Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Ausschreibung: Technische Betriebsführung und Instandhaltung Krananlagen

Facility Management: Krananlagen » Ausschreibung

Ausschreibung Krananlagen

Überblick: Ausschreibung von Betrieb und Instandhaltung betrieblicher Krananlagen

Bei industriellen Krananlagen – etwa Hallenkrane, Brückenkrane oder Portalkrane – müssen Betreiber die Betriebsführung und Instandhaltung häufig über Ausschreibungen vergeben. Ziel ist eine rechtssichere, wirtschaftliche und sichere Nutzung der Krane über den gesamten Lebenszyklus.

Die Ausschreibung des Betriebs und der Instandhaltung von industriellen Krananlagen erfordert ein ganzheitliches Vorgehen. Im Neubauprojekt-Szenario (1) werden Kranlieferung und Wartung oft kombiniert vergeben, um von Beginn an Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten – Leistungsbeschreibung, Bieterqualifikation, Vertragsgestaltung und Bewertungskriterien sind klar auf die Krananlage zugeschnitten. Im TTS-/Totalunternehmer-Szenario (2) dagegen müssen die Kranleistungen in ein größeres Ganzes integriert werden, ohne an Fachqualität einzubüßen – die Herausforderung liegt hier besonders im Schnittstellen- und Qualitätsmanagement innerhalb des Gesamtvertrags. In beiden Fällen gelten hohe Mindeststandards: Einhaltung von DGUV-Vorschriften, DIN-/VDI-Normen, qualifiziertes Personal, lückenlose Dokumentation und ein belastbares Servicekonzept. Die Vergabeunterlagen sollten diese Anforderungen deutlich machen und eine transparente Bewertung nach Preis und Qualität sicherstellen. So wird erreicht, dass der ausgewählte Dienstleister eine sichere, zuverlässige und normgerechte Kran-Betriebsführung gewährleistet – sei es als Einzelauftrag oder im Rahmen eines Total-Service-Pakets. Letztlich steht die Sicherheit und Verfügbarkeit der Krananlagen im industriellen Einsatz an erster Stelle, was durch eine sorgfältige Ausschreibung und Vertragsgestaltung aktiv unterstützt wird.

Szenario 1: Ausschreibung im Rahmen eines Neubauprojekts

Bei einem Neubau oder größeren Umbau eines Industriestandorts werden Krananlagen oft als Nutzereinbau geplant und beschafft. Hier kann bereits im Projekt vorgesehen werden, den laufenden Betrieb (Bedienung/Betreibung) und die Instandhaltung der Krane mit auszuschreiben. Das heißt, neben der Lieferung und Montage der Krananlage wird zugleich ein Wartungs- und Servicevertrag übergeben, um von Anfang an optimale Betreuung sicherzustellen. Im Folgenden die wichtigsten Aspekte:

Leistungsumfang und typische Leistungen

  • Lieferung und Montage der Krananlage: Dazu gehören Spezifikation, Fertigung und Einbau des Kransystems (Tragfähigkeit, Spannweite, Bauart wie Laufkran, Portalkran etc.), statische Prüfungen und Abnahme der Kranbahn, elektrische Steuerungen (z.B. Funkfernsteuerung), Endmontage sowie Probebetrieb und Einweisung des Personals. Diese Lieferung wird meist als Werkvertrag (nach VOB/B) ausgestaltet.

  • Betrieb und Instandhaltung (Servicevertrag): Direkt im Anschluss an die Inbetriebnahme schließt sich der Wartungsbetrieb an. Typische Leistungen sind regelmäßige Inspektionen und Wartungen, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen (UVV) mindestens jährlich, die Störungsbeseitigung und Reparatur bei Ausfällen sowie ein Notdienst für Havarien. Häufig beinhaltet der Vertrag auch die Bereitstellung von Wartungsprotokollen und Prüfbescheinigungen sowie Ersatzteilvorhaltung für eine hohe Verfügbarkeit. In Summe werden so alle Maßnahmen zur sicheren und zuverlässigen Krannutzung abgedeckt – von der ersten Montageabnahme bis zur turnusmäßigen Prüfung durch befähigte Personen.

Dokumentation und Organisation

Zum Leistungsumfang gehört auch die vollständige Dokumentation aller Maßnahmen. Dies umfasst etwa Wartungsprotokolle, Prüfnachweise (UVV-Prüfbescheinigungen), fortgeschriebene Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen sowie die digitale Archivierung dieser Dokumente, ggf. in ein bestehendes CAFM-System des Betreibers. Die regelmäßige Aktualisierung dieser Unterlagen stellt sicher, dass der Betreiber jederzeit den Nachweis der Erfüllung seiner Betreiberpflichten führen kann. Moderne Ausschreibungen fordern zudem oft innovative Serviceelemente, z.B. Fernüberwachung der Krananlage, vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) anhand von Sensordaten, 24/7-Hotline sowie Konzepte zur Ersatzteilbevorratung beim Dienstleister. Diese Zusatzleistungen erhöhen die Ausfallsicherheit und können als Optionen oder Bewertungskriterien in der Ausschreibung vorgesehen sein.

Anforderungen an Bieter und Qualifikationen

Die Ausschreibungsunterlagen verlangen von den Bietern umfangreiche Eignungsnachweise. Zunächst müssen fachliche Referenzen für vergleichbare Krananlagen und -services vorgelegt werden. Üblich sind Nachweise über erfolgreiche Projekte in Installation und Wartung ähnlicher Krane, inklusive Ansprechpartner. Wichtig sind zudem Qualifikationen: Das Servicepersonal des Bieters muss als befähigte Personen nach BetrSichV für Kranprüfungen ausgebildet sein und die einschlägigen Sachkundenachweise (z.B. nach DGUV Grundsatz 309-001 für Kranprüfer) besitzen. Oft fordern Auftraggeber Herstellerzertifikate oder Schulungsnachweise, insbesondere wenn bestimmte Kranfabrikate vorhanden sind. Ein Beispiel aus der Praxis: die BVG Berlin verlangte vom Wartungsanbieter Zertifikate/Schulungen der Hersteller Demag, ABUS, Hoffmann etc., um Sachkunde am vorhandenen Equipment sicherzustellen.

Auch organisatorisch wird einiges gefordert: Unternehmensqualifikation (z.B. Gewerbeanmeldung, Versicherungsschutz, Umsatznachweise) und Personalqualifikation (Anzahl und Qualifizierung der Servicetechniker) werden abgefragt. Der Bieter muss ein Arbeitsschutz- und Sicherheitskonzept vorlegen (inkl. Unterweisungskonzepte, PSA für das Personal, Notfallpläne bei Zwischenfällen). Außerdem sind gültige UVV-Prüfberechtigungen bzw. die Ernennung als Prüfsachverständiger für Krane ein Muss. DGUV-Vorschrift 52/53 „Krane“ fordert z.B., dass jährliche Prüfungen aller Krane durch einen Sachkundigen organisiert werden – der Dienstleister muss also in der Lage sein, diese Pflichtprüfungen ordnungsgemäß durchzuführen. Des Weiteren erwarten viele Auftraggeber einen Nachweis über Qualitätsmanagement (z.B. ISO 9001 Zertifizierung) sowie ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht für Personen- und Sachschäden). Kurzum, Bieter müssen Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Fehlende oder ungenügende Nachweise führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Im Neubaukontext stellt sich die Frage, ob die Kranlieferung und -wartung in einem Gesamtpaket an einen Anbieter vergeben wird (Einzelvergabe) oder aufgeteilt in Lose (z.B. Los 1: Lieferung/Montage, Los 2: Wartung). Beide Modelle haben Vor- und Nacht

  • Einzelvergabe (Gesamtauftrag): Hier übernimmt ein Auftragnehmer komplett die Bereitstellung der Krananlage inklusive mehrjährigem Wartungsservice. Praktisch wird dafür ein kombinierter Vertrag geschlossen, bestehend aus einem Werkvertrag für Lieferung & Montage und einem Wartungsvertrag für die Betriebsphase. Diese gekoppelte Vergabe bietet den Vorteil einer einheitlichen Verantwortlichkeit: Der Anbieter, oft der Kranhersteller oder -spezialist, schuldet sowohl die Funktionstüchtigkeit der Anlage als auch deren Instandhaltung. Eventuelle Gewährleistungsfälle sind so klar zugeordnet. Zudem kennt der Hersteller seine Anlage am besten, was eine optimale Wartung erwarten lässt. Öffentliche Auftraggeber wählen diese Variante häufig, müssen aber vergaberechtlich den Gesamtauftragswert inkl. Wartung ansetzen und bekanntmachen. Üblich ist es, die Wartung zeitlich befristet (z.B. 2-5 Jahre) zu beauftragen – oft kongruent mit der Gewährleistungsfrist der Neuanlage. Dies wird empfohlen, um die gesetzlichen Mängelansprüche nicht zu verkürzen und um in der anfälligen Anfangsphase Fachbetreuung sicherzustellen. Nach Ablauf kann neu ausgeschrieben oder verlängert werden.

  • Losvergabe (getrennte Aufträge): Alternativ können Lieferung und Instandhaltung separat ausgeschrieben werden. Beispielsweise beschafft ein Generalunternehmer oder der Bauherr den Kran (Los 1), während der Wartungsvertrag separat an einen Servicedienstleister geht (Los2). Vorteil dieser Trennung ist potentiell mehr Wettbewerb bei den Serviceleistungen – auch unabhängige Wartungsfirmen bekommen so Zugang, und der Auftraggeber kann den günstigsten oder spezialisiertesten Anbieter für die Instandhaltung auswählen. Allerdings erfordert dies klare Schnittstellenregelungen: Der Wartungsanbieter muss frühzeitig in die Inbetriebnahme einbezogen werden und die Dokumentation vom Lieferanten erhalten. Wichtig: Wird die Wartung nicht vom Hersteller durchgeführt, darf dies nicht die Gewährleistung der neuen Krananlage gefährden. Daher enthalten die Verträge oft Kooperationsklauseln oder der Hersteller übernimmt zumindest während der Gewährleistungszeit die Prüfungen, um Ansprüche zu wahren. In der Praxis ist eine Losaufteilung komplexer in der Koordination und wird seltener gewählt, außer der Auftraggeber verfügt über entsprechende Erfahrung im Schnittstellenmanagement.

Unabhängig vom Modell gilt es, Vertragslaufzeiten und Verlängerungsoptionen festzulegen. Öffentliche Vergaben wählen z.B. häufig 2 Jahre plus Verlängerungsoptionen (etwa 3×1 Jahr). So bleibt man flexibel. Vertragsinhalte enthalten zudem Service-Level-Agreements (SLA) – etwa maximale Reaktionszeiten bei Störungen. Beispiel: In einem aktuellen BVG-Vertrag wurde eine Störungs-Reaktionszeit von 2 Stunden als verbindlich gefordert. Solche SLA sichern die Leistungsqualität vertraglich ab und sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Technische und organisatorische Mindestanforderungen

Ein zentrales Ziel der Ausschreibung ist die Einhaltung aller relevanten technischen Normen und Sicherheitsvorschriften. Der Auftragnehmer muss gewährleisten, dass der Betrieb der Krananlage den gesetzlichen Betreiberpflichten genügt – insbesondere dem Arbeitsschutz und der Betriebssicherheit.

Konkret sind folgende Mindestanforderungen üblich:

  • Einhaltung von DGUV-Vorschriften und BetrSichV: Krane gelten als Arbeitsmittel und unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung. Der Dienstleister muss alle vorgeschriebenen Prüfungen nach BetrSichV organisieren (z.B. Abnahme vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle bei überwachungsbedürftigen Kranen, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen mindestens jährlich durch befähigte Personen). §25 der DGUV-V 52/53 schreibt eine jährliche Sachkundigenprüfung jeder Krananlage vor; diese Pflicht ist integraler Vertragsbestandteil. Auch Zwischen- oder Sonderprüfungen nach Instandsetzung sind nachzuweisen. Der Auftragnehmer muss hierfür ausreichend Prüfpersonal mit entsprechender Zulassung vorhalten.

  • Normgerechte Wartung nach DIN/VDI: Die Instandhaltungsarbeiten sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Grundlagen bieten DIN 31051 und DIN EN 13306 (Definitionen und Begriffe der Instandhaltung). Darin wird Wartung als Kombination aus Inspektion, Wartung (im engeren Sinne), Instandsetzung und Verbesserung definiert. Spezifisch für Krane existiert VDI-Richtlinie 2485, die erprobte Instandhaltungsstrategien für Krananlagen (zustandsorientiert, vorbeugend, etc.) vorstellt. Ein Anbieter sollte sein Wartungskonzept an solchen Standards ausrichten. Ebenso sind einschlägige technische Normen für Krane zu beachten, z.B. DIN EN 13001 (Kranbemessung und Konstruktion) oder produktspezifische Normen (z.B. EN 15011 für Brückenkrane). Diese Normen garantieren, dass Ersatzteile und Einstellungen normkonform erfolgen. Falls der Kran in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt wird, sind ATEX-Richtlinien zu berücksichtigen (z.B. EX-Schutz bei Kranmotoren).

  • Betriebskonzept und Organisation: Der Auftragnehmer muss ein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen, wie die Krane genutzt und instand gehalten werden. Dazu gehört die Organisation der Kranbedienung (falls mit vergeben – z.B. gestellte Kranführer oder Unterstützung bei Bedienerschulung), Regelungen zur Benutzungssicherheit (z.B. Abgrenzung des Fahrbereichs, Not-Halt-Szenarien, Evakuierungspläne bei hängender Last). Weiterhin werden Konzepte zum Arbeitsschutz (Gefahrstoffverordnung, Schweißen an Krantragwerken nach DIN EN ISO 9606, etc.) verlangt, insbesondere wenn Instandsetzungen an tragenden Teilen (Schweißreparaturen) anstehen. Organisatorisch wichtig sind Meldewege und Eskalation: Der Dienstleister muss einen Ansprechpartner benennen und ein Verfahren, wie Störungen gemeldet und priorisiert behoben werden (Helpdesk/Hotline, Ticket-System). Für Notfälle (z.B. Kran bleibt stecken mit Last) sind Notfallpläne vorzulegen. Zudem wird auf Datenschutz und Compliance geachtet: z.B. Vorlage einer NDA (Non-Disclosure Agreement) und Anti-Korruptions-Erklärung ist teils schon den Unterlagen beizufügen.

  • Verfügbarkeits- und Qualitätskennzahlen: In kritischen Industrieumgebungen fordert der Betreiber oft eine Mindestverfügbarkeit der Krananlage (z.B. 98% Betriebszeit). Um dies zu erreichen, muss der Dienstleister ggf. proaktiv Verschleißteile tauschen (Seile, Bremsen etc.), bevor Ausfälle auftreten. Die Lebensdauerberechnung (z.B. Safe Working Period für Hubwerke) kann Vertragsbestandteil sein, damit rechtzeitig eine Generalüberholung geplant wird. All dies fließt in die technischen Anforderungen ein. Abschließend sind Versicherung (z.B. Haftpflichtdeckungssummen) und Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung (etwa Malus bei Verfügbarkeitsunterschreitung) häufig vertraglich festgelegt.

Vergabeverfahren und Zuschlagskriterien

Bei öffentlichen wie privaten Vergaben werden Bewertungskriterien festgelegt, um den wirtschaftlich günstigsten Anbieter zu ermitteln. Typischerweise spielt der Preis eine wichtige Rolle, jedoch werden in vielen Fällen auch Qualitätskriterien einbezogen, gerade wenn es um sicherheitsrelevante Anlagen wie Krane geht.

Übliche Zuschlagskriterien in diesem Szenario sind:

  • Preis: Gesamtkosten über die Vertragslaufzeit (oft inkl. aller Wartungen, Prüfungen und evtl. Ersatzteile). Gegebenenfalls wird auch auf Lebenszykluskosten geschaut – z.B. wenn unterschiedliche Wartungsstrategien angeboten werden, die Folgekosten variieren.

  • Technisches Konzept: Bewertung der Wartungsstrategie und des Betriebskonzepts. Hier fließt ein, wie der Bieter die Instandhaltung organisiert, welche Intervalle und Verfahren er vorsieht, ob präventive Maßnahmen angeboten werden und wie er Ausfallrisiken minimiert. Ein Anbieter, der etwa ein Konzept zur vorausschauenden Wartung mit Sensorik vorschlägt, kann hierfür Pluspunkte erhalten.

  • Qualifikation und Erfahrung: Die Sachkunde des Bieterpersonals (Zertifikate, Anzahl erfahrener Techniker) sowie einschlägige Referenzen werden oft nicht nur als Mindestkriterium, sondern auch qualitativ bewertet (z.B. höhere Punktzahl für sehr umfangreiche Erfahrung mit vergleichbaren Anlagen).

  • Service und Reaktionszeit: Wichtig ist die Verfügbarkeit des Service – z.B. maximale Reaktionszeiten auf Störungsmeldungen, Länge der Vor-Ort-Einsatzzeiten oder 24/7-Bereitschaft. Ein Bieter, der kürzere Reaktionszeiten als gefordert zusagt oder einen lokalen Service-Stützpunkt in der Nähe hat, kann besser bewertet werden.

  • Arbeitssicherheit und Compliance: Auch die Qualität der vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen und der Arbeitsschutzorganisation kann ein Kriterium sein. Einige Auftraggeber gewichten die HSE-Kompetenz (Health, Safety, Environment) des Dienstleisters hoch – beispielsweise besondere Schulungsprogramme oder ein nachgewiesenes niedrigeres Unfallquote im Unternehmen.

  • Nachhaltigkeit: Zunehmend fließt auch Nachhaltigkeit in die Wertung ein (z.B. umweltfreundliche Servicefahrzeuge, Entsorgung von Altteilen nach ISO-Standards, Energieeffizienz bei Kranmodernisierungen). Solche Aspekte können als eigene Kriterien oder Unterkriterien erscheinen.

In einem Beispiel für Neubau-Kranausschreibung wurden Angebote nach einem Punkteverfahren für Preis (Kosten), Qualität, Service, Sicherheit und Nachhaltigkeit beurteilt, wobei besonders Arbeitsschutz-Know-how (DGUV, DIN-Normen), Wartungskompetenz und Zuverlässigkeit bei Ersatzteilen und Störungsbeseitigung ausschlaggebend waren. In anderen Fällen (z.B. Standardwartung bestehender Anlagen) kann der Preis zu 100% den Zuschlag bestimmen, sofern Mindeststandards erfüllt sind – dies ist insbesondere bei gut vergleichbaren Leistungen und klar definierten Pflichten der Fall.

Das Vergabeverfahren selbst läuft formal nach VgV/VOB ab: Veröffentlichung der Ausschreibung, Bieterfragen und Angebotsabgabe nach definiertem Zeitplan. Nach Angebotsprüfung und Wertung erfolgt der Zuschlag an den Bestbieter. Anschließend beginnt die Umsetzungsphase: Montage und Inbetriebnahme der Krane, gefolgt vom Start der Wartungsphase (inkl. Abnahme durch Sachverständige vor Nutzung). Das Ergebnis für den Auftraggeber ist eine sichere, kosteneffiziente und langfristig betreibbare Kranlösung, die den **Produktions- und Logistikanforderungen optimal gerecht wird.

Szenario 2: Kranleistungen im Totalunternehmer- oder TTS-Vertrag

  • Totalunternehmer-Vertrag (Neubau, GU-Modell): Ein General-/Totalunternehmer übernimmt Planung und Bau des Industriebetriebes inklusive der Krananlage, evtl. sogar mit Betriebsführungsanteilen.

  • Total Technical Service (TTS) Vertrag (Betrieb): Ein externer technischer Dienstleister erhält einen umfassenden Facility-Management-Auftrag für den laufenden Betrieb einer Anlage oder eines Standorts, in den auch die Kranwartung integriert werden kann.

In beiden Fällen steht die Bündelung von Leistungen im Vordergrund: Der Auftraggeber möchte Schnittstellen reduzieren und einen Ansprechpartner für viele technische Leistungen. Dadurch erhofft man sich reduzierte Ausfallzeiten, planbare Kosten sowie die rechtssichere Delegation der Betreiberpflichten. Die Herausforderung besteht darin, spezialisierte Leistungen (wie Kranservice) angemessen innerhalb dieser großen Verträge abzubilden. Im Folgenden werden Leistungsinhalte, Anforderungen und Vergabemodelle für diese Szenarien betrachtet.

Leistungsumfang und Integration der Kranleistungen

In einem Totalunternehmer (TU)-Projekt werden die Lieferung und Erstinbetriebnahme der Krananlage meist vom TU koordiniert. Der Kran ist hier Teil des Gesamtbau-Solls. Die Wartung und Betrieb der Krananlage können auf zwei Arten geregelt sein: entweder der TU-Vertrag umfasst neben Bauleistungen auch eine Betriebsphase (z.B. Wartung für X Jahre als Vertragsbestandteil), oder die Wartung wird außerhalb des TU-Vertrages separat vergeben. Häufig beschränkt sich der TU auf die Bauausführung, während der Betreiber die langfristige Instandhaltung entweder selbst übernimmt oder separat ausschreibt, sobald die Anlage in Betrieb geht. Allerdings kommt es vor, dass bei schlüsselfertigen Industrieanlagen der GU/TU dem Auftraggeber ein Full-Service-Paket anbietet, um die Anlage betriebsbereit zu übergeben. In solchen Fällen hat der TU einen Subunternehmer oder Partner für den Kranservice. Der Leistungsumfang für Krane unterscheidet sich im Kern nicht von Szenario 1 (Inspektion, Wartung, UVV-Prüfung, etc.), wird aber vertraglich dem GU/TU zugeschlagen. Für den Auftraggeber ist es bequem – er hat für Mängel während Bau und erste Betriebsjahre einen einzigen Verantwortlichen. Wichtig ist, dass im Vertrag klare Leistungsbeschreibungen für den Kranservice enthalten sind (Wartungsfristen, Prüfpflichten, Reaktionszeiten etc.), damit der TU diese Leistungen nicht vernachlässigt. In der Praxis wird der TU die Kranwartung oft an den Kranlieferanten weitergeben. Der Vorteil für den Betreiber: Er kann im Störungsfall auch während der Gewährleistungszeit auf den TU zurückgreifen, der dann für Reparaturen sorgt.

Im TTS-Vertrag (Technical Total Service) wiederum wird die Kraninstandhaltung als Teil der Gesamt-FM-Dienstleistungen betrachtet. Ein TTS-Vertrag bündelt sämtliche technischen Betriebsführungs- und Instandhaltungsleistungen einer Liegenschaft bei einem Dienstleister. Zum Leistungsumfang gehören hier neben Krane z.B. auch Aufzugsanlagen, Lüftungs- und Elektroanlagen, Brandschutztechnik etc. Die Kranwartung ist dann eine Position in einem umfassenden Leistungskatalog. Der Dienstleister übernimmt die Pflicht, alle Wartungs- und Prüfintervalle für den Kran ebenso zu erfüllen wie für andere Anlagen. Das heißt, er plant jährliche Kranprüfungen, regelmäßige Wartungen und hält einen Entstörungsdienst vor, eingebettet in das allgemeine technische Management. Falls der Kran betrieblich bedient werden muss (z.B. Bereitstellung von Kranführern), kann auch das Teil des TTS-Leistungspakets sein – dies ist jedoch eher selten und würde explizit vereinbart. Üblicher ist, dass nur die technische Betriebsbereitschaft geschuldet wird, während eigenes Betreiberpersonal die Krane fährt. Insgesamt profitiert der Auftraggeber davon, dass der TTS-Dienstleister alle Anlagen ganzheitlich betreut – der Kran wird ins zentrale Wartungsportal/CAFM integriert, und Meldungen oder Störungen laufen über einen gemeinsamen Helpdesk.

Vertragsmodelle: Eigenständiges Los oder integraler Vertragsbestandteil

  • Kranservice als Teil des Gesamtvertrags: In vielen Fällen wird entschieden, keine separate Losbildung vorzunehmen, sondern vom Totalunternehmer bzw. TTS-Dienstleister zu verlangen, auch die Kranleistungen abzudecken. Dies vereinfacht die Steuerung (nur ein Vertrag) und vermeidet Schnittstellenkonflikte in der Verantwortung. Der Gesamtanbieter kann seinerseits Subunternehmer einsetzen, aber vertraglich bleibt er der alleinige Ansprechpartner. Damit dies funktioniert, muss der Auftraggeber allerdings sicherstellen, dass der Anbieter ausreichende Fachkompetenz für Krane mitbringt oder qualifizierte Nachunternehmer benennt. Im GU-Vertrag könnte beispielsweise festgeschrieben sein, welcher Kranhersteller oder Servicepartner vom TU zu beauftragen ist, um Qualitätsstandards zu sichern. In TTS-Verträgen wird oft verlangt, dass der FM-Dienstleister nachweislich Erfahrung in der Betreuung von Krananlagen hat oder Kooperationen mit entsprechenden Fachfirmen nachweist. Vorteil dieser integralen Lösung ist, dass Verfügbarkeitsgarantien und SLA direkt im großen Vertrag enthalten sind – d.h. der TTS-Anbieter muss z.B. für den ganzen Standort eine gewisse technische Verfügbarkeit garantieren, inklusive Krane. Der Auftraggeber kann den Anbieter bei Nichteinhaltung gesamthaft zur Rechenschaft ziehen.

  • Kranservice als eigenständiges Los/Vertrag: Alternativ kann der Kranbetrieb bewusst separat ausgeschrieben werden, parallel zum TTS. In einem TTS-Konzept könnte dies bedeuten, dass Los 1 an einen allgemeinen FM-Dienstleister geht (für Gebäude, Elektro, HVAC etc.) und Los 2 an einen Kran-Spezialisten für Wartung der Krane. Oder aber der Betreiber schließt einen separaten Servicevertrag mit einer Kranfirma, während der restliche technische Betrieb vom TTS-Anbieter gemacht wird. Diese Variante wird gewählt, wenn Krane eine besonders kritische oder spezialisierte Anlage darstellen (z.B. Hochleistungskrane in Stahlwerken) und man sicherstellen will, dass absolute Experten die Wartung übernehmen. Der Nachteil ist erhöhter Koordinationsaufwand: Die beiden Dienstleister müssen zusammenarbeiten. Deshalb muss der Auftraggeber Schnittstellen klar definieren – z.B. wer priorisiert wird, wenn ein Krandefekt gleichzeitig andere Services beeinträchtigt, wie die Meldungen im zentralen System laufen und wer Berichte an den Betreiber liefert. In der Praxis wird oft vereinbart, dass der Kran-Dienstleister direkt mit dem Betreiber kommuniziert, aber seine Termine über das TTS-Helpdesk anmeldet und z.B. Zugang über den TTS koordiniert werden muss. Wichtig ist auch die finanzielle Aufteilung: Entweder ist der Kranservice aus dem TTS-Vertragsvolumen herausgerechnet (der Betreiber zahlt separat) oder der TTS-Anbieter bekommt einen reduzierten Umfang und der Kranservice wird als Drittleistung betrachtet.

Fazit zu Vertragsmodellen: In einem Totalunternehmer-Szenario der Bauphase wird die Losaufteilung meist vorab entschieden – entweder alle Leistungen im TU-Vertrag gebündelt oder z.B. der Kran als eigenes Vergabelos (was bei komplexen Anlagen durchaus vorkommt, damit der Auftraggeber direkten Einfluss auf die Kranbeschaffung hat). Bei TTS-Verträgen in der Betriebsphase tendiert die moderne Praxis zur Leistungsbündelung (Total Service), da das Ziel gerade ist, einen Ansprechpartner für alles zu haben. Nur wenn Krane eine sehr spezielle Domäne sind, trennt man sie heraus.

Technische und organisatorische Anforderungen in integrierten Verträgen

Die Mindestanforderungen an die Kranleistung bleiben auch in diesem Szenario dieselben – Arbeitssicherheit, Normenkonformität und Zuverlässigkeit dürfen nicht verwässert werden, nur weil sie Teil eines größeren Pakets sind.

Allerdings kommen zusätzliche Anforderungen hinzu, die aus der Integration resultieren:

  • Konsistente Einhaltung der Betreiberpflichten: Der Gesamtanbieter (TU oder TTS) übernimmt vertraglich die Betreiberverantwortung für den Kran oder muss zumindest sicherstellen, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt. Dies bedeutet, der Vertrag sollte explizit regeln, dass alle DGUV-Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen nach gesetzlichen Vorgaben durchzuführen sind – identisch wie bei Einzelvergabe. Oft wird im TTS-Vertrag ein Anlagenverzeichnis aller übergebenen Anlagen (inkl. Krananlagen) erstellt, und für jede Anlage sind die Wartungsfrequenzen und Prüfvorschriften hinterlegt. Der Dienstleister muss diese einhalten und im Berichtswesen nachweisen.

  • Schnittstellenmanagement und Dokumentation: Ein integrierter Dienstleister muss in der Lage sein, Berichte und Dokumente systematisch zu führen, da er für viele Anlagen parallel berichtet. Für Krane heißt das: UVV-Prüfberichte, Wartungsdokumentation etc. müssen entweder ins zentrale Berichtssystem einfließen oder dem Betreiber separat zur Verfügung gestellt werden. Moderne TTS-Verträge nutzen digitale Portale oder CAFM-Systeme, in denen z.B. Prüftermine, Wartungstickets und Historien für alle Anlagen (einschließlich Krane) gepflegt werden. Der Kran-Dienstleister – ob intern oder Sub – muss diese Systeme bedienen. Organisatorisch wichtig: Wer darf Weisungen geben? Wenn Kranwartung outgesourct ist, muss klar sein, ob der TTS-Anbieter dem Kran-Servicepersonal gegenüber weisungsbefugt ist oder ob der Betreiber direkt steuert. Solche Details sind in Schnittstellendokumenten festzuhalten.

  • Personal und Qualifikation beim Gesamtanbieter: Der Gesamtanbieter muss entweder eigenes qualifiziertes Personal für Kranservice stellen oder einen Nachunternehmer vertraglich binden, der die Anforderungen erfüllt. In der Ausschreibung wird daher oft verlangt, bereits im Angebot anzugeben, welcher Subunternehmer für Krane vorgesehen ist, inklusive seiner Referenzen und Qualifikationen. So kann der Auftraggeber die Eignung prüfen. Einige Auftraggeber schreiben sogar fest, dass ein spezialisierter Fachbetrieb nach bestimmter Norm (z.B. DIN ISO 17020 für Inspektionsstellen oder ähnlich) eingebunden werden muss. Im TU-Fall ist während der Bauphase ggf. ein Sachverständiger (z.B. TÜV) für die Endabnahme einzubeziehen – der TU koordiniert das.

  • Koordination mit anderen Gewerken: Insbesondere beim Totalunternehmer muss die Kranmontage und -wartung mit anderen Gewerken am Bau synchronisiert sein (Fundamente, Stromversorgung, bauliche Lastaufnahmen). Diese Koordination gehört auch zu den Pflichten. In der Betriebsphase (TTS) muss der Kranservice mit der Produktionsplanung abgestimmt sein – z.B. Wartung nur in geplanten Stillständen durchführen, um die Fertigung nicht zu stören. Solche organisatorischen Feinheiten sollte der Anbieter in seinem Konzept berücksichtigen und darlegen.

Technisch-organisatorisch gelten im Übrigen alle Mindeststandards analog Szenario 1: Regelmäßige Inspektionen, Fristen gemäß BetrSichV, Einsatz von Originalersatzteilen oder gleichwertigen, Führung eines Prüfbuchs etc. Die Herausforderung ist, diese Anforderungen im großen Vertrag nicht untergehen zu lassen – daher fordern Auftraggeber in TTS-Verträgen oft separate KPI für kritische Anlagen. Beispielsweise könnte für Krane eine 100% fristgerechte Durchführung aller Prüftermine als KPI vereinbart werden, die der Dienstleister quartalsweise melden muss (kein Prüftermin versäumt). So wird die Qualität beim Kran explizit überwacht.

Bei Verträgen im Totalunternehmer- oder TTS-Umfeld kommen oft komplexe Vergabekriterien zur Anwendung, da es um umfangreiche Leistungen geht. Einige wichtige Aspekte:

  • Preis vs. Qualität Gewichtung: Insbesondere bei TTS-Dienstleistungen ist es üblich, dass Qualitätskriterien stark gewichtet werden, da der langfristige Nutzen im Fokus steht. Ein Beispiel: Man könnte 60% Qualität / 40% Preis als Gewichtung festlegen. Qualität umfasst dann alle Unterkriterien (technisches Konzept, Personal etc.), während der Preis als Jahrespauschale oder Stundensatzangebot bewertet wird. In TU-Vergaben (Bau) spielt der Preis meist eine größere Rolle, aber auch dort können konzeptive Ansätze bewertet werden (z.B. Qualität der vorgeschlagenen Technik).

  • Qualitative Unterkriterien: Für die Kranleistungen innerhalb eines Gesamtvertrags werden ähnliche Qualitätsaspekte herangezogen wie in Szenario 1, allerdings in den Gesamtkontext eingebettet. Dazu zählen: Instandhaltungskonzept (wie integriert der Anbieter die Krane in den Wartungsplan?), Personal- und Ressourcenplanung (sind genügend Techniker, ggf. ein Kranfachmann, eingeplant?), Reaktionszeit und Verfügbarkeit (gibt es lokale Präsenz oder 24h-Bereitschaft?), Ersatzteil- und Notfallkonzept (hält der Anbieter kritische Ersatzteile für Krane vorrätig? Wie ist das Vorgehen bei Großreparaturen?). Ebenso kann die Vertragsorganisation bewertet werden: z.B. ob der Anbieter ein Key-Account-Management und ein sauberes Berichtswesen bietet, was gerade bei TTS wichtig ist.

  • Zusatznutzen und Innovation: Große Verträge bieten Raum für Innovationsangebote, was auch bewertet wird. Bieter können etwa punkten, wenn sie vorschlagen, die Krane mit IoT-Sensoren auszurüsten und so eine vorausschauende Wartung zu ermöglichen, oder wenn sie Energieeinsparmaßnahmen für Kranantriebe anbieten. Solche Mehrwertleistungen werden teilweise ausdrücklich gefordert oder zumindest in der Angebotsbewertung positiv berücksichtigt. Auch Nachhaltigkeit (ESG-Kriterien) fließt in modernen TTS-Vergaben ein; z.B. könnte ein Kriterium sein, wie der Dienstleister umweltgerechte Verfahren umsetzt oder soziale Verantwortung übernimmt.

  • Bewertungsverfahren: Aufgrund des Umfangs werden Angebote häufig in mehrstufigen Verfahren bewertet. Bei TTS-Ausschreibungen ist es nicht ungewöhnlich, dass zunächst eine Bewertungsmatrix erstellt wird, in der jeder Bieter Punkte auf die Kriterien erhält. Ggf. folgen Bietergespräche/Präsentationen, insbesondere um das Verständnis und die Chemie zu prüfen. Das Zuschlagsverfahren ist transparenter, aber auch anspruchsvoller als bei einer reinen Wartungsvergabe.

Insgesamt zielen die Vergabekriterien in diesem Szenario darauf ab, den Bestbieter mit dem besten Gesamtkonzept zu finden, der sowohl preislich tragbar ist als auch organisatorisch und technisch überzeugt. Denn ein TTS-Vertrag ist letztlich ein Management-Instrument, das die Zuverlässigkeit des gesamten Betriebs sicherstellen soll. Die Krananlagen darin sind ein wichtiger Baustein – ihre hohe Verfügbarkeit und Sicherheit müssen durch den gewählten Dienstleister garantiert werden. Entsprechend hoch sind die Anforderungen und die Maßstäbe bei der Bewertung.