Verantwortungen bleiben unterscheidbar
Ein Organisationsvorschlag ersetzt keine wirksame Aufgabenübertragung. Benennung, tatsächliche Fachkunde, Ressourcen, Weisungsrechte und Vertretung müssen zusammenpassen. Bei mehreren Arbeitgebern ist die notwendige Koordination gesondert zu organisieren.
Kranrollen eindeutig zuordnen und abgrenzen
Zuständigkeit, Fachkunde und Entscheidungsbefugnis Zusammenführen
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| Arbeitgeber / beauftragte Leitung | Geeignete Bereitstellung, Schutzmaßnahmen, Mittel und Entscheidungen im eigenen Verantwortungsbereich. |
| Anlagen-/Betriebsorganisation | Kranbestand, Nutzungsgrenzen, Zustände, Fristen und Übergaben führen; keine automatische Prüfbefugnis. |
| Kranführung | Anlagenbezogen befähigt und beauftragt bedienen, Kontrollen ausführen, Auffälligkeiten melden und unsichere Vorgänge unterbrechen. |
| Anschlagen und Einweisen | Geeignete Lastaufnahme herstellen, sichere Positionen einnehmen und eindeutige Verständigung gewährleisten. |
| Leitung besonderer Hebevorgänge | Gesamtvorgang vorbereiten und koordinieren; Beiträge, Steuerhoheit und Abbruchbedingungen verbinden. |
| Instandhaltung | Sichere Eingriffe, fachgerechte Wiederherstellung und technische Rückgabe im zugewiesenen Umfang. |
| Prüfpersonen | Anlassbezogen erforderliche Qualifikation und eigenständiges fachliches Urteil; keine Prüfung kraft Stellenbezeichnung. |
| Hersteller / Integrationsverantwortung | Produkt- und Konfigurationsnachweise sowie anwendbare Montage-, Betriebs- und Änderungsinformationen. |
| Tragwerk / Gebäude / Elektrotechnik | Baulichen Lastabtrag und Versorgung fachlich nachweisen; Gewerkegrenzen schließen. |
| Arbeitssicherheit / FM / Nutzer | Fachberatung, koordinierende Ressourcensteuerung und Bedarfsdefinition; keine pauschale Gesamtfreigabe aus Beratung. |
Prüfsachverständige nach Anhang 3 BetrSichV erfüllen zusätzliche Anforderungen. Eine zur Prüfung befähigte Person, Kranführung und Instandhaltungsfachkraft sind nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit gegenseitig austauschbar.