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Krananlagen: Gefährdungsbeurteilung

Facility Management: Krananlagen » Strategie » Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Krananlagen

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Krananlagen

Krananlagen – ob stationäre Brücken- und Portalkrane, Säulenschwenkkrane, Hallenkrane oder mobile Fahrzeugkrane – zählen in vielen Betrieben zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie ermöglichen das Heben und Bewegen von Lasten unterschiedlichster Art. Dabei geht es um erhebliche Gewichte und potenziell gefährliche Bewegungen, sodass aus Arbeitsschutzsicht eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) unerlässlich ist. Hauptgefahren sind Lastabsturz, Kollisionen, Quetschungen, Absturzgefahr für Wartungspersonal, elektrische Risiken, Wind- und Witterungseinflüsse. Maßnahmen sind technisch (Lastbegrenzung, Not-Aus, sichere Anschlagmittel, Warneinrichtungen), organisatorisch (Kranführerschein, klare Verkehrswege, Freigabeprozesse, Prüftermine) und personell (Unterweisungen, PSA).

Krananlagen sind überwachungsbedürftige Arbeitsmittel mit teils erheblichem Gefahrenpotenzial (Laststürze, Kollisionen, Quetschungen). Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach ArbSchG und BetrSichV Pflicht und bildet die Basis für strukturiertes Sicherheitsmanagement (z. B. Kranführerschein, regelmäßige Wartung, Prüfung, Sicherheitsabstände, Not-Aus). Die DGUV Vorschrift 52 sowie relevante Normen fordern unter anderem fachkundige Kranbediener und regelmäßige Prüfungen. Wer diese Vorgaben konsequent umsetzt – einschließlich klarer Sicherheitsregeln und Unterweisungen – verhindert Unfälle, sorgt für einen reibungslosen Betriebsablauf und erfüllt gesetzliche Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Rechtliche Aspekte im Facility Management

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur systematischen Gefährdungsermittlung und Ableitung von Schutzmaßnahmen, auch für Kranarbeiten.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Krananlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen (insbesondere, wenn sie Personen gefährden können und die Lasten über Personen hinweg bewegt werden).

  • Vor Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen ist eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV durchzuführen. Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) sind vorgeschrieben.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (ehemals BGV D6) bzw. DGUV Vorschrift 53 „Flurförderzeuge“ bei geländegängigen Kranen (je nach Bauart) und ergänzende DGUV-Regeln (z. B. DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.8).

  • Diese Vorschriften fordern eine umfassende Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Kranen und definieren Vorgaben zum sicheren Einsatz und zur Unterweisung des Bedienpersonals.

Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) / Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

  • Gilt für Konstruktion und Inverkehrbringen von Kranen. Für den Betreiber bleibt jedoch die Verantwortung für eine angepasste Gefährdungsbeurteilung im konkreten Anwendungsfall.

Hohe Lasten, große Unfallfolgen

  • Wenn Krane versagen oder Lasten pendeln/abstürzen, drohen schwere Verletzungen, tödliche Unfälle oder Sachschäden.

  • Hohe Gewichte werden oft in Bewegung gesetzt, ggf. über Köpfen von Beschäftigten.

Komplexe Betriebsbedingungen

  • Unterschiedliche Lastaufnahmen (Traverse, Kettengehänge, Magnettraverse), wechselnde Lastschwerpunkte, verschiedene Auslege- und Hubhöhen.

  • Witterungseinflüsse bei Außenkranen (Windlast), eingeschränkte Sicht, enge Raumverhältnisse.

Personelle Anforderungen

  • Kranführer benötigen spezifische Schulungen und Befähigungsnachweise.

  • Bei unzureichender Qualifikation oder Zeitdruck steigt das Unfallrisiko.

Wartung, Prüfung und Störungsszenarien

  • Instandhaltungsarbeiten an Kranen (z. B. in der Höhe) bergen Absturzgefahr oder elektrische Risiken.

  • Ausfälle von Sicherheitseinrichtungen (Hubwerksbremse, Endschalter) können katastrophale Folgen haben.

Rechtliche Verantwortung

  • Betreiber bzw. Arbeitgeber haftet, wenn Unfälle durch fehlende Schutzmaßnahmen im Rahmen einer GBU entstanden sind.

Lastabsturz

  • Seil- oder Kettenriss, Fehlbedienung des Hubwerks, unzureichende Zurrung, pendelnde Last.

  • Kann Personen unter der Last treffen oder Bauteile zerstören.

Kollisionen

  • Zusammenstoß mehrerer Krane (z. B. in einer Halle), Kran gegen Gebäudeteile, Kran gegen andere Maschinen.

  • Personen- und Sachschäden durch unkontrolliertes Schwenken des Auslegers.

Quetsch- und Schergefahr

  • Beim Hantieren in der Nähe von Laufkatzen, Seiltrommeln oder Auslegern.

  • Ungenügende Sicherheitsabstände oder Eingriffe in laufende Mechanismen.

Absturz

  • Wenn Kranführerstand hoch liegt (z. B. Brückenkran), Arbeiten auf Ausleger oder Kranbahnen. Mangels Geländer oder fehlender persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) droht Sturz aus Höhe.

Elektrische Gefährdungen

  • Freilaufende Stromzufuhr (Stromschiene), Oberleitungen, fehlerhafte Verkabelung.

  • Unsachgemäße Wartung kann zu Lichtbögen oder Stromschlägen führen.

Witterungseinflüsse

  • Bei Mobil- oder Turmdrehkranen im Freien: Böiger Wind, Regen, glatter Untergrund.

  • Wind kann Lasten unkontrolliert pendeln lassen.

DGUV Vorschrift 52 „Krane

  • Enthält detaillierte Vorgaben zur sicheren Benutzung, Prüfung, Wartung und Unterweisung für Krananlagen.

  • DGUV Regel 100-500, Kap. 2.8 („Betreiben von Kranen“) gibt praxisnahe Hinweise.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) / TRBS

  • Z. B. TRBS 2141 („Gefährdungen durch Druck“) bedingt relevant, TRBS 1201 (Prüfungen) für überwachungsbedürftige Anlagen.

  • BetrSichV schreibt wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige und ggf. ZÜS vor.

EN 13000 (Krane – Konstruktion für Fahrzeugkrane)

  • Konstruktion und Sicherheitsanforderungen, ergänzend anwendbar.

  • Für Brücken- und Portalkrane existieren weitere EN-Normen.

Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

  • Konstrukteurseitige Gefährdungsbeurteilung des Krans selbst. Für Betreiber aber nachgelagert wichtig (CE-Kennzeichnung etc.).

Erfassen der Krananlagen

  • Welche Krantypen (Brückenkran, Portalkran, Mobilkran, Säulenschwenkkran)?

  • Welche Traglast, Hubhöhe, Fahrbereich, Steuerungsart (Boden-/Kanzelsteuerung)?

  • Besonderheiten: Outdoor-Einsatz, enge Hallen, Gefahrenstoffe transportiert?

Identifizierung und Bewertung der Gefährdungen

  • Mechanisch: Lastabsturz, Pendeln, Kollision.

  • Elektrisch: Stromzuführung, mögliche Berührung mit Freileitungen (Mobilkran).

  • Organisatorisch: Unzureichende Einweisung, fehlende Sichtverbindung, unzureichende Signalmittel.

  • Windlast und Bodenbeschaffenheit bei Außeneinsatz, Absturzgefahr bei Wartung.

Maßnahmenableitung

  • Technisch: Not-Aus, Lastbegrenzungseinrichtungen, Überlastwarner, Endschalter, Fallschutz an Kranbahnen, ordentliche Seil- oder Kettenprüfung.

  • Organisatorisch: Befähigungsnachweise für Kranführer (Kranführerschein), Verkehrswege abtrennen, Bodenmarkierungen, Freigabeprozesse für Sondertransporte, sichere Anschlagmittel verwenden.

  • Personell: Unterweisungen (DGUV Vorschrift 52), PSA je nach Situation (z. B. Helm, Sicherheitsschuhe, evtl. PSAgA). Souveräne Einweisung in Anschlagtechnik.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG: Schriftliche oder elektronische GBU-Ergebnisse, Verantwortlichkeiten, Prüftermine (z. B. jährliche Prüfung durch Sachkundige).

  • BetrSichV: Prüfbuch führen, Prüfnachweise (ZÜS, Sachkundiger) archivieren.

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßige Kontrollen und Wartungstermine (mind. einmal jährlich).

  • Anpassung bei Änderungen (z. B. neue Halleneinbauten, geänderte Fahrbereiche, Laststeigerungen).

  • Auswertung von Störungen, Beinaheunfällen, Reklamationen im Kranbetrieb.

Kranführer und Anschläger

  • Kranführer benötigen eine spezielle Ausbildung (theoretisch und praktisch), Prüfung des Seh- und Hörvermögens.

  • Anschläger/Einweiser ebenfalls zu schulen (Lastaufnahmemittel, Anschlagtechniken, Handzeichen).

  • Nur befähigte Personen dürfen Krane bedienen.

Lockout-Tagout (LOTO

  • Bei Wartung/Reparatur Krane gegen ungewolltes Einschalten sichern.

  • Arbeitsfreigabeverfahren für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten etablieren.

Prüfung von Lastaufnahmemitteln

  • Kettengehänge, Seile, Traversen, Haken – regelmäßige Prüfung auf Verschleiß, Risse, Verformungen.

  • Dokumentation von Prüffristen und Ergebnissen.

Signalisierung und Warnsysteme

  • Warnton bei Fahrbewegung oder Heben, blinkende Leuchten, Bodenmarkierungen, ggf. Laserlinie am Boden zur Fahrspur-Visualisierung.

  • In lauten Hallen: deutlich sichtbare Signale, Schilder mit Lastgrenzen und Sperrbereichen.

Wind- und Wettereinflüsse (bei Außeneinsatz)

  • Bei starkem Wind oder Gewitter Kranbetrieb ggf. einstellen, Mobilkran abstützen.

  • Windmesssysteme nutzen, um sichere Grenzen einzuhalten.

Geografische und räumliche Faktoren

  • Hindernisse in Hallen (Träger, Leitungen), ex-Schutz-Bereiche bei brennbaren Stoffen, Outdoor-Unebenheiten, Einweiser für Toter-Winkel-Bereiche.