Pflichten, Prüfarten und Prüffristen bei Krananlagen
Maßgeblich sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln für Betriebssicherheit sowie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Für zahlreiche Kranarten enthält Anhang 3 der BetrSichV konkrete Prüffristen und Vorgaben zur erforderlichen Qualifikation der prüfenden Personen.
Krananlagen prüfen: Pflichten, Prüfarten und Prüffristen im Überblick
Prüfarten, Prüfanlässe und Zuständigkeiten bei Krananlagen
Vorgang
Typischer Anlass
Durchführung
Kontrolle vor Verwendung
Vor bzw. bei Arbeitsbeginn
Bedien- bzw. Kranpersonal
Wiederkehrende Prüfung
Nach festgelegter Prüffrist
Zur Prüfung befähigte Person
Prüfung vor erster Inbetriebnahme
Nach Montage bzw. Installation
Je nach Kranart befähigte Person oder Prüfsachverständiger
Außerordentliche Prüfung
Nach außergewöhnlichem Ereignis
Zur Prüfung befähigte Person
Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung
Nach sicherheitsrelevantem Umbau
Bei Kranen nach Anhang 3 Prüfsachverständiger
Abgrenzung zwischen Kontrollen und Prüfungen nach TRBS 1201
Kontrollen ersetzen keine Prüfungen. Die TRBS 1201 unterscheidet ausdrücklich zwischen der Kontrolle auf offensichtliche Mängel und einer fachlichen Prüfung. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind außerdem regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.
Wiederkehrende Prüfungen richtig terminieren
Für viele kraftbetriebene Krane – beispielsweise Brücken-, Portal-, Schwenkarm- oder Auslegerkrane – schreibt Anhang 3 BetrSichV eine mindestens jährliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vor.
Bei bestimmten Kranarten kommen zusätzliche Prüfungen durch Prüfsachverständige hinzu.
Dabei können sich die Intervalle mit zunehmendem Betriebsalter verkürzen. Eine pauschale Übertragung derselben Prüffrist auf den gesamten Kranbestand ist deshalb nicht ausreichend.
Beispiele sind:
Fahrzeugkrane,
bestimmte Lkw-Ladekrane,
Turmdrehkrane,
Derrickkrane,
Lkw-Anbaukrane,
Offshore- und bestimmte Schwimmkrane.
Kontrollen im täglichen Betrieb
Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn insbesondere Bremsen und Notendhalteinrichtungen zu kontrollieren und den Kran auf erkennbare Mängel zu beobachten. Sicherheitsgefährdende Mängel erfordern die Einstellung des Kranbetriebs.
Typische Kontrollpunkte sind:
Seile, Ketten und Lasthaken,
Bremsen,
Not-Halt- und Endschalteinrichtungen,
Steuerung und Funksteuerung,
erkennbare Beschädigungen,
ungewöhnliche Geräusche oder Bewegungen.
Für jede Krananlage sollten mindestens folgende Informationen zentral geführt werden:
eindeutige Anlagen-ID,
Kranart und technische Kenndaten,
vorgeschriebene Prüfart,
Prüffrist und nächster Termin,
erforderliche Prüferqualifikation,
Prüfbericht,
festgestellte Mängel,
Nachweis der Mängelbeseitigung.
Prüfaufzeichnungen und ganzheitliches Prüfmanagement für Krananlagen
Für Krane nach Anhang 3 BetrSichV sind die Prüfaufzeichnungen grundsätzlich über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Ein wirksames Prüfmanagement verbindet damit Gefährdungsbeurteilung – Kontrolle – wiederkehrende Prüfung – Mängelbeseitigung – Dokumentation – Terminüberwachung. Erst dieses Zusammenspiel schafft eine belastbare Grundlage für Betreiberverantwortung und sicheren Kranbetrieb.