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Krananlagen Betreiberpflichten und Sicherheit

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Betreiberpflichten – Gewährleistung von Compliance und Sicherheit im Kranbetrieb

Betreiberpflichten – Gewährleistung von Compliance und Sicherheit im Kranbetrieb

Krananlagen sind in industriellen und betrieblichen Umgebungen wesentliche Ressourcen, deren einwandfreie Funktion für Produktivität und Arbeitssicherheit unerlässlich ist. Die Betreiberpflichten erfordern einen systematischen Ansatz zur Kransicherheit. Sämtliche vorgeschriebenen Prüfungen (Erstprüfungen, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen) sind von qualifiziertem Personal durchzuführen und gemäß BetrSichV, DGUV Vorschriften 52/53, TRBS 1201 und VDI 6200 zu dokumentieren. Der Betreiber muss zudem alle Meldepflichten erfüllen, vollständige Unterlagen führen und Risiken durch Schulungen sowie Wartungsmaßnahmen kontinuierlich steuern. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist unerlässlich, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, Haftungsrisiken vorzubeugen und die Betriebszuverlässigkeit der Krananlagen sicherzustellen.

Betreiberpflichten für Krananlagen im Überblick

Rechtlicher und normativer Rahmen

Der Betrieb und die Instandhaltung von Krananlagen unterliegen einem umfassenden Gefüge aus gesetzlichen und technischen Regelwerken. Zentrale rechtliche Basis ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die für die Aufstellung, den Betrieb und die Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich Krananlagen, konkrete Sicherheitsprüfungen (§14) und Meldepflichten (§19) vorsieht, die in Anhang 3 der Verordnung aufgeführt sind. Darüber hinaus verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung und zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit, innerhalb derer diese spezifischen Anforderungen umgesetzt werden. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die DGUV Vorschriften 52 (stationäre und bühnenverfahrbare Krane) und 53 (fahrbare Krane), die detaillierte Pflichten für den Kranbetrieb, die Prüfung und die Instandhaltung festlegen.

Ergänzend geben branchenspezifische Normen und Regeln Anleitungen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201) beschreiben risikobasierte Methoden zur Bestimmung von Prüfintervallen und zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen. Die Richtlinie VDI 6200 (insbesondere Teil 3) definiert Anforderungen für die bauliche Integrität von Kranbahnen und tragenden Gebäudestrukturen. Der Betreiber hat seine Prüf- und Instandhaltungspraktiken mit diesen technischen Standards abzustimmen, die erläutern, wie die Sicherheitsanforderungen der Gesetze wirksam umzusetzen sind.

Allgemeine Betreiberpflichten

Der Betreiber ist verpflichtet, den sicheren und gesetzeskonformen Einsatz aller Krananlagen zu gewährleisten. Dazu gehört die Festlegung detaillierter Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Beschränkung des Zugangs zu Krananlagen auf autorisiertes Personal. Der Betrieb muss jederzeit den Herstelleranweisungen und rechtlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, um Fehlbedienungen und Unfälle zu vermeiden. Der Betreiber hat qualifiziertes oder zertifiziertes Personal für die Durchführung der Kranprüfungen, Wartungen und Reparaturen einzusetzen. Alle Prüf- und Instandhaltungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen sind für Audits aufzubewahren. Eine benannte sachkundige Person, beispielsweise ein zertifizierter Kranprüfer oder qualifizierter Ingenieur, muss das Prüfprogramm überwachen und sicherstellen, dass es den regulatorischen Standards entspricht.

Der Betreiber hat basierend auf einer formellen Gefährdungsbeurteilung (GBU) einen dokumentierten Prüf- und Wartungsplan aufzustellen. Dieser Plan muss Nutzungsfrequenz, Umgebungsbedingungen und potenzielle Gefährdungen berücksichtigen. Alle Prüfdaten, Ergebnisse und durchgeführten Korrekturmaßnahmen sind zu protokollieren und aufzubewahren. Bei Unfällen, schwerwiegenden Defekten oder erkannten Gefahren ist der Betreiber verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wie es §19 BetrSichV und andere einschlägige Vorschriften vorsehen.

Pflichten nach BetrSichV §14 Abs.4 und Anhang 3

§14 Abs.4 BetrSichV verpflichtet dazu, Krananlagen systematischen Sicherheitsprüfungen zu unterziehen. In Anhang 3 der Verordnung sind Krane ausdrücklich als Arbeitsmittel aufgeführt, die diesen Pflichtprüfungen unterliegen. Nachfolgend werden die Betreiberpflichten zur Durchführung wiederkehrender, erster und außerordentlicher Prüfungen beschrieben.

Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Krane den regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen nach §14 Abs.4 BetrSichV unterzogen werden. Diese Prüfungen müssen von qualifizierten oder sachkundigen Personen in den Abständen durchgeführt werden, die durch eine Gefährdungsbeurteilung und entsprechende technische Regeln festgelegt sind. Während der Prüfung ist der Zustand des Krans umfassend zu beurteilen, um die Betriebssicherheit festzustellen. Dies beinhaltet die Überprüfung der strukturellen und mechanischen Integrität aller tragenden Bauteile, die Funktionsprüfung von Antrieben, Bremsen und Steuerungen sowie die Kontrolle von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Endschalter und Überlastsicherungen). Jeglicher Verschleiß, Schäden oder Funktionsstörungen sind zu dokumentieren und vor Fortsetzung des Betriebs zu beheben.

Erst-, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen

Neben wiederkehrenden Prüfungen hat der Betreiber eine Erstprüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach Standortwechsel oder wesentlichen Änderungen des Krans zu veranlassen. Diese Erstprüfung ist von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einer gleichwertig qualifizierten Fachkraft durchzuführen. Weiterhin sind außerordentliche Prüfungen erforderlich, wenn Ereignisse die Sicherheit des Krans beeinträchtigen können, etwa Unfälle, Überlastungen oder bauliche Veränderungen. Nach einem solchen Ereignis hat der Betreiber unverzüglich eine qualifizierte Person (oder ZÜS) mit der Prüfung zu beauftragen, bevor der Kran wieder in Betrieb genommen wird. Die Erst- und außerordentlichen Prüfungen umfassen in der Regel Belastungsproben, umfassende Sicherheitschecks und die Kontrolle ausgetauschter oder veränderter Teile. Alle Prüfprotokolle und Bescheinigungen sind vom Betreiber zu dokumentieren und aufzubewahren.

Pflichten nach BetrSichV §19 Abs.1 – Meldung von Unfällen

§19 Abs.1 BetrSichV legt dem Betreiber eine sofortige Meldepflicht im Falle von schweren Unfällen auf. Jede arbeitsbedingte Unfallereignis, das zu tödlichen oder schweren Verletzungen führt, ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Betreiber muss ein Verfahren haben, das die sofortige Meldung solcher Ereignisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist sicherstellt. Unfallmeldungen müssen eine Beschreibung des Ereignisses, die erlittenen Verletzungen und eine erste Ursachenanalyse enthalten.

Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, das Versagen oder die Störung von sicherheitsrelevanten Komponenten zu melden, auch wenn keine Verletzungen aufgetreten sind. Dazu zählen Ausfälle von Bremsen, Sicherheitsschaltern, Überlastsicherungen und anderen kritischen Einrichtungen. Solche Ereignisse sind zu dokumentieren, und die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung des Problems sind zu protokollieren. Der Betreiber hat alle Unfallberichte aufzubewahren und sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, um ein erneutes Auftreten zu verhindern.

Pflichten nach DGUV Vorschrift 52 und 53

Die DGUV-Unfallverhütungsvorschriften für Krane ergänzen die gesetzlichen Anforderungen durch branchenspezifische Regeln. Die DGUV Vorschriften 52 (für stationäre und hängekranartige Krane) und 53 (für fahrbare Krane) verpflichten den Betreiber, die sichere Nutzung der Krane zu gewährleisten. Schlüsselbestimmungen betreffen den §25 (Prüfung von Kranen), den §26 (wiederkehrende Prüfungen) und den §27 (Führung des Prüfbuchs).

§25 – Prüfung von Kranen

§25 der DGUV Vorschrift 52/53 fordert, dass der Betreiber qualifizierte Prüfungen sämtlicher Krane organisiert. Eine sachkundige Person muss die tragenden Strukturen, Antriebe, Bremssysteme, Seil- und Hubmechanismen, elektrotechnische Bauteile sowie alle Sicherheitseinrichtungen untersuchen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Prüfungen umfassend sind und von entsprechend ausgebildetem und autorisiertem Personal durchgeführt werden. Festgestellte Mängel oder Abweichungen sind unverzüglich zu beheben, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten.

§26 – Wiederkehrende Prüfungen

§26 schreibt wiederkehrende Prüfungen in festgelegten Intervallen vor. Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften muss jeder Kran mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls es die Gefährdungsbeurteilung oder Herstellerangaben erfordern, einer vollständigen Funktions- und Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Diese regelmäßigen Prüfungen umfassen die Überprüfung sicherheitsrelevanter Systeme (wie Überlastsicherungen und Not-Aus-Schalter) und die Kontrolle der strukturellen und mechanischen Komponenten. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, die Termine für diese Prüfungen festzulegen und einzuhalten.

§27 – Dokumentation im Prüfbuch

§27 der Vorschriften verlangt, dass der Betreiber für jeden Kran ein offizielles Prüfbuch führt. Darin sind alle Prüfungen, Tests, Reparaturen und Änderungen einzutragen, einschließlich Datum, Name des Prüfers, festgestellte Ergebnisse und ergriffene Maßnahmen. Der Betreiber muss das Prüfbuch stets aktuell halten und gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen führen. Diese Dokumentation dient als offizieller Nachweis der Erfüllung der Prüfpflichten bei Audits, Anfragen der Versicherer oder behördlichen Kontrollen.

Technische Regeln TRBS 1201 – Prüfintervalle und Durchführung

Die TRBS 1201 geben technische Anleitungen für Sicherheitsprüfungen und Testungen von Arbeitsmitteln. Insbesondere Teil 6 der TRBS 1201 verpflichtet den Betreiber zur Festlegung von Prüfintervallen und zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen für Krananlagen. Nachfolgend werden die relevanten Anforderungen des §6.2 zusammengefasst.

§6.2 (1) – Festlegung von Prüfintervallen

Gemäß TRBS 1201 §6.2(1) hat der Betreiber Prüfintervalle auf Grundlage einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sind Faktoren wie Nutzungsfrequenz und -dauer des Krans, Lastarten, Umgebungsbedingungen (beispielsweise Feuchtigkeit, Staub oder korrosive Medien) sowie Ergebnisse früherer Prüfungen zu berücksichtigen. Der Betreiber muss die Grundlage für die gewählten Intervalle schriftlich festhalten und diese anpassen, wenn sich Betriebsbedingungen oder Risikofaktoren ändern. Dieser risikobasierte Ansatz stellt sicher, dass stärker beanspruchte Krane häufiger geprüft werden, ohne den Sicherheitsstandard zu verringern.

§6.2 (2) – Wiederkehrende Prüfungen

TRBS 1201 §6.2(2) verlangt, dass wiederkehrende Prüfungen in den oben festgelegten Abständen erfolgen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass diese Prüfungen durch sachkundige Personen durchgeführt werden und den Umfang gemäß Anhang 3 der BetrSichV abdecken (funktionale und sicherheitsrelevante Prüfungen). Prüfergebnisse, festgestellte Mängel und ergriffene Korrekturmaßnahmen sind zu dokumentieren. Der Betreiber soll den Prüfplan regelmäßig überprüfen und aktualisieren, z. B. nach größeren Änderungen am Gerät oder basierend auf Erkenntnissen aus Prüfungen.

VDI 6200 – Bauliche Integrität von Krananlagen

Die VDI-Richtlinie 6200 behandelt die baulichen Aspekte von Krananlagen. Teil 3 der VDI 6200 betrifft die Überprüfung der Standsicherheit von Kranbahnen, Trägern und Gebäudeverbindungen. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen regelmäßigen Sichtkontrollen und detaillierteren periodischen Prüfungen, wie nachfolgend beschrieben.

Regelmäßige Kontrollen (§10.1.1)

VDI 6200-3 Abschnitt 10.1.1 verpflichtet den Betreiber zu regelmäßigen Sichtkontrollen der strukturellen Komponenten des Krans. Diese Kontrollen werden üblicherweise durch Instandhaltungspersonal oder dafür beauftragte Mitarbeiter durchgeführt und umfassen die visuelle Inspektion von Kranbahnen, Trägern und Stützstrukturen auf neue Risse, Korrosion, Verformungen oder gelockerte Befestigungen. Der Betreiber muss die Häufigkeit dieser Sichtkontrollen anhand der Gefährdungsbeurteilung definieren (z. B. täglich oder wöchentlich bei stark genutzten Geräten, seltener bei wenig genutzten Systemen). Entdeckte Auffälligkeiten sind zu dokumentieren und erforderlichenfalls für eine weitergehende technische Bewertung zu melden.

Regelmäßige Prüfungen (§10.1.2)

Abschnitt 10.1.2 der VDI 6200-3 schreibt periodische Strukturprüfungen durch qualifiziertes Fachpersonal (wie Bau- oder Tragwerksingenieure) vor. Der Betreiber hat diese vertieften Prüfungen in den durch die Risikobewertung oder Gebäudekontrollen bestimmten Intervallen zu veranlassen. Dabei untersucht der Ingenieur alle tragenden Elemente der Krananlage, einschließlich Kranbahn, Träger, Fundamente und Verankerungen. Umfang der Prüfung ist die Kontrolle von Schweißnähten, die Ausrichtung der Schienen, Hinweise auf Materialermüdung und die allgemeine Lastverteilung. Signifikante strukturelle Probleme sind zu dokumentieren und umgehend zu beheben, um die weitere Sicherheit der Krananlage zu gewährleisten.

Dokumentations- und Meldepflichten

Der Betreiber hat vollständige Dokumentationen aller Prüf-, Test- und Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit Krananlagen zu führen. Dies umfasst das offizielle Prüfbuch für jeden Kran gemäß DGUV-Vorschriften, in dem jedes Prüfergebnis und alle Folgemaßnahmen eingetragen werden. Alle Bescheinigungen, Sachverständigenberichte und Prüfbescheinigungen von anerkannten Prüfern oder ZÜS sind aufzubewahren. Parallel sollte der Betreiber Prüfberichte und Wartungsdaten in einem elektronischen Managementsystem (CAFM/CMMS) erfassen, um Datenintegrität und Zugänglichkeit sicherzustellen. Die Dokumentation außerordentlicher Prüfungen, Unfallmeldungen und Korrekturmaßnahmen muss ebenfalls erfolgen. Der Betreiber hat eine Berichtskette einzurichten, damit schwerwiegende Sicherheitsmängel oder Unfälle umgehend an das Management, die relevanten Mitarbeiter, Versicherer und Behörden gemeldet werden.

Sicherheit und Risikomanagement

Der Betreiber hat eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) speziell für den Kranbetrieb durchzuführen. Diese Analyse muss alle relevanten Gefahren abdecken, einschließlich Risiken beim Lastenhandling, bei der Standfestigkeit, im Verkehrsbereich und bei potenziellen Gerätemängeln. Werden im Rahmen von Prüfungen oder im Betrieb Gefährdungen festgestellt, muss der Betreiber sofort Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Gefahr einleiten (beispielsweise durch Reparaturen, Einhaltung sicherer Lastgrenzen oder Zugangsbeschränkungen). Eine fortlaufende Überwachung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, um ihre Aktualität zu gewährleisten.

Der Betreiber hat die Sicherheitssteuerung der Krane mit Wartungsfirmen und dem Versicherer abzustimmen. Prüf- und Wartungstermine sind mit dem internen Personal und externen Dienstleistern so zu koordinieren, dass Klarheit über die Zuständigkeiten besteht. Klare Eskalationsverfahren müssen festgelegt werden: Wird eine unmittelbare Gefahr festgestellt (zum Beispiel ein schwerwiegender Defekt während der Prüfung), ist der Kran sofort außer Betrieb zu nehmen, und die zuständigen internen und externen Stellen (Management, Wartungsteam, Unfallversicherung, Behörden) sind zu benachrichtigen. Alle Risikosteuerungsmaßnahmen und Notfallpläne müssen dokumentiert und den betreffenden Stakeholdern mitgeteilt werden.

Prüf- und Wartungspflichten

Verpflichtung

Gesetzliche Grundlage

Häufigkeit

Verantwortliche Stelle

Dokumentation

Erstprüfung vor Inbetriebnahme

BetrSichV §14 (Anhang 3)

Vor der ersten Nutzung

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Prüfbescheinigung

Wiederkehrende Prüfung

BetrSichV §14; DGUV-V 52/53 §26

Jährlich oder nach GBU

Sachkundige Person

Prüfbericht

Außerordentliche Prüfung

BetrSichV §14

Nach Änderungen/Unfällen

ZÜS

Sonderprüfungsprotokoll

Unfallmeldung

BetrSichV §19

Unverzüglich

Betreiber

Unfallbericht

Dokumentation im Prüfbuch

DGUV-V 52/53 §27

Kontinuierlich (nach jeder Prüfung)

Betreiber

Prüfbuch

Qualitätssicherung und Leistungsüberwachung

Der Betreiber muss Qualitätssicherungsprozesse einrichten, um die Instandhaltungs- und Sicherheitsleistung der Krananlagen zu überwachen. Wichtige Leistungsindikatoren können die Einhaltung der Prüffristen (Anteil fristgerecht durchgeführter Prüfungen), Stillstandszeiten, mittlere Zeit zwischen Ausfällen und die Häufigkeit von Vorfällen umfassen. Diese Kennzahlen sind zu erfassen und gegen gesetzliche Benchmarks sowie interne Ziele zu vergleichen. Regelmäßige Auswertungen der Daten dienen als Nachweis gegenüber dem Management und zeigen Verbesserungspotenzial auf (zum Beispiel bei verspäteten Prüfungen oder wiederkehrenden Defekten).

Der Betreiber sollte auch die Leistung externer Dienstleister oder Serviceunternehmen bewerten, die an der Kranprüfung und -wartung beteiligt sind. Vertragsauswertungen sollten überprüfen, ob alle Arbeiten termingerecht abgeschlossen und festgestellte Mängel wirksam behoben wurden. Erkenntnisse aus Audits oder Unfallanalysen sollten in einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess einfließen. Wenn sich ein Mangel wiederholt, sind Verfahren anzupassen, Personal neu zu schulen oder der Wartungsplan zu aktualisieren, um Wiederholungen zu vermeiden.

Integration in Facility-Management-Prozesse

Der Betreiber hat die Kranprüfung und -wartung in die übergeordneten Facility-Management- und Produktionspläne zu integrieren. Prüf- und Servicearbeiten sollten mit den operativen Anforderungen abgestimmt werden, um Stillstandszeiten zu reduzieren, beispielsweise durch Arbeiten während geplanter Stillstände oder in Nebenzeiten. Krantechnische Wartungen sind zudem mit Gebäudeprüfungen (z. B. VDI 6200-Strukturprüfungen) und allgemeinen Sicherheitsaudits zu koordinieren, um eine einheitliche Vorgehensweise im Facility Management sicherzustellen.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass Personalschulungen und Dokumentationen in die Facility-Prozesse integriert werden. Dies beinhaltet die Bereitstellung aktueller Betriebsanleitungen für die Krananlagen und die Gewährleistung, dass alle Bediener und Wartungskräfte entsprechend geschult und regelmäßig weitergebildet werden. Es sind Kommunikationsprotokolle mit Versicherern, Serviceunternehmen und Behörden einzurichten, damit Informationen über geplante Wartungen, Sicherheitsvorfälle oder Änderungen rechtzeitig geteilt werden. Durch diese Integration kann der Betreiber die Koordination verbessern und die Einhaltung der Vorschriften auf allen Ebenen des Facility Managements sicherstellen.

Schulung und Betriebsanweisungen

Der Betreiber hat detaillierte schriftliche Betriebs- und Sicherheitsanweisungen für jede Krananlage bereitzustellen. Diese Anweisungen müssen die normalen Betriebsabläufe, Gewichts- und Lastgrenzen sowie Sicherheitsprüfungen beschreiben. Alle Kranbediener müssen vor der Nutzung nach diesen Anweisungen geschult werden, und der Betreiber hat regelmäßige Auffrischungsschulungen zu organisieren. Die Schulung sollte regulären Betrieb, vorbeugende Wartungsarbeiten und das Bewusstsein für potenzielle Gefahren umfassen.

Notfallverfahren und Maßnahmen zur Unfallvermeidung müssen ebenfalls in die Schulungsinhalte aufgenommen werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das Personal weiß, wie es in Notfallsituationen (beispielsweise Stromausfall, Lastverlust oder Geräteausfall) reagieren und den Kran im Notfall abschalten kann. Schulungsnachweise, einschließlich Termine und Teilnehmer, sind zu führen, um die Einhaltung der Schulungsverpflichtungen zu dokumentieren.