Außerbetriebnahme von Krananlagen kontrolliert organisieren
Die Außerbetriebnahme einer Krananlage ist ein eigenständiger betrieblicher Prozess. Sie kann aufgrund eines sicherheitsrelevanten Mangels, einer geplanten Instandsetzung, längerer Nichtnutzung, eines Umbaus oder der dauerhaften Aufgabe einer Anlage erforderlich werden. Dabei genügt es nicht, den Kran lediglich abzuschalten. Entscheidend ist, dass eine weitere Nutzung zuverlässig verhindert, der technische Zustand dokumentiert und die spätere Verwendung eindeutig geregelt wird.
Die Betriebssicherheitsverordnung betrachtet auch das Abschalten, Instandhalten, Prüfen und Demontieren als Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Außerbetriebnahme von Krananlagen: Sichere Stilllegung, Dokumentation und Risikokontrolle
Anlass und Art der Außerbetriebnahme unterscheiden
Bestehen aufgrund festgestellter Mängel Bedenken gegen den sicheren Weiterbetrieb, sieht die DGUV Vorschrift 52 vor, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird und erst nach Mängelbeseitigung sowie gegebenenfalls erforderlichen Nachprüfungen wieder betrieben werden darf.
Außerbetriebnahme und Stilllegung von Krananlagen: Situationen und typische Konsequenzen
Situation
Typische Konsequenz
Sicherheitsrelevanter Mangel
Unverzügliche Stillsetzung und Sicherung gegen Benutzung
Geplante Instandhaltung
Zeitlich begrenzte Außerbetriebnahme mit Arbeitsfreigabe
Längere Betriebsunterbrechung
Konservierung und definierte Wiederinbetriebnahme
Umbau oder Modernisierung
Abgrenzung von Altzustand, Umbauphase und neuem Betriebszustand
Dauerhafte Stilllegung
Übergang in Rückbau, Verwertung oder Entsorgung
Eine geregelte Außerbetriebnahme sollte mindestens folgende Schritte umfassen:
Anlass feststellen und bewerten – beispielsweise Mangel, Umbau oder geplante Stilllegung.
Verantwortliche informieren und Entscheidung zur Außerbetriebnahme dokumentieren.
Kran in sicheren Zustand bringen, Lasten absetzen und gegebenenfalls Energiezuführungen trennen.
Gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Nutzung sichern, beispielsweise durch technische Sperrung und eindeutige Kennzeichnung.
Betriebs- und Instandhaltungspersonal informieren.
Anlagenstatus im CAFM, Kranbuch oder Asset-System aktualisieren.
Weiteres Vorgehen festlegen: Reparatur, Prüfung, Konservierung, Modernisierung oder Rückbau.
Bei einer längerfristigen Außerbetriebnahme können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, beispielsweise:
Korrosionsschutz und Konservierung,
Schutz elektrischer und elektronischer Komponenten,
Entlastung oder Sicherung bestimmter mechanischer Bauteile,
regelmäßige Zustandskontrollen,
Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung,
Sicherung des Zugangs zur Anlage.
Wiederinbetriebnahme ausdrücklich freigeben
Eine außer Betrieb gesetzte Krananlage sollte niemals allein durch Einschalten wieder in den Normalbetrieb übergehen. Vor der Wiederinbetriebnahme ist zu prüfen, ob der Anlass der Stillsetzung beseitigt wurde, Prüfungen erforderlich sind und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind. Für bestimmte Krane enthält Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung konkrete Prüfanforderungen. Ist eine vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung während der Außerbetriebnahme fällig geworden, kann vor der erneuten Inbetriebnahme zunächst diese Prüfung erforderlich sein.
Damit wird die Außerbetriebnahme zu einem geschlossenen und dokumentierten Geschäftsprozess mit eindeutigem Anfang, sicherem Anlagenzustand und formaler Entscheidung über Wiederinbetriebnahme oder endgültigen Rückbau.