäftsberichten oder einer Bankerklärung gefordert werden.
Versicherung: Der Bieter muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachweisen. Da bei Krananlagen erhebliche Schäden möglich sind, sollten die Deckungssummen entsprechend hoch angesetzt sein (z. B. ≥ 5 Mio. € für Personenschäden, ≥ 2 Mio. € für Sachschäden je Schadensfall). Die Versicherung muss insbesondere auch eventuelle Bearbeitungsschäden an Maschinen und Umweltschäden (Hydrauliköl etc.) abdecken.
Personalstärke: Anzugeben ist, wie viele Mitarbeiter für die Leistungserbringung bereitstehen. Es sollte klar werden, dass auch bei Urlaub/Krankheit ausreichend Personal verfügbar ist (Redundanz). Im Idealfall benennt der Bieter ein festes Team inkl. Key Account/Projektleiter, x Servicetechnikern und y Prüfern, die diesen Auftrag betreuen werden. Der Personaleinsatzplan sollte plausibel zeigen, dass die SLA (24/7-Service) damit abgedeckt werden können (z. B. durch Schicht-/Bereitschaftsmodell).
Standortnähe: Ein wichtiges Kriterium für Leistungsfähigkeit ist auch die Entfernung zum Einsatzort. Der Bieter sollte darlegen, von wo aus die Servicetechniker anfahren und wie er die Reaktionszeiten einhalten will. Ein lokaler Servicestützpunkt oder eine Niederlassung in der Nähe ist von Vorteil. Ist dies nicht vorhanden, muss der Bieter alternative Konzepte haben (z. B. Vorhaltung eines Servicefahrzeugs in der Nähe, Kooperation mit einem Subunternehmen vor Ort – letzteres jedoch nur, wenn es qualitativ gleichwertig und vertraglich abgesichert ist).
Zuverlässigkeit (rechtliche Zuverlässigkeit, Qualitätssicherung):
Der Bieter muss die üblichen Zuverlässigkeitsnachweise führen: Eigenerklärungen oder Bescheinigungen, dass keine Ausschlussgründe nach §123/124 GWB vorliegen (z. B. keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Delikte, keine schweren Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, Zahlung von Steuern/Sozialabgaben ordnungsgemäß, etc.). Ggf. fordert der Auftraggeber polizeiliche Führungszeugnisse oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen im Zuge der Angebotsprüfung.
Qualitätsmanagement: Ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 oder vergleichbar ist erwünscht. Der Bieter sollte darlegen, wie er Qualität sicherstellt (z. B. interne Audits, Kundenzufriedenheitsmessungen, Eskalationsmanagement bei Problemen). Auch ein Arbeitssicherheits- und Umweltschutzmanagement (z. B. SCC-Zertifizierung oder ISO 45001/14001) wäre ein Indikator für Zuverlässigkeit, gerade da es um sicherheitskritische Leistungen geht. Solche Zertifikate können gefordert oder zumindest positiv bewertet werden.
Erfahrung und Dauer am Markt: Ein Unternehmen, das schon lange (z. B. > 5–10 Jahre) in der Kranwartung tätig ist, kann als zuverlässiger gelten. Der Bieter soll angeben, seit wann das Unternehmen besteht und speziell wie lange die Sparte Kranservice betrieben wird.
Personalfluktuation: Der Bieter könnte auch erläutern, wie die Kontinuität des eingesetzten Personals gewährleistet wird – im Sinne der Zuverlässigkeit, dass nicht ständig neue Techniker geschickt werden, die sich erst einarbeiten müssen. Ideal ist ein Kernteam, das dauerhaft für den Auftrag zuständig bleibt.
Referenzauskünfte: Der Auftraggeber behält sich vor, bei den angegebenen Referenzen des Bieters Rückfragen zu stellen, um die Zufriedenheit früherer Kunden abzufragen. Positive Referenzaussagen stützen die Zuverlässigkeit; negative könnten zum Ausschluss führen. Daher sollte der Bieter Referenzen auswählen, bei denen er sicher ein gutes Zeugnis erhält.
Insbesondere gelten folgende Abgrenzungen:
Betrieb der Krane (Kranführer-Tätigkeit): Die tatsächliche Bedienung der Krananlagen im Produktionsprozess (das Heben und Bewegen von Lasten im täglichen Betrieb) liegt weiterhin in der Verantwortung des Auftraggebers. Das Bedienpersonal (Kranführer) wird vom Auftraggeber gestellt und unterliegt dessen Weisung. Die Schulung und Unterweisung der Kranführer gemäß DGUV Grundsatz 309-003 (ehemals BGG 921) verbleibt in der Pflicht des Auftraggebers, es sei denn, es wird separat eine Leistung zur Personalschulung beauftragt. Der Auftragnehmer sorgt aber dafür, dass die Krane bedienbereit und sicher sind; er übernimmt nicht die personelle Bedienung im Alltag.
Tägliche Sichtprüfungen vor Arbeitsbeginn: Es ist üblich, dass Kranführer oder zuständiges Betriebspersonal vor Schichtbeginn einfache Sicht- und Funktionskontrollen durchführen (z. B. auf offensichtliche Schäden, Bremsprobe ohne Last, Funktionsprüfung des Hub-Not-Halt). Diese täglichen Kontrollen bleiben in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter, da sie Bestandteil des sicheren Betriebsablaufs sind. Der Auftragnehmer kann auf Wunsch Schulungsmaterial oder Checklisten dafür bereitstellen, führt diese Routinechecks aber nicht selbst täglich durch (außer es wird gesondert vereinbart, etwa bei einem dauerhaft gestellten On-Site-Techniker). Hier ist die Schnittstelle: Wenn dem Bediener dabei Auffälligkeiten ins Auge fallen, meldet er sie an den Auftragnehmer (Störungsdienst). Der Auftragnehmer wiederum informiert das Bedienpersonal über erkannte Probleme oder Einschränkungen (z. B. "Kran darf nur mit halber Last genutzt werden bis zur Reparatur XY").
Ersatzteilbeschaffung kostenintensiver Komponenten: Die Lieferung von Ersatzteilen ist grundsätzlich im Leistungsumfang enthalten, solange es sich um übliche Verschleiß- und Kleinteile handelt. Hochwertige Ersatzteile oder umfangreiche Modernisierungen sind jedoch ausgenommen und werden separat vergütet, je nach Vertragsmodell. Beispielsweise könnte geregelt sein, dass der Austausch eines kompletten Hubwerks oder Frequenzumrichters, sofern außerhalb planmäßiger Wartung erforderlich, zusätzlich nach Nachweis vergütet wird (oder vom Auftraggeber beigestellt wird). Solche Fälle werden im Vertrag (Besondere Vertragsbedingungen) festgelegt. Die Abgrenzung hier ist: Der Auftragnehmer übernimmt Planung, Einbau und Funktionsprüfung aller Teile – aber die Kosten für sehr teure Komponenten trägt der Auftraggeber, falls nicht anders vereinbart. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Beschaffung solcher Teile informieren und die Freigabe einholen.
Neubeschaffung und größere Umbauten: Sollte der Auftraggeber neue Krananlagen anschaffen oder bestehende wesentlich umbauen lassen (z. B. Tragfähigkeitserhöhung, Kranbahnverlängerung), fällt dies nicht in diesen Wartungsvertrag. Allerdings ist die Schnittstelle so, dass der Auftragnehmer frühzeitig eingebunden wird: Er berät hinsichtlich der Kompatibilität mit Wartungskonzept, übernimmt ggf. die Abnahmeprüfung (Erstprüfung) der neuen Anlage und integriert die neue Anlage dann in seinen Betreuungsumfang (gegen Anpassung der Vergütung). Die Durchführung der Beschaffungs- oder Umbauprojekte selbst (Planung, Montage) gehört nicht zu diesem Los, außer der Auftragnehmer erhält dafür einen separaten Auftrag. Er muss jedoch kooperieren, z. B. durch Abstimmung der Schnittstellen (Stromabschaltung, Kranabstellung etc. während Umbauten).
Schnittstelle Technisches Facility Management: Krananlagen sind baulich in Hallen integriert (Kranbahnen, Fundamente). Die Bauwerkssicherheit (Statik der Halle, Verankerungspunkte in der Bausubstanz) fällt primär in den Bereich des technischen Facility Managements des Auftraggebers. Der Auftragnehmer überwacht und meldet zwar auffällige Punkte (wie beschrieben, u. A. Risse in Ankerplatten oder Setzungserscheinungen), aber die Instandhaltung des Gebäudes (z. B. Reparatur der Hallenkonstruktion, Fundamentverstärkungen) ist nicht Teil dieses Loses. Hier muss eng zusammengearbeitet werden: Erkennt der Auftragnehmer einen Mangel an der Baukonstruktion, muss der Auftraggeber entsprechende Fachfirmen beauftragen. Umgekehrt informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über geplante bauliche Prüfungen oder Änderungen, die die Krane betreffen, damit der Auftragnehmer seine Anlagenkenntnis einbringen kann.
Behördliche Auflagen und Prüfungen jenseits der Instandhaltung: Sollte eine Behörde zusätzliche Prüfungen anordnen (z. B. Sondergutachten nach einem Unfall, Abnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen, falls ein Kran dort genutzt würde), unterstützt der Auftragnehmer zwar, aber die amtlichen Gebühren oder Gutachterkosten dafür sind außerhalb der regulären Wartungskosten vom Auftraggeber zu tragen (sofern nicht durch Verschulden des Auftragnehmers verursacht). Dies wird im Vertrag festgelegt.
Verantwortung des Auftraggebers für Auswahl und Kontrolle: Gemäß VDI 3810 bleibt der Auftraggeber in der Pflicht, einen geeigneten Auftragnehmer auszuwählen und die Leistung zu überwachen (Delegation bedeutet nicht Entbindung von der Verantwortung). Diese Verantwortung des Auftraggebers liegt per Definition außerhalb des Loses – aber der Auftragnehmer erleichtert sie durch Transparenz und Kooperation (Reporting, Meetings).
Weitere externe Dienstleister: Falls bestimmte Leistungen bewusst aus dem Los herausgenommen werden (Beispiel: der Auftraggeber hat bereits einen Rahmenvertrag mit dem GU für Teilleistungen für alle seine prüfpflichtigen Anlagen), dann werden diese Schnittstellen klar geregelt. Allgemein soll vermieden werden, dass Überschneidungen mit anderen Gewerken zu Unklarheiten führen.
Einsatz von Nachunternehmern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich grundsätzlich, die vertraglich vereinbarten Leistungen mit eigenem, qualifiziertem Fachpersonal zu erbringen. Möchte der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass diese sämtliche vertraglichen, sicherheitstechnischen und gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Für deren Handlungen und Leistungen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber wie für eigenes Verschulden.
Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer gewährleistet die vertraglich vereinbarte, fachgerechte und qualitativ einwandfreie Erbringung sämtlicher Leistungen. Werden während der Vertragslaufzeit Mängel oder Beanstandungen festgestellt, etwa Verstöße gegen Wartungspläne, fehlerhafte Prüfungen, unvollständige Dokumentationen oder Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, hat der Auftragnehmer nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung des Auftraggebers unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einzuleiten. Der Auftraggeber setzt hierfür eine angemessene Frist. Werden erhebliche Mängel nicht fristgerecht behoben oder wiederholen sich ähnliche Pflichtverletzungen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Vergütungsminderung vorzunehmen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Dokumente der kontinuierlichen Eigenüberwachung des AN sind dem AN zeitnah zur Kenntnis zu geben.
