Mobile Arbeitsbühnen
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Mobile Arbeitsbühnen – Dokumentation und Rechtskonformität im Facility Management
Im Facility Management sind mobile Arbeitsbühnen unverzichtbare Arbeitsmittel, um hochgelegene Bereiche für Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten zu erreichen. Angesichts ihrer technischen Komplexität und des erhöhten Gefährdungspotenzials schreibt das deutsche Recht – insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – eine umfassende Dokumentation vor, um Sicherheit, Verantwortlichkeiten und Compliance nachweislich sicherzustellen.
Fahrbare Hubarbeitsbühnen und Funktionen
- Qualifikation
- Herstellerinformationen
- Gefährdungsbeurteilung
- Notfallmaßnahmen
- Betriebsanweisung
- Schutzkonzept
- Schadensmeldung
- Dokumente
- Vermerk
- Verpflichtung
- Bestimmungen
- Prüfungsnachweise
- Betriebsanleitung
- Bestellung
- Koordinatoren
- Betriebsanweisung
- Voraussetzungen
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifikationsanforderungen
- Festlegung
Nachweis der fachlichen Qualifikation (für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen)
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Nachweis der fachlichen Qualifikation für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Umfang | Belegt, dass die Person, die Gefährdungsbeurteilungen erstellt, fachlich qualifiziert ist, um Gefahren im Zusammenhang mit mobilen Arbeitsbühnen zu erkennen und zu bewerten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3, §5 (02.2_830); TRBS 1111 |
| Wesentliche Elemente | • Zertifikate über einschlägige technische oder sicherheitstechnische Ausbildungen |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter (stellen Zertifikate aus); Arbeitgeber (prüft und archiviert Nachweise) |
| Praktische Hinweise | Wird bei internen Audits oder behördlichen Inspektionen verlangt, um die Kompetenz des Personals nachzuweisen, das sicherheitsrelevante Beurteilungen durchführt. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV §3 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gefährdungsbeurteilungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Qualifikationsnachweis belegt, dass die beauftragte Person über die notwendige Fachkunde verfügt, um die technischen und organisatorischen Gefährdungen im Zusammenhang mit mobilen Arbeitsbühnen sachgerecht zu ermitteln und zu beurteilen. Nur entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Personal kann wirksame Sicherheitsmaßnahmen ableiten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich die Fachkunde der Ersteller von Gefährdungsbeurteilungen bestätigen zu lassen – dies ist Teil seiner Sorgfaltspflicht, um sicherzustellen, dass kompetentes Personal mit dieser sicherheitsrelevanten Aufgabe betraut wird.
Herstellerinformationen zur Wartung (Arbeitsmittel)
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Herstellerinformationen zur Wartung |
| Zweck & Umfang | Enthält die offiziellen Vorgaben des Herstellers für Wartung und Instandhaltung, um den sicheren Betrieb der Arbeitsbühne dauerhaft zu gewährleisten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §4, §10 (02.2_830); DIN EN 280 |
| Wesentliche Elemente | • Vorgeschriebene Wartungsintervalle und -pläne |
| Verantwortlich | Hersteller / Lieferant |
| Praktische Hinweise | Dient als technische Grundlage für betriebsinterne Wartungspläne und die Dokumentation aller Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen der BetrSichV-Vorgaben. |
Erläuterung
Dieses Dokument liefert alle wesentlichen technischen Vorgaben des Herstellers, um die Arbeitsbühne ordnungsgemäß zu warten und instand zu halten. Nach BetrSichV §§4 und 10 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel während ihrer gesamten Nutzungsdauer sicher zu betreiben und dafür die Instandhaltungsmaßnahmen gemäß den Herstellerangaben durchzuführen. Die Herstellerinformationen zur Wartung (z.B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen gemäß DIN EN 280) enthalten Vorgaben zu Wartungsintervallen, Prüfpunkten, Schmier- und Justageplänen sowie zugelassenen Ersatzteilen. Durch die Einhaltung dieser Vorgaben wird sichergestellt, dass die Arbeitsbühne jederzeit den Sicherheitsanforderungen entspricht und Gewährleistungs- bzw. Garantiebedingungen nicht verletzt werden. Für den Facility Manager bilden die Herstellerangaben die Grundlage, um einen präventiven Wartungsplan zu erstellen und die durchgeführten Maßnahmen lückenlos zu dokumentieren.
Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Unterlagen/Informationen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Umfang | Stellt alle relevanten Daten und Fakten bereit, die für die standortspezifische Gefährdungsbeurteilung einer mobilen Arbeitsbühne benötigt werden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3–§5 (02.2_830); TRBS 1111 |
| Wesentliche Elemente | • Technische Gerätedaten und Konstruktionszeichnungen |
| Verantwortlich | Verschiedene Stellen (Hersteller, Sicherheitsfachkraft, Bediener) |
| Praktische Hinweise | Dient als Faktenbasis, um potenzielle Gefahren beim Aufbau, Betrieb und der Wartung der Arbeitsbühne zu ermitteln und zu bewerten. |
Erläuterung
Für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung müssen alle relevanten Informationen und Unterlagen zur geplanten Verwendung der Arbeitsbühne zusammengetragen werden. Dazu zählen die technischen Daten des Geräts (Tragfähigkeit, Hubhöhe, Standsicherheitsanforderungen etc.), Angaben des Herstellers (z.B. Betriebsanleitung, Hinweise auf Restrisiken), die spezifischen Einsatzbedingungen vor Ort (Umgebungsbedingungen, Bodenbeschaffenheit, Witterungseinflüsse bei Außeneinsatz) sowie historische Daten wie bereits aufgetretene Störungen oder Unfälle. BetrSichV §§3–5 und TRBS 1111 verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung alle erkennbaren Gefährdungen systematisch ermittelt und bewertet. Die sorgfältige Dokumentation dieser Informationen stellt sicher, dass bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen keine Gefahrenquelle übersehen wird und dass die getroffenen Schutzmaßnahmen auf einer belastbaren Faktenbasis beruhen.
Informationen über Notfallmaßnahmen
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Notfall- und Rettungsmaßnahmen (Informationen und Anweisungen) |
| Zweck & Umfang | Legt die Notfallprotokolle für Vorfälle mit mobilen Arbeitsbühnen fest, um im Ernstfall eine schnelle Rettung und Reaktion zu gewährleisten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §10 (02.2_830); ArbSchG §10 |
| Wesentliche Elemente | • Verfahren zum Notablass (Notabsenkung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praktische Hinweise | Sollte in der Nähe des Einsatzortes der Bühne ausgehängt und in die betrieblichen Notfall- und Alarmpläne integriert sein. |
Erläuterung
Die Planung von Notfallmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Betriebssicherheit. Gemäß ArbSchG §10 und BetrSichV §10 Abs. 2 hat der Arbeitgeber für Unfälle oder Betriebsstörungen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte in Gefahr schnell gerettet und versorgt werden können. Im Kontext von mobilen Arbeitsbühnen bedeutet dies, dass ein schriftlich festgehaltenes Rettungskonzept vorhanden sein muss. Darin sind u.a. das Vorgehen beim Ausfall der Bühne (z.B. Bedienung des Notablasses), die Alarmierung von Rettungskräften, Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Evakuierungswege und Zuständigkeiten beschrieben. Diese Informationen müssen für die Bediener leicht zugänglich sein (z.B. als Aushang in der Nähe des Einsatzortes) und Bestandteil der betrieblichen Notfallpläne sein. So wird sichergestellt, dass im Ernstfall alle Beteiligten wissen, was zu tun ist, um verunglückte oder in der Höhe eingeschlossene Personen unverzüglich zu retten.
Protokoll über die besondere Unterweisung (Betriebsanweisung)
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Protokoll der besonderen Unterweisung (Betriebsanweisung) |
| Zweck & Umfang | Hält fest, welche spezifischen Schulungen oder Unterweisungen für Beschäftigte im Umgang mit der mobilen Arbeitsbühne durchgeführt wurden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §12 (02.2_830); DGUV Regel 100-001 |
| Wesentliche Elemente | • Teilnehmerliste mit Unterschriften |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsbeauftragter) |
| Praktische Hinweise | Sollte regelmäßig (mindestens jährlich) erneuert und im Schulungsarchiv dokumentiert werden. |
Erläuterung
Bediener von Arbeitsbühnen dürfen erst nach einer umfassenden Unterweisung mit dem Gerät arbeiten. Dieser Nachweis (Unterweisungsprotokoll) dokumentiert, dass eine spezielle Einweisung der Beschäftigten in die sichere Nutzung der mobilen Arbeitsbühne erfolgt ist. Gemäß BetrSichV §12 Abs. 1 müssen Beschäftigte vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels tätigkeitsbezogen unterwiesen werden – insbesondere über die Gefahren bei der Nutzung, erforderliche Schutzmaßnahmen sowie das Verhalten bei Störungen und Unfällen. Weiterhin schreibt BetrSichV §12 vor, dass die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu aktualisieren ist; jede Unterweisung ist unter Angabe von Datum und Teilnehmern schriftlich festzuhalten. Die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert diese Pflicht ebenfalls (§4) und verlangt eine dokumentierte Sicherheitsunterweisung. Das Protokoll der besonderen Unterweisung (oft auch als Teil der Betriebsanweisung herangezogen) dient somit als Beleg dafür, dass alle Bediener nachweislich geschult wurden und stets über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen informiert sind.
Schutzkonzept (Arbeitsmittel)
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Schutz- und Sicherheitskonzept |
| Zweck & Umfang | Definiert den umfassenden Sicherheitsrahmen für den Einsatz von mobilen Arbeitsbühnen und integriert technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | TRBS 1115, TRBS 1111 |
| Wesentliche Elemente | • Identifizierung aller Gefährdungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Wird fortlaufend gepflegt („lebendes Dokument“); bildet die Grundlage für interne Sicherheits-Audits und Zertifizierungen. |
Erläuterung
Das Schutzkonzept (Sicherheitskonzept) für die Arbeitsbühne fasst alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zusammen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet wurden. Gemäß TRBS 1115 soll der Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111) ein Konzept erstellen, das technische, organisatorische und persönliche Schutzvorkehrungen integriert. In diesem Dokument werden sämtliche identifizierten Gefahren aufgeführt und den Gefahren entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt – von konstruktiven Sicherheitseinrichtungen der Bühne, über organisatorische Regelungen (z.B. Zugangsbeschränkungen, Arbeitsabläufe) bis hin zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für die Beschäftigten. Zudem definiert das Schutzkonzept Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie Intervalle für Überprüfungen oder Wirksamkeitskontrollen. Es handelt sich um ein „lebendes“ Dokument, das regelmäßig überprüft und bei Änderungen angepasst wird. Als zentrales Element des Sicherheitsmanagements dient das Schutzkonzept auch zur Vorbereitung interner Audits und externer Zertifizierungen im Arbeitsschutz.
Unfall- und Schadensmeldung
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Unfall- und Schadensbericht für Arbeitsmittel |
| Zweck & Umfang | Dokumentiert alle Unfälle, Beinaheunfälle oder Beschädigungen am Gerät, um eine gründliche Untersuchung und Einleitung von Korrekturmaßnahmen sicherzustellen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | TRBS 3151 (TRGS 751); BetrSichV §19 |
| Wesentliche Elemente | • Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praktische Hinweise | Obligatorische Aufzeichnung für das Unfallmanagement; dient zugleich als Nachweis für nachgelagerte Sonderprüfungen und Maßnahmen. |
Erläuterung
Jeder Unfall oder Schadenfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel muss ordnungsgemäß dokumentiert und ausgewertet werden. Nach BetrSichV §19 Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Unfälle mit schweren Personenschäden (Tod oder schwere Verletzung) sowie bedeutende Schadensereignisse der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Unabhängig von der Meldepflicht an Behörden sollte jeder Vorfall – einschließlich Beinaheunfälle und Sachschäden – intern mittels eines standardisierten Unfall- und Schadensberichts erfasst werden. Dieser Bericht enthält Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses, eine genaue Beschreibung des Hergangs und der Folgen, die Namen der beteiligten oder anwesenden Personen sowie eine Analyse der Ursachen. Ebenso werden darin die eingeleiteten Korrektur- und Präventionsmaßnahmen festgehalten. Ein solches Dokument ist für das betriebliche Unfallmanagement unerlässlich: Es ermöglicht, aus Zwischenfällen zu lernen, Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern und erfüllt zugleich die Dokumentationspflichten im Arbeitsschutz. Technische Regeln wie TRBS 3151 betonen diese Anforderungen zur lückenlosen Dokumentation und Folgemaßnahmen nach Unfällen.
Dokumente des Herstellers für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Herstellerunterlagen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Umfang | Enthält technische und sicherheitsrelevante Dokumente des Herstellers, die als Grundlage für die eigene Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers dienen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3–§5 (02.2_830); Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Wesentliche Elemente | • Vom Hersteller erkannte Gefährdungen und Risikoanalyse |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praktische Hinweise | Dient als Ausgangsdatenbasis für die standortspezifische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. |
Erläuterung
Bereits der Hersteller einer Arbeitsbühne ist gesetzlich verpflichtet (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, umgesetzt im ProdSG), eine Risikobeurteilung für sein Produkt durchzuführen und sicherheitstechnische Unterlagen bereitzustellen. Diese beinhalten u.a. die vom Hersteller erkannten Gefährdungen, die konstruktiven Schutzmaßnahmen zur Risikominderung, verbleibende Restrisiken und Hinweise für den sicheren Gebrauch, sowie die EG-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung). Für den Arbeitgeber dienen die Herstellerdokumente als wichtige Grundlage, um die unternehmensspezifische Gefährdungsbeurteilung zu erstellen: Ausgehend von den bereits identifizierten Risiken und vorgegebenen Schutzmaßnahmen des Herstellers passt der Arbeitgeber die Beurteilung an die realen Einsatzbedingungen im Betrieb an. So wird sichergestellt, dass keine relevanten Gefahren übersehen werden und dass die betrieblichen Schutzmaßnahmen mit den Annahmen und Vorgaben des Herstellers übereinstimmen. Kurzum: Die Herstellerunterlagen bilden das Fundament, auf dem die eigene Gefährdungsbeurteilung aufbaut.
Vermerk zum Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Vermerk über das Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Umfang | Bestätigt, dass regelmäßige Überprüfungen der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und deren Resultate dokumentiert wurden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3 (02.2_830); ArbSchG §5–6 |
| Wesentliche Elemente | • Datum der Überprüfung und verantwortliche Person |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praktische Hinweise | Nach relevanten Änderungen am Arbeitsmittel, der Umgebung oder der Rechtslage zu aktualisieren; dient dem Nachweis der fortlaufenden Gefährdungsprävention. |
Erläuterung
Gefährdungsbeurteilungen sind keine einmaligen Dokumente, sondern müssen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Sowohl das Arbeitsschutzgesetz (§§5 und 6) als auch die BetrSichV (§3) verlangen, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden – insbesondere nach wesentlichen Änderungen an der Arbeitsbühne, bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen, nach Unfällen oder auch wenn neue Vorschriften in Kraft treten. Der Vermerk über das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung dokumentiert, dass eine solche Evaluierung stattgefunden hat. Darin werden das Datum der Überprüfung, die verantwortliche Person, festgestellte Änderungen oder neue Gefährdungen sowie daraus abgeleitete zusätzliche Schutzmaßnahmen festgehalten. Auch wird vermerkt, ob und wie die Gefährdungsbeurteilung angepasst wurde. Diese Nachweisdokumentation ist wichtig, um gegenüber Aufsichtsbehörden die fortlaufende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung belegen zu können. Sie unterstützt zudem den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess im Arbeitsschutz, indem sie Transparenz über veränderte Risiken und den Umgang damit schafft.
Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Arbeitsschutz-Konformitätserklärung des Lieferanten |
| Zweck & Umfang | Stellt sicher, dass alle Lieferanten von Arbeitsmitteln, Materialien oder Dienstleistungen die DGUV- und BetrSichV-Arbeitsschutzstandards einhalten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV-V 1 §2, §3 (20.1_794 / 21.1_794) |
| Wesentliche Elemente | • Schriftliche Zusicherung der Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Besteller) |
| Praktische Hinweise | Bestandteil der Beschaffungs- und Lieferantenqualifikations-Dokumentation im Rahmen des FM-Vertragsmanagements; dient der Übertragung und Dokumentation rechtlicher Pflichten. |
Erläuterung
Wenn im Facility Management externe Lieferanten oder Dienstleister eingebunden werden – sei es für die Bereitstellung von Arbeitsbühnen, deren Wartung oder sonstige Services – muss sichergestellt sein, dass auch diese Unternehmen alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften erfüllen. Der Auftraggeber (Kunde) verlangt daher in der Regel von seinen Lieferanten eine schriftliche Arbeitsschutzerklärung. Darin bestätigt der Lieferant vertraglich, dass er die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhält, wie z.B. die DGUV-Vorschriften und die BetrSichV. Typische Inhalte einer solchen Erklärung sind: die Zusicherung, dass nur technisch einwandfreie und CE-konforme Arbeitsmittel eingesetzt werden, dass Prüfungen und Wartungen regelmäßig durchgeführt werden, und dass das eingesetzte Personal ausreichend qualifiziert, unterwiesen und befähigt ist. Auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und zur Mitwirkung an den betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen wird festgehalten. Diese Vereinbarung – oft im Rahmen des Liefer- oder Wartungsvertrags geschlossen – stellt sicher, dass die Verantwortung für Arbeitssicherheit auf die Lieferanten übertragen und deren Einhaltung nachgewiesen werden kann. Damit wird der Auftraggeber seiner Pflicht gerecht, auch bei Fremdfirmen für die Durchsetzung von Arbeitsschutzstandards zu sorgen (vgl. DGUV Vorschrift 1 sowie §8 ArbSchG zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber).
Antrag auf Ausnahme von BetrSichV-Bestimmungen
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der BetrSichV |
| Zweck & Umfang | Ermöglicht dem Arbeitgeber, eine formelle Befreiung von bestimmten Bestimmungen der BetrSichV zu beantragen, wenn dies durch gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt ist. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3, §7, §18 (02.2_830) |
| Wesentliche Elemente | • Identifizierung der konkreten Bestimmung, für die eine Ausnahme beantragt wird |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer in Abstimmung mit der Arbeitsschutzbehörde |
| Praktische Hinweise | Wird eingesetzt, wenn besondere betriebliche oder bauliche Gegebenheiten eine strikte Einhaltung der BetrSichV nicht zulassen. Muss vor Inbetriebnahme genehmigt werden |
Erläuterung
In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel dem Gewerbeaufsichtsamt oder der Arbeitsschutzbehörde) einen schriftlichen Antrag stellen, um von bestimmten Vorschriften der BetrSichV befreit zu werden. Eine solche Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn besondere betriebliche Umstände eine strikte Einhaltung der Vorschrift unzumutbar machen und der Arbeitgeber durch geeignete Ersatzmaßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachweisen kann. Im Antrag sind die betreffenden BetrSichV-Vorschriften und die Gründe für die beantragte Abweichung konkret anzugeben. Außerdem muss detailliert dargelegt werden, welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen stattdessen getroffen werden, damit die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten weiterhin gewährleistet sind. Diese Dokumentation umfasst in der Regel auch eine angepasste Gefährdungsbeurteilung, aus der hervorgeht, dass trotz der Abweichung keine erhöhte Gefährdung besteht. Wichtig: Die Ausnahme darf erst in Anspruch genommen werden, nachdem der behördliche Bescheid vorliegt. In der Praxis wird eine solche Befreiung nur selten und nur nach strenger Prüfung erteilt – beispielsweise bei sehr speziellen Einsatzbedingungen der Arbeitsbühne – und ist stets zeitlich befristet sowie mit Auflagen verbunden.
Prüfungsnachweise für das Arbeitsmittel
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Prüf- und Inspektionsnachweise für Arbeitsmittel |
| Zweck & Umfang | Erbringt den dokumentierten Nachweis, dass sicherheitsrelevante Prüfungen mobiler Arbeitsbühnen wie vorgeschrieben durchgeführt wurden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §14 (02.2_830), TRBS 1201 (22.09_5103) |
| Wesentliche Elemente | • Datum und Umfang der Prüfung |
| Verantwortlich | Person qualified to test work equipment (Befähigte Person) |
| Praktische Hinweise | Muss archiviert und bei Audits oder Prüfungen durch Behörden (z. B. TÜV, BG) vorgelegt werden. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV §14 Abs.7 ist das Ergebnis jeder Prüfung eines Arbeitsmittels schriftlich aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten fälligen Prüfung aufzubewahren. Diese Prüfungsnachweise – häufig in Form eines Prüfbuchs, Prüfprotokolls oder einer digitalen Prüfhistorie – dienen als Beleg dafür, dass die mobile Arbeitsbühne entsprechend den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person überprüft wurde. Aus der Dokumentation müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: Art der Prüfung (z.B. jährliche Hauptprüfung, außerordentliche Prüfung nach Instandsetzung), Umfang der Prüfung (welche Komponenten und Sicherheitsfunktionen wurden kontrolliert), das Prüfergebnis inklusive festgestellter Mängel und der durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, sowie Name und Unterschrift der befähigten Person, die die Prüfung durchgeführt hat. Sofern die Dokumentation elektronisch geführt wird, ist eine elektronische Signatur anstelle der Unterschrift erforderlich. Zusätzlich schreibt die BetrSichV vor, dass bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln ein Nachweis der letzten durchgeführten Prüfung am Einsatzort mitgeführt werden muss – etwa indem ein Auszug des Prüfbuchs oder eine Prüfplakette an der Arbeitsbühne vorhanden ist. Die Prüfungsnachweise müssen jederzeit für Kontrollen verfügbar sein, zum Beispiel bei Begehungen durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft. Eine lückenlose und ordentliche Prüfdokumentation ist nicht nur für die Rechtssicherheit wichtig, sondern gibt dem Betreiber auch die Gewissheit, dass seine Arbeitsbühne betriebssicher ist.
Betriebsanleitung des Herstellers
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Bedienungs- und Benutzerhandbuch des Herstellers |
| Zweck & Umfang | Gibt technische Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise für Absenksysteme und mobile Arbeitsbühnen an. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DIN 18451 (VOB/C ATV) (28.1_5439), Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Wesentliche Elemente | • Technische Daten |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Muss in deutscher Sprache am Arbeitsplatz verfügbar sein; ist Bestandteil der Betriebsdokumentation. |
Erläuterung
Die Betriebsanleitung des Herstellers ist die grundlegende technische Dokumentation für die sichere Verwendung der Arbeitsbühne. Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Produktsicherheitsgesetz muss jeder Hersteller einer Maschine (zu denen auch Hubarbeitsbühnen zählen) eine ausführliche Anleitung mitliefern – und zwar in der Amtssprache des Einsatzlandes, also in Deutschland auf Deutsch. Dieses Handbuch enthält alle wichtigen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Arbeitsbühne: Von den technischen Daten (Tragkraft, Abmessungen, zulässige Windstärken etc.) über Aufbau-/Montageanweisungen und detaillierte Bedienhinweise bis hin zu Wartungsplänen, Prüfvorschriften und Hinweisen zu Sicherheitseinrichtungen. Ebenso sind Sicherheits- und Notfallmaßnahmen beschrieben, z.B. Anleitungen zur Not-Absenkung der Bühne oder zum Verhalten bei Störungen. Im Facility Management ist sicherzustellen, dass die gültige Hersteller-Betriebsanleitung jederzeit am Einsatzort oder im zentralen Dokumentationssystem verfügbar ist. Sie bildet die Grundlage für Schulungen und Unterweisungen der Bediener und ist Referenz für die Erstellung der innerbetrieblichen Betriebsanweisung (siehe Abschnitt 2.6). Praktisch gehört die Betriebsanleitung zum Lebenslauf der Arbeitsbühne – alle Änderungen, Nachrüstungen oder besonderen Vorkommnisse sollten darin vermerkt bzw. durch Aktualisierungen des Herstellers ergänzt werden. Ohne die Herstellerdokumentation wäre ein sicherer Betrieb und die Einhaltung der Wartungsvorgaben kaum möglich, daher wird bei Prüfungen (z.B. durch den TÜV oder Sachkundige) oft verlangt, dass die Betriebsanleitung vorgelegt werden kann.
Bestellung befähigter Personen für Prüfungen
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Appointment of Qualified Persons (Befähigte Personen) |
| Zweck & Umfang | Bezeichnet offiziell Personen, die für die Durchführung von Inspektionen und Tests an Arbeitsgeräten befugt sind. |
| Relevante Vorschriften/Normen | VDI 4068-1 (32.1_6266), BetrSichV §2(6) |
| Wesentliche Elemente | • Schriftliche Anstellung durch den Arbeitgeber |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praktische Hinweise | Die Ernennung muss vor der ersten Inspektion dokumentiert und unterschrieben werden. |
Erläuterung
Prüfungen von Arbeitsmitteln dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die durch Ausbildung, Erfahrung und Fachwissen dafür qualifiziert sind – in der Terminologie der BetrSichV: von “zur Prüfung befähigten Personen”. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, solche Personen sorgfältig auszuwählen und schriftlich zu bestellen. In der schriftlichen Bestellung (z.B. einem Bestellschreiben oder einer internen Ernennungsurkunde) wird festgehalten, welche Person ab welchem Datum als befähigte Person für die Prüfung der mobilen Arbeitsbühnen benannt wird. Dieses Dokument nennt die fachliche Qualifikation der Person (etwa Meisterbrief, Techniker- oder Ingenieurabschluss, absolvierte Lehrgänge zur Prüfung von Hebebühnen), ihre einschlägige Berufserfahrung – typischerweise mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit Aufbau, Instandhaltung oder Prüfung von vergleichbaren Arbeitsmitteln – sowie den genauen Prüfungsumfang, für den sie befähigt ist. Zum Beispiel kann darin stehen, dass die Person befugt ist, die jährlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen bestimmter Arbeitsbühnen-Modelle durchzuführen. Ebenso wird dokumentiert, dass die betreffende Person über die aktuellen Vorschriften und Normen (BetrSichV, TRBS, DGUV-Regeln) Bescheid weiß und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen muss, um ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bestellung sollte vor der ersten eigenverantwortlichen Prüfung ausgehändigt und von beiden Seiten unterschrieben werden. Dieses Dokument ist bei Unfällen oder behördlichen Kontrollen ein wichtiger Nachweis dafür, dass der Prüfer offiziell vom Unternehmen beauftragt und qualifiziert ist, die Sicherheit des Arbeitsmittels zu beurteilen.
Bestellung von Koordinatoren
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Ernennung eines Sicherheits- oder Arbeitsmittelkoordinators |
| Zweck & Umfang | Gewährleistet eine koordinierte Überwachung der Sicherheits- und Betriebsverfahren für mobile Arbeitsplattformen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3, DGUV-I 215-830, GefStoffV (02.2_308) |
| Wesentliche Elemente | • Schriftliche Aufgabenstellung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praktische Hinweise | Erforderlich, wenn mehrere Auftragnehmer oder Gewerke im selben Bereich oder mit gemeinsam genutzter Ausrüstung tätig sind. |
Erläuterung
Immer dann, wenn mehrere Parteien (z.B. Fremdfirmen, Wartungsteams verschiedener Gewerke oder interne Abteilungen) gleichzeitig oder nacheinander im selben Arbeitsbereich mit mobilen Arbeitsbühnen tätig sind, ist eine klare Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Zu diesem Zweck bestellt der Arbeitgeber eine koordinierende Person (Sicherheits- oder Einsatzkoordinator), die für die Abstimmung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Arbeitsbühne verantwortlich ist. Die Bestellung erfolgt schriftlich und legt die Aufgaben und Befugnisse des Koordinators fest. Typische Aufgaben – in Anlehnung an DGUV Information 215-830 – sind z.B.: die Arbeitsabläufe planen und aufeinander abstimmen (wer darf wann wo mit der Bühne arbeiten?), Gefährdungen durch gegenseitige Beeinflussung erkennen (etwa wenn mehrere Gewerke übereinander oder nebeneinander arbeiten) und entsprechende Bereiche mit besonderen Gefahren kennzeichnen, gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen festlegen (wie Absperrungen, zeitliche Entzerrung von Arbeiten, Sicherung von Absturzkanten), alle Beteiligten vor Arbeitsbeginn über Risiken unterrichten und Notfallpläne abstimmen. Der Koordinator überwacht zudem die Einhaltung der getroffenen Schutzmaßnahmen und dient als zentrale Kommunikationsstelle zwischen den verschiedenen Firmen oder Teams, einschließlich der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Instandhaltung. Insbesondere bei Einsatz von Fremdfirmen schreibt das Arbeitsschutzrecht (ArbSchG §8, DGUV-I 215-830) eine solche Abstimmung vor, um Wechselwirkungen verschiedener Arbeiten sicher zu beherrschen. Die schriftliche Bestellung hält fest, wer als Koordinator fungiert, für welchen Zeitraum oder Projekt diese Person benannt ist, und an wen sie berichten bzw. Weisungsbefugnis hat. Dadurch wird sichergestellt, dass bei parallelen Arbeiten mit oder auf der Arbeitsbühne keine Zuständigkeitslücken entstehen und die Sicherheit aller Beschäftigten oberste Priorität hat.
Betriebsanweisung (Hersteller und Arbeitgeber)
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel |
| Zweck & Umfang | Definiert benutzerspezifische Betriebsbedingungen, Restrisiken und Verfahren zur sicheren Handhabung. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §12, DGUV-I 205-001 |
| Wesentliche Elemente | • Gerätebeschreibung und Gefahren |
| Verantwortlich | Hersteller (Basishandbuch) und Arbeitgeber (standortspezifische Anpassung) |
| Praktische Hinweise | Muss sichtbar in der Nähe der Ausrüstung angebracht oder für alle Benutzer zugänglich sein. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung ist ein zentrales Dokument der innerbetrieblichen Arbeitssicherheit und ergänzt die Hersteller-Betriebsanleitung um die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einsatzortes. Gemäß BetrSichV §12 und ArbSchG §14 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Verwendung von Arbeitsmitteln – und damit auch für mobile Arbeitsbühnen – eine verständliche Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten anhand dieser schriftlichen Unterweisung regelmäßig zu schulen. In der Betriebsanweisung werden alle relevanten Sicherheitsinformationen übersichtlich zusammengestellt: Eine Beschreibung der Arbeitsbühne und ihres Einsatzbereichs, die dabei auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt (z.B. Absturzgefahr, Quetschstellen, elektrischer Schlag bei Bedienung in der Nähe von Freileitungen), sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Dazu zählen technische Schutzvorrichtungen (etwa Absturzsicherungen, Sensoren, Not-Absenkvorrichtungen), organisatorische Maßnahmen (wie Absperrung des Arbeitsbereichs am Boden) und persönliche Schutzmaßnahmen. Letztere beinhalten Angaben zur erforderlichen Schutzausrüstung (PSA), z.B. das Tragen eines Auffanggurtes mit entsprechender Anschlagmöglichkeit, Schutzhelm und Sicherheitsschuhe. Außerdem legt die Betriebsanweisung fest, welche Qualifikationen und Befugnisse die Bediener haben müssen (z.B. Unterweisung nach DGUV Grundsatz 308-008 für Hubarbeitsbühnen, gültiger Bedienerausweis) und welche Verhaltensregeln gelten (etwa Verbot der Nutzung bei starkem Wind oder auf ungeeigneten Untergründen). Ebenfalls enthalten sind klare Handlungsanweisungen für Störfälle und Unfälle: z.B. Vorgehen bei einem elektrischen Ausfall in der Höhe, Rettung einer ohnmächtigen Person aus dem Arbeitskorb, Alarmierungskette bei einem Unfall. Die Betriebsanweisung muss allen Nutzern zugänglich sein – in der Praxis wird sie oft in unmittelbarer Nähe der Arbeitsbühne ausgehängt oder elektronisch bereitgestellt – und sie ist bei Bedarf (etwa bei Änderungen am Arbeitsmittel oder neuen Erkenntnissen) zu aktualisieren. Durch diese schriftlichen Betriebsregeln wissen alle Beschäftigten genau, wie sie die Arbeitsbühne sicher bedienen und was im Notfall zu tun ist, was die Unfallgefahr im täglichen Betrieb deutlich reduziert.
Dokumentation der Voraussetzungen für das erleichterte Verfahren
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Simplified Procedure Documentation (Erleichtertes Verfahren) |
| Zweck & Umfang | Dokumentiert die Einhaltung vereinfachter Sicherheitsanforderungen nach BetrSichV für standardmäßige Arbeitsmittel mit geringem Risiko. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §5 (02.2_830) |
| Wesentliche Elemente | • Begründung der Risikobewertung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Arbeitsschutzbeauftragter |
| Praktische Hinweise | Gilt für Standardplattformen mit geringem Risiko; reduziert den Verwaltungsaufwand bei entsprechender Begründung. |
Erläuterung
Die novellierte BetrSichV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen ein erleichtertes Verfahren für Arbeitsmittel mit geringem Gefährdungspotential. Das bedeutet, dass für standardisierte, risikoarme Arbeitsbühnen der Dokumentations- und Prüfaufwand reduziert werden kann, sofern der Arbeitgeber nachweist, dass dennoch ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. In der Dokumentation der Voraussetzungen für das erleichterte Verfahren hält der Arbeitgeber schriftlich fest, warum und für welche mobile Arbeitsbühne dieses vereinfachte Vorgehen angewandt wird. Zunächst wird in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung dargelegt, dass die betreffende Arbeitsbühne und ihre Verwendung nur geringe und überschaubare Gefährdungen mit sich bringen – etwa weil es sich um ein häufig erprobtes Standardgerät handelt, das unter normalen Betriebsbedingungen (z.B. auf ebenem Hallenboden, innen, ohne Verkehr) eingesetzt wird. Weiter werden die Bedingungen beschrieben, unter denen das Arbeitsmittel benutzt wird (z.B. nur in bestimmten Bereichen, nur geschultes Personal, keine außergewöhnlichen Umwelteinflüsse), und welche Schutzmaßnahmen ohnehin Standard sind. Anhand dieser Kriterien definiert der Arbeitgeber, welche Erleichterungen er nutzen wird – zum Beispiel verlängerte Prüffristen oder ein vereinfachtes Prüfumfang. Diese Entscheidungen müssen begründet werden: Die Dokumentation enthält also die Nachweise oder Referenzen, dass unter den angegebenen Umständen längere Intervalle zwischen Prüfungen vertretbar sind (etwa durch Herstellerempfehlungen oder Unfallstatistiken, die ein geringes Risiko belegen). Wichtig ist, dass all dies transparent festgehalten und von der verantwortlichen Sicherheitsfachkraft oder dem Betriebsarzt mitgetragen wird. Die Dokumentation zum erleichterten Verfahren wird bei Audits oder Behördenkontrollen benötigt, um zu zeigen, dass die gesetzlichen Anforderungen trotz Vereinfachung erfüllt werden. Sollte sich die Verwendungssituation ändern oder es einen sicherheitstechnischen Anlass geben (Beinaheunfall, neue Erkenntnisse), muss das erleichterte Verfahren überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen werden, sodass wieder die vollumfänglichen Prüf- und Dokumentationspflichten greifen.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel |
| Zweck & Umfang | Identifiziert und bewertet Gefahren, die sich aus Betrieb, Wartung und Umgebung ergeben. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3, ArbSchG §5–6 |
| Wesentliche Elemente | • Aufgaben- und Gefahrenbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Arbeitsschutzbeauftragter |
| Praktische Hinweise | Muss regelmäßig oder nach betrieblichen Änderungen überprüft werden. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament für den sicheren Betrieb einer mobilen Arbeitsbühne. Bereits vor der ersten Verwendung muss der Arbeitgeber gemäß ArbSchG §5 und BetrSichV §3 eine systematische Beurteilung aller mit der Nutzung des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren durchführen und dokumentieren. In diesem Dokument werden alle Tätigkeiten und Arbeitsabläufe betrachtet, bei denen die Bühne eingesetzt wird (z.B. Wartung an Hallendecken, Fensterreinigung an Fassaden, Baumschnitt im Außenbereich), und die damit einhergehenden Gefährdungen ermittelt. Typische Gefährdungsfaktoren sind z.B. Absturz des Bedieners, Umkippen der Bühne bei unebenem Boden, Einklemmen von Körperteilen in beweglichen Teilen, elektrischer Schlag bei Annäherung an Stromleitungen oder auch physische Belastungen (z.B. Vibrationen, Haltungsschäden bei längerer Arbeit in großer Höhe). Für jede identifizierte Gefährdung wird im nächsten Schritt das Risiko bewertet – meist anhand der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls und der möglichen Schwere der Verletzungen. Anschließend legt der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen fest, um die Gefährdungen auf ein akzeptables Minimum zu reduzieren. Diese Maßnahmen folgen dem Top-Prinzip: zuerst technische Lösungen (z.B. Neigungssensoren und automatische Abstützungen gegen Umkippen), dann organisatorische Maßnahmen (z.B. Einweisung des Bedieners, Absperrung des Arbeitsbereiches) und ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen (PSA, z.B. Auffanggurt). Die Gefährdungsbeurteilung listet auch eventuelle Restrisiken auf, die trotz aller Maßnahmen verbleiben, und definiert einen Überwachungs- und Wirksamkeitsplan – das heißt, es wird festgelegt, wie regelmäßig die getroffenen Schutzmaßnahmen überprüft werden (z.B. jährliche Überprüfung der Notfallrettungsübung) und wer dies verantwortet. Dieses Dokument ist kontinuierlich zu pflegen: Es muss aktualisiert werden, sobald sich relevante Änderungen ergeben, etwa wenn eine neue Arbeitsbühne angeschafft wird, sich Arbeitsverfahren ändern oder nach einem Zwischenfall neue Erkenntnisse gewonnen werden. Die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung dient intern als Ausgangspunkt für alle weiteren Sicherheitsdokumente (Betriebsanweisungen, Prüfpläne etc.) und extern als Nachweis gegenüber Behörden, dass der Arbeitgeber seinen Beurteilungs- und Vorsorgepflichten nachgekommen ist.
Festlegung von Qualifikationsanforderungen für befähigte Personen
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Ermittlung der Qualifikationsanforderungen |
| Zweck & Umfang | Definiert die erforderlichen beruflichen und technischen Qualifikationen für Prüfer mobiler Arbeitsbühnen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §2(6), TRBS 1203 |
| Wesentliche Elemente | • Bildungshintergrund |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Wird zur Überprüfung der Kompetenz bei internen Audits und Personalqualifikationsprüfungen verwendet. |
Erläuterung
Bevor ein Arbeitgeber Personen als Prüfer für Arbeitsbühnen einsetzt oder bestellt (siehe 2.4), muss er intern festlegen, welche Mindestanforderungen diese Personen erfüllen sollen. Die Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen ist ein Dokument oder interne Richtlinie, in dem das Unternehmen die nötige Fachkunde für die Prüfung der mobilen Arbeitsbühnen definiert. Darin wird zum einen der erforderliche formale Werdegang beschrieben: Zum Beispiel kann festgelegt sein, dass eine befähigte Person mindestens eine abgeschlossene technische Berufsausbildung (etwa als Industriemechaniker, Elektriker oder Mechatroniker) haben oder idealerweise einen Meister- bzw. Technikerabschluss vorweisen sollte. Zum anderen wird die erforderliche Erfahrung spezifiziert: Etwa dass der Kandidat mindestens 1–2 Jahre praktische Erfahrung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen oder ähnlichen Arbeitsmitteln gesammelt hat, sei es in Wartung, Prüftätigkeit oder Betrieb. Darüber hinaus muss eine befähigte Person über aktuelles Wissen der einschlägigen Vorschriften und des Standes der Technik verfügen. Das Dokument nennt daher relevante Rechtsgrundlagen (BetrSichV, TRBS 1203, DGUV-Vorschriften) und technischen Regeln, in denen der Prüfer sattelfest sein muss. Gegebenenfalls werden auch erforderliche Fortbildungen oder Lehrgänge aufgelistet (z.B. Teilnahme an einem Seminar "Prüfen von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz XYZ"). Diese Festlegung dient als Checkliste für die Auswahl und Beurteilung der Prüfperson: Nur wenn eine Person all diese Anforderungen erfüllt, darf sie vom Arbeitgeber als befähigte Person benannt werden. Im Rahmen von internen Audits oder Qualitätssicherungsmaßnahmen kann dieses Dokument zudem genutzt werden, um gegenüber Dritten (z.B. Zertifizierern oder der BG) nachzuweisen, dass man systematisch sicherstellt, dass Prüfungen nur von kompetenten Fachkräften durchgeführt werden. Auch bei Wechsel oder Neueinstellung von Prüfern wird anhand dieses Anforderungsprofils überprüft, ob der Betreffende die Kriterien erfüllt oder noch Schulungen benötigt.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen für Prüfungen
| Dokumenttitel/Art | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel/Art | Testplan und Inspektionsplan |
| Zweck & Umfang | Legt die Periodizität und den Umfang der Inspektionen fest, um die Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §14, TRBS 1201 |
| Wesentliche Elemente | • Prüfart (Sicht-, Funktions-, Vollprüfung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sachverständiger |
| Praktische Hinweise | Muss in Wartungspläne und Sicherheitsmanagementsysteme integriert werden. |
Erläuterung
Die Festlegung von Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen – häufig als Prüfplan oder Prüfprogramm bezeichnet – ist ein zentrales Element des Instandhaltungs- und Sicherheitskonzepts für mobile Arbeitsbühnen. Basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, den Herstellerempfehlungen und den gesetzlichen Vorgaben (BetrSichV §14 sowie TRBS 1201) definiert der Arbeitgeber hierin, welche Prüfungen an der Arbeitsbühne durchzuführen sind, in welchem Umfang und in welchen Zeitabständen. Konkret werden verschiedene Prüfarten festgelegt, zum Beispiel: Tägliche Sicht- und Funktionskontrollen vor Arbeitsbeginn durch den Bediener (Abfahren der Checkliste: z.B. Sichtprüfung auf offensichtliche Schäden, Funktionstest von Steuerung und Notstopp), intervallbasierte Wartungsprüfungen (wöchentlich oder monatlich durch die Haustechnik, z.B. Schmierung beweglicher Teile, Batterieprüfung) und wiederkehrende Hauptprüfungen durch eine befähigte Person (z.B. alle 12 Monate, entsprechend BetrSichV und DGUV-Vorschrift, mit umfassender technischer Durchsicht, Prüfung der Tragfähigkeit, der Sicherheitseinrichtungen und eventueller Belastungsprobe). Für jede dieser Prüfarten legt das Dokument den Prüfumfang fest – also welche Komponenten und Eigenschaften geprüft werden müssen. Ebenso werden die Prüffristen definiert, meist in Form von festen Intervallen (z.B. jährlich bis zu einem bestimmten Monat) oder anlassbezogen (etwa nach einer wesentlichen Änderung oder Reparatur der Arbeitsbühne ist eine außerordentliche Prüfung vor Wiederinbetriebnahme fällig). Der Prüfplan enthält auch Vorgaben zur Dokumentation der Prüfungen: Welche Formblätter oder Checklisten sind zu verwenden, wo werden die Prüfergebnisse abgelegt (z.B. im Prüfbuch oder digital im Wartungssystem) und wer zeichnet sie ab. Zudem kann eine Einstufungsklasse für Mängel festgelegt sein – z.B. Klasse A = sofort zu beheben (Arbeitsmittel darf bis zur Behebung nicht genutzt werden), Klasse B = zeitnah im nächsten Wartungsfenster beheben, Klasse C = Bagatellmangel, im Auge zu behalten. Durch diese klare Struktur wird sichergestellt, dass keine Prüfung übersehen wird und dass entdeckte Mängel systematisch behoben werden. Der Prüfplan sollte Teil des übergreifenden Wartungsplanes im Facility Management sein und wird idealerweise in ein Wartungsmanagement-System integriert, das an fällige Prüftermine erinnert. So wird kontinuierlich die Betriebssicherheit der Arbeitsbühne gewährleistet und es wird dokumentiert, dass der Arbeitgeber seinen Prüfpflichten lückenlos nachkommt.
