Krananlagen: Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Krananlagen
Krananlagen – ob stationäre Brücken- und Portalkrane, Säulenschwenkkrane, Hallenkrane oder mobile Fahrzeugkrane – zählen in vielen Betrieben zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie ermöglichen das Heben und Bewegen von Lasten unterschiedlichster Art. Dabei geht es um erhebliche Gewichte und potenziell gefährliche Bewegungen, sodass aus Arbeitsschutzsicht eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) unerlässlich ist. Hauptgefahren sind Lastabsturz, Kollisionen, Quetschungen, Absturzgefahr für Wartungspersonal, elektrische Risiken, Wind- und Witterungseinflüsse. Maßnahmen sind technisch (Lastbegrenzung, Not-Aus, sichere Anschlagmittel, Warneinrichtungen), organisatorisch (Kranführerschein, klare Verkehrswege, Freigabeprozesse, Prüftermine) und personell (Unterweisungen, PSA).
Krananlagen sind überwachungsbedürftige Arbeitsmittel mit teils erheblichem Gefahrenpotenzial (Laststürze, Kollisionen, Quetschungen). Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach ArbSchG und BetrSichV Pflicht und bildet die Basis für strukturiertes Sicherheitsmanagement (z. B. Kranführerschein, regelmäßige Wartung, Prüfung, Sicherheitsabstände, Not-Aus). Die DGUV Vorschrift 52 sowie relevante Normen fordern unter anderem fachkundige Kranbediener und regelmäßige Prüfungen. Wer diese Vorgaben konsequent umsetzt – einschließlich klarer Sicherheitsregeln und Unterweisungen – verhindert Unfälle, sorgt für einen reibungslosen Betriebsablauf und erfüllt gesetzliche Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.