Prüfanforderungen richtig zuordnen
Die folgende Teilübersicht betrifft ausgewählte betriebliche Kranarten. Die Spalte „Erste Prüfung“ bezeichnet die Prüfung nach Montage/Installation und vor erster Inbetriebnahme. „Befähigte Person“ bedeutet zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV.
Prüfanforderungen für Krananlagen klar zuordnen
Prüfungen nach Kranart
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| Kraftbetriebene Laufkatzen, Ausleger-/Drehkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich: befähigte Person |
| Kraftbetriebene Brücken-/Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich: befähigte Person |
| Kraftbetriebene Portal-/Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich: befähigte Person |
| Hand-/teilkraftbetrieben: > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich: befähigte Person |
| Hand-/teilkraftbetrieben: ≤ 1 t Tragfähigkeit | Befähigte Person | Mindestens jährlich: befähigte Person |
Andere Bauarten haben teilweise zusätzliche oder abweichende Prüfungen. Für Fahrzeug-, Lade- oder Turmdrehkrane ist die vollständige Zuordnung erforderlich. Aus einer allgemeinen Hallenkranübersicht lässt sich keine abschließende Prüfplanung ableiten.
Besondere Anlässe
Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.4 unterscheidet Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen. Mögliche produktrechtliche Herstellerpflichten werden zusätzlich und getrennt beurteilt.
Prüfung, Kontrolle und Wartung
Kontrollen vor Verwendung, Wartungsmaßnahmen und formale Prüfungen sind verschiedene Aufgaben. Fristen werden unter Beachtung verbindlicher Vorgaben aus der tatsächlichen Beanspruchung abgeleitet; kürzere Abstände können nötig sein. Berichte werden mit Befunden, Maßnahmen und Entscheidungen verknüpft. Die Prüfaufzeichnungen der erfassten Krane sind nach Anhang 3 über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.
Eine Prüfplakette ist keine umfassende Aussage zur Betriebsfähigkeit. Prüfergebnis, tatsächliche Konfiguration und Mängelbewertung bleiben maßgeblich.