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Pflichten, Prüfarten & Fristen – Überblick

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Überblick über Pflichten, Prüfarten und Fristen bei Krananlagen-Dokumentation

Pflichten, Prüfarten und Prüffristen bei Krananlagen

Maßgeblich sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln für Betriebssicherheit sowie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Für zahlreiche Kranarten enthält Anhang 3 der BetrSichV konkrete Prüffristen und Vorgaben zur erforderlichen Qualifikation der prüfenden Personen.

Krananlagen prüfen: Pflichten, Prüfarten und Prüffristen im Überblick

Prüfarten, Prüfanlässe und Zuständigkeiten bei Krananlagen

Vorgang

Typischer Anlass

Durchführung

Kontrolle vor Verwendung

Vor bzw. bei Arbeitsbeginn

Bedien- bzw. Kranpersonal

Wiederkehrende Prüfung

Nach festgelegter Prüffrist

Zur Prüfung befähigte Person

Prüfung vor erster Inbetriebnahme

Nach Montage bzw. Installation

Je nach Kranart befähigte Person oder Prüfsachverständiger

Außerordentliche Prüfung

Nach außergewöhnlichem Ereignis

Zur Prüfung befähigte Person

Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung

Nach sicherheitsrelevantem Umbau

Bei Kranen nach Anhang 3 Prüfsachverständiger

Abgrenzung zwischen Kontrollen und Prüfungen nach TRBS 1201

Kontrollen ersetzen keine Prüfungen. Die TRBS 1201 unterscheidet ausdrücklich zwischen der Kontrolle auf offensichtliche Mängel und einer fachlichen Prüfung. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind außerdem regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.

Wiederkehrende Prüfungen richtig terminieren

Für viele kraftbetriebene Krane – beispielsweise Brücken-, Portal-, Schwenkarm- oder Auslegerkrane – schreibt Anhang 3 BetrSichV eine mindestens jährliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vor.

Bei bestimmten Kranarten kommen zusätzliche Prüfungen durch Prüfsachverständige hinzu.

Dabei können sich die Intervalle mit zunehmendem Betriebsalter verkürzen. Eine pauschale Übertragung derselben Prüffrist auf den gesamten Kranbestand ist deshalb nicht ausreichend.

Beispiele sind:

  • Fahrzeugkrane,

  • bestimmte Lkw-Ladekrane,

  • Turmdrehkrane,

  • Derrickkrane,

  • Lkw-Anbaukrane,

  • Offshore- und bestimmte Schwimmkrane.

Kontrollen im täglichen Betrieb

Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn insbesondere Bremsen und Notendhalteinrichtungen zu kontrollieren und den Kran auf erkennbare Mängel zu beobachten. Sicherheitsgefährdende Mängel erfordern die Einstellung des Kranbetriebs.

Typische Kontrollpunkte sind:

  • Seile, Ketten und Lasthaken,

  • Bremsen,

  • Not-Halt- und Endschalteinrichtungen,

  • Steuerung und Funksteuerung,

  • erkennbare Beschädigungen,

  • ungewöhnliche Geräusche oder Bewegungen.

Für jede Krananlage sollten mindestens folgende Informationen zentral geführt werden:

  • eindeutige Anlagen-ID,

  • Kranart und technische Kenndaten,

  • vorgeschriebene Prüfart,

  • Prüffrist und nächster Termin,

  • erforderliche Prüferqualifikation,

  • Prüfbericht,

  • festgestellte Mängel,

  • Nachweis der Mängelbeseitigung.

Prüfaufzeichnungen und ganzheitliches Prüfmanagement für Krananlagen

Für Krane nach Anhang 3 BetrSichV sind die Prüfaufzeichnungen grundsätzlich über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Ein wirksames Prüfmanagement verbindet damit Gefährdungsbeurteilung – Kontrolle – wiederkehrende Prüfung – Mängelbeseitigung – Dokumentation – Terminüberwachung. Erst dieses Zusammenspiel schafft eine belastbare Grundlage für Betreiberverantwortung und sicheren Kranbetrieb.