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Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung

Diese Geheimhaltungsvereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) regelt die vertrauliche Behandlung von Informationen im Rahmen des Projekts Kranmanagement. Auftraggeber und Auftragnehmer erkennen an, dass während der Vertragserfüllung vertrauliche, proprietäre oder sensible Informationen zu technischen Systemen, Betriebsabläufen und Geschäftsprozessen ausgetauscht werden können. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die sichere Handhabung, den beschränkten Gebrauch und den ordnungsgemäßen Schutz aller vertraulichen Informationen sicherzustellen. Die Vereinbarung berücksichtigt die Vorgaben des deutschen Vergaberechts (Vergabeverordnung – VgV) und der facility‑spezifischen GEFMA‑Richtlinien, nach denen öffentliche Auftraggeber die Vertraulichkeit zu wahren und gegebenenfalls die Vorlage einer Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen haben. Zudem trägt sie den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) Rechnung, die dem deutschen Gesetzgeber Spielraum zur präzisen Umsetzung lassen.

Schutz sensibler Informationen durch NDA

Zweck und Geltungsbereich

  • Zweck: Diese Vereinbarung definiert die Behandlung vertraulicher Informationen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgetauscht werden.

  • Geltungsbereich: Erfasst werden sämtliche Daten, Dokumente, Spezifikationen, Zeichnungen, Betriebsabläufe, Wartungsaufzeichnungen und digitale Inhalte im Zusammenhang mit den Kranmanagement‑Systemen sowie alle diesbezüglichen Besprechungen, Präsentationen oder Demonstrationen im Rahmen der Ausschreibung, Implementierung oder Betriebsphase. Die GEFMA‑Arbeitskreise betonen, dass ein Facility‑Management‑Vertrag sämtliche Leistungen, Haftungs‑ und Risikoverteilungen detailliert beschreibt und als rechtliche Grundlage für den Betrieb dient.

  • Erfasste Personen: Die Vereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden, Nachunternehmer und Berater der Parteien, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Einschaltung von Nachunternehmern sogenannte Back‑to‑Back‑Vereinbarungen abzuschließen und bleibt für deren Verhalten verantwortlich.

Definition vertraulicher Informationen

Begriff – „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Daten, die von einer Partei („offenlegende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) weitergegeben werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach vernünftiger Einschätzung vertraulich sein sollten. Das Muster der Deutschen Industrie‑ und Handelskammer (DIHK) definiert vertrauliche Informationen als technische oder kommerzielle Daten, Dokumentationen oder Wissen sowie alle daraus abgeleiteten Materialien.

Beispiele – Dazu gehören insbesondere:

  • technische Entwürfe, Spezifikationen und Dokumentationen zu Krananlagen, Sensoren, Software und Steuereinheiten;

  • Betriebsanleitungen, Inspektionsdaten und Wartungsberichte;

  • Finanzangebote, Kostenaufstellungen und Vertragsdetails;

  • Mitarbeiterdaten, Schulungsunterlagen oder Zugangsdaten;

  • digitale Datenströme, vorausschauende Wartungsanalysen oder Dashboard Konfigurationen.

Nicht vertrauliche Informationen

Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie bereits öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren oder von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erworben wurden.

Verpflichtungen der empfangenden Partei

  • Verwendung – Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Projekts verwenden. Laut DIHK‑Muster müssen die Informationen mit der gleichen Sorgfalt wie die eigenen Informationen behandelt werden.

  • Vertraulichkeit – Die empfangende Partei verhindert unbefugten Zugriff, Vervielfältigung, Weitergabe oder Offenlegung der vertraulichen Informationen. Die VgV verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die Vertraulichkeit der Interessenbekundungen, Teilnahmeanträge und Angebote für die gesamte Kommunikation zu wahren.

  • Zugriffsbeschränkung – Zugriff erhalten nur Mitarbeitende oder Nachunternehmer, die die Daten aus legitimen Projektgründen benötigen. Die empfangende Partei stellt sicher, dass diese Personen durch gleichwertige Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden sind und keine Interessenkonflikte bestehen.

  • Technische und organisatorische Maßnahmen – Die empfangende Partei setzt angemessene Sicherheitsmaßnahmen gemäß ISO 27001 ein, um Datenschutz und Informationssicherheit zu gewährleisten. ISO 27001‑Zertifizierungen unterstützen deutsche Organisationen dabei, die Anforderungen von DSGVO und BDSG zu erfüllen und das Risiko von Datenschutzverletzungen zu verringern. Dazu gehören Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Risikobewertungen und Incident‑Management. Die BDSG legt fest, dass personenbezogene Daten nur für spezifische, legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden dürfen und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Integrität und Vertraulichkeit zu treffen sind.

  • Meldepflicht – Jede unbefugte Offenlegung oder Sicherheitsverletzung ist unverzüglich der offenlegenden Partei zu melden.

  • Reverse Engineering – Die empfangende Partei verpflichtet sich, keine Rückentwicklung (Reverse Engineering) von Produkten, Komponenten oder Software vorzunehmen, sofern dies nicht gesetzlich zulässig ist.

Die Verpflichtungen gelten nicht, sofern:

  • die Informationen der empfangenden Partei vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren oder ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt wurden;

  • die Informationen allgemein zugänglich sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden;

  • die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch gerichtliche bzw. behördliche Anordnung erfolgt. In diesem Fall informiert die empfangende Partei die offenlegende Partei vorab und unterstützt sie bei Schutzmaßnahmen;

  • die Informationen unabhängig entwickelt wurden, ohne auf vertrauliche Informationen Bezug zu nehmen.

Dauer der Vertraulichkeit

Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterschrift in Kraft und gilt für die gesamte Laufzeit des Kranmanagement‑Vertrags sowie fünf (5) Jahre darüber hinaus, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung überdauert die Beendigung dieser Vereinbarung und schützt weiterhin Eigentums‑ und technische Informationen.

Gemäß den Empfehlungen in deutschen NDAs sollten zeitliche Begrenzungen klar definiert werden; gängige NDAs in Deutschland sind etwa drei Jahre wirksamrippling.comrippling.com. Im öffentlichen Beschaffungswesen können längere Fristen vorgesehen werden, um Betriebsgeheimnisse zu schützen

Geistiges Eigentum

Alle Rechte an geistigem Eigentum (Patente, Urheberrechte, Marken und Designs), die in den überlassenen Materialien enthalten sind, bleiben Eigentum der offenlegenden Partei. Der Bundesgerichtshof fordert zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angemessene Maßnahmen; die Trade‑Secrets‑Gesetzgebung betont, dass Informationen nur dann als Geschäftsgeheimnis gelten, wenn angemessene Schritte zum Schutz unternommen wurden.

Die empfangende Partei darf ohne schriftliche Zustimmung weder Kopien anfertigen noch die vertraulichen Informationen zurückentwickeln, verändern, kommerziell verwerten oder an Dritte weitergeben.

Alle Materialien sind auf Anforderung nach Abschluss des Projekts zurückzugeben oder sicher zu vernichten.

Datenschutz und IT‑Sicherheit

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der BDSG ergänzt die DSGVO und füllt gesetzliche Lücken; er schreibt spezifische Regeln für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten vor.

Digitale Datenübertragungen erfolgen über verschlüsselte Kommunikationswege. Die Parteien stellen sicher, dass alle IT‑Systeme, Fernzugriffsschnittstellen und Überwachungsplattformen den Sicherheitsrichtlinien des Auftraggebers, dem BSI‑IT‑Grundschutz sowie den Anforderungen der ISO 27001 entsprechen.

Die Datenverarbeitung darf nur auf der Grundlage einer rechtmäßigen Erlaubnis (z. B. Vertragserfüllung, gesetzliche Pflicht) erfolgen, und es sind Datenschutzfolgenabschätzungen durchzuführen, wenn Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bestehen.

Nachunternehmer und Dritte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Beauftragung von Nachunternehmern oder externen Dienstleistern gleichwertige Geheimhaltungspflichten in Form von Back‑to‑Back‑Vereinbarungen zu vereinbaren. Dies umfasst die Verpflichtung zur Einhaltung der VgV‑Bestimmungen über die Geheimhaltung und zum Schutz der Vertraulichkeit.

Der Auftragnehmer bleibt für etwaige Vertragsverletzungen seiner Unterauftragnehmer verantwortlich und haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch eine Verletzung der Vertraulichkeit entstehen.

Verletzung und Rechtsfolgen

Im Falle einer Verletzung dieser Vereinbarung hat die offenlegende Partei Anspruch auf Unterlassung sowie auf Ersatz aller direkten und indirekten Schäden. Die VgV sieht vor, dass die Vergabestelle die Vertraulichkeit der Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens schützt; bei Verletzungen kann ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen.

Die Parteien erkennen an, dass Geldentschädigungen allein nicht ausreichen können und dass gerichtlicher Rechtsschutz sowie einstweilige Maßnahmen erforderlich sein können, um vertrauliche Informationen zu schützen. Bei vorsätzlichen Verstößen kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen und den Auftragnehmer von zukünftigen Ausschreibungen ausschließen.

Rückgabe oder Vernichtung von Informationen

Nach Abschluss oder Beendigung des Vertrags hat die empfangende Partei auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers alle vertraulichen Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger zurückzugeben oder die sichere Vernichtung aller digitalen und physischen Kopien schriftlich zu bestätigen.

Eine Aufbewahrung darf nur erfolgen, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Öffentliche Auftraggeber müssen sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) richten; § 5 VgV verpflichtet zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte am Sitz des Auftraggebers ausschließlich zuständig, sofern nicht zwingendes öffentliches Vergaberecht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Gesamtvereinbarung und Änderungen

  • Diese Vereinbarung bildet die vollständige Regelung zwischen den Parteien hinsichtlich der Vertraulichkeit im Rahmen des Kranmanagement‑Projekts.

  • Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch autorisierte Vertreter beider Parteien. Elektronische Signaturen sind nach der eIDAS‑Verordnung (EU Nr. 910/2014) zulässig.