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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Verantwortungen bleiben unterscheidbar

Facility Management: Krananlagen » Krananlagen » Betriebsfähigkeit » Verantwortungen bleiben unterscheidbar

Verantwortungen bleiben unterscheidbar

Ein Organisationsvorschlag ersetzt keine wirksame Aufgabenübertragung. Benennung, tatsächliche Fachkunde, Ressourcen, Weisungsrechte und Vertretung müssen zusammenpassen. Bei mehreren Arbeitgebern ist die notwendige Koordination gesondert zu organisieren.

Kranrollen eindeutig zuordnen und abgrenzen

Zuständigkeit, Fachkunde und Entscheidungsbefugnis Zusammenführen

Beitrag / Funktion

Benötigter eigener Beitrag und Grenze

Arbeitgeber / beauftragte Leitung

Geeignete Bereitstellung, Schutzmaßnahmen, Mittel und Entscheidungen im eigenen Verantwortungsbereich.

Anlagen-/Betriebsorganisation

Kranbestand, Nutzungsgrenzen, Zustände, Fristen und Übergaben führen; keine automatische Prüfbefugnis.

Kranführung

Anlagenbezogen befähigt und beauftragt bedienen, Kontrollen ausführen, Auffälligkeiten melden und unsichere Vorgänge unterbrechen.

Anschlagen und Einweisen

Geeignete Lastaufnahme herstellen, sichere Positionen einnehmen und eindeutige Verständigung gewährleisten.

Leitung besonderer Hebevorgänge

Gesamtvorgang vorbereiten und koordinieren; Beiträge, Steuerhoheit und Abbruchbedingungen verbinden.

Instandhaltung

Sichere Eingriffe, fachgerechte Wiederherstellung und technische Rückgabe im zugewiesenen Umfang.

Prüfpersonen

Anlassbezogen erforderliche Qualifikation und eigenständiges fachliches Urteil; keine Prüfung kraft Stellenbezeichnung.

Hersteller / Integrationsverantwortung

Produkt- und Konfigurationsnachweise sowie anwendbare Montage-, Betriebs- und Änderungsinformationen.

Tragwerk / Gebäude / Elektrotechnik

Baulichen Lastabtrag und Versorgung fachlich nachweisen; Gewerkegrenzen schließen.

Arbeitssicherheit / FM / Nutzer

Fachberatung, koordinierende Ressourcensteuerung und Bedarfsdefinition; keine pauschale Gesamtfreigabe aus Beratung.

Prüfsachverständige nach Anhang 3 BetrSichV erfüllen zusätzliche Anforderungen. Eine zur Prüfung befähigte Person, Kranführung und Instandhaltungsfachkraft sind nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit gegenseitig austauschbar.